Marktkonzentration auf dem Markt für Erdöl und Erdgas

Anfrage an: Bundeskartellamt

1. Laut www.rohstofftransparenz.de gibt es vier wesentliche Zahler der Feldes- und Förderabgabe aus der Gewinnung von Rohstoffen, insbesondere Erdgas. Bei der Firma BEB Erdgas & Erdöl GmbH & Co. KG handelt es sich laut deren Jahresabschluss (Abruf unter www. Unternehmensregister.de) um ein Joint Venture aus Shell und Exxon Mobil. Exxon Mobil ist ein weiterer der vier Zahler - letztlich gibt es also nur drei wesentliche Zahler (1. Exxon Mobil mit BEB, 2. DEA, und 3. Wintershall), mit anderen Worten nur drei Unternehmen, die Erdgas fördern. Zwei dieser Unternehmen (DEA und Wintershall) wollen nun fusionieren, so dass ein Duopol entsteht. Wie steht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund zu dem geplanten Merger?
2. Exxon Mobil und Wintershall haben beide umfangreiche Kooperationen mit Gazprom. Für Exxon Mobil siehe beispielsweise: https://ostexperte.de/rosneft-exxonmobil/, für Wintershall siehe beispielsweise: https://www.wintershall.com/projects/happy-birthday-gazprom/ . Rosneft gehört (siehe beispielsweise wikipedia) zu Gazprom. Welche dieser Kooperationen mit Gazprom sind dem Bundeskartellamt bekannt und wie sieht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund den Wettbewerb auf dem deutschen Markt und welche Schlussfolgerungen sind daraus für den geplanten Merger abzuleiten?
3. Neben der Erdgasförderung betreibt Wintershall zusammen mit Gazprom auch die Pipeline Northstream 1 und finanziert die Pipeline Northstream 2 (Quelle: Jahresabschluss der Wintershall Holding, Abruf unter www.unternehmensregister.de). Welche Auswirkungen ergeben sich daraus auf den geplanten Merger, wenn Wintershall neben der heimischen Förderung auch die Importe kontrolliert?
4 . Der Erdöl und Erdgas Markt ist voller Kooperationen und strategischer Partnerschaften. Erwähnt seien nur beispielsweise der bekannte Asset Swap zwischen Wintershall und Gazprom, der Deal Gazprom OMV (https://www.omv.com/de/news/181004-gazprom-und-omv-unterzeichneten-eine-absichtserklaerung-zur-strategischen-kooperation) oder Teilhaberschaft zB am Erlaubnisfeld Unterweser von Vermillion an der DEA (http://www.vermilionenergy.de/unsere-betriebe/unser-betrieb.cfm). Welche Kooperationen zwischen DEA, Wintershall, Exxon Mobil und Gazprom sind dem Bundeskartellamt bekannt und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für den geplanten Merger?
5. Zahlungsempfänger der vielen EUR 230 Millionen aus der Feldes- und Förderabgabe ist das LBEG in Niedersachsen (s. zum Beispiel Konzernzahlungsbericht des Mutterunternehmens der DEA L1E Finance GmbH & Co. KG, Hamburg). Das LBEG ist gleichzeitig auch bergrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (https://www.lbeg.niedersachsen.de/energie_rohstoffe/leitungskataster/das-lbeg-leitungskataster-932.html). Wie sieht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund, namentlich der Marktmacht und der hohen Beträge die einzelne Unternehmen leisten, eine weitere Marktkonzentration durch den geplanten Merger?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Dezember 2018
  • Frist
    29. Januar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Laut www.rohs…
An Bundeskartellamt Details
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Betreff
Marktkonzentration auf dem Markt für Erdöl und Erdgas [#35310]
Datum
26. Dezember 2018 21:17
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Laut www.rohstofftransparenz.de gibt es vier wesentliche Zahler der Feldes- und Förderabgabe aus der Gewinnung von Rohstoffen, insbesondere Erdgas. Bei der Firma BEB Erdgas & Erdöl GmbH & Co. KG handelt es sich laut deren Jahresabschluss (Abruf unter www. Unternehmensregister.de) um ein Joint Venture aus Shell und Exxon Mobil. Exxon Mobil ist ein weiterer der vier Zahler - letztlich gibt es also nur drei wesentliche Zahler (1. Exxon Mobil mit BEB, 2. DEA, und 3. Wintershall), mit anderen Worten nur drei Unternehmen, die Erdgas fördern. Zwei dieser Unternehmen (DEA und Wintershall) wollen nun fusionieren, so dass ein Duopol entsteht. Wie steht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund zu dem geplanten Merger? 2. Exxon Mobil und Wintershall haben beide umfangreiche Kooperationen mit Gazprom. Für Exxon Mobil siehe beispielsweise: https://ostexperte.de/rosneft-exxonmobil/, für Wintershall siehe beispielsweise: https://www.wintershall.com/projects/happy-birthday-gazprom/ . Rosneft gehört (siehe beispielsweise wikipedia) zu Gazprom. Welche dieser Kooperationen mit Gazprom sind dem Bundeskartellamt bekannt und wie sieht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund den Wettbewerb auf dem deutschen Markt und welche Schlussfolgerungen sind daraus für den geplanten Merger abzuleiten? 3. Neben der Erdgasförderung betreibt Wintershall zusammen mit Gazprom auch die Pipeline Northstream 1 und finanziert die Pipeline Northstream 2 (Quelle: Jahresabschluss der Wintershall Holding, Abruf unter www.unternehmensregister.de). Welche Auswirkungen ergeben sich daraus auf den geplanten Merger, wenn Wintershall neben der heimischen Förderung auch die Importe kontrolliert? 4 . Der Erdöl und Erdgas Markt ist voller Kooperationen und strategischer Partnerschaften. Erwähnt seien nur beispielsweise der bekannte Asset Swap zwischen Wintershall und Gazprom, der Deal Gazprom OMV (https://www.omv.com/de/news/181004-gazprom-und-omv-unterzeichneten-eine-absichtserklaerung-zur-strategischen-kooperation) oder Teilhaberschaft zB am Erlaubnisfeld Unterweser von Vermillion an der DEA (http://www.vermilionenergy.de/unsere-betriebe/unser-betrieb.cfm). Welche Kooperationen zwischen DEA, Wintershall, Exxon Mobil und Gazprom sind dem Bundeskartellamt bekannt und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für den geplanten Merger? 5. Zahlungsempfänger der vielen EUR 230 Millionen aus der Feldes- und Förderabgabe ist das LBEG in Niedersachsen (s. zum Beispiel Konzernzahlungsbericht des Mutterunternehmens der DEA L1E Finance GmbH & Co. KG, Hamburg). Das LBEG ist gleichzeitig auch bergrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (https://www.lbeg.niedersachsen.de/energie_rohstoffe/leitungskataster/das-lbeg-leitungskataster-932.html). Wie sieht das Bundeskartellamt vor diesem Hintergrund, namentlich der Marktmacht und der hohen Beträge die einzelne Unternehmen leisten, eine weitere Marktkonzentration durch den geplanten Merger?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundeskartellamt
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Bundeskartellamt
Betreff
AW: Marktkonzentration auf dem Markt für Erdöl und Erdgas [#35310]
Datum
27. Dezember 2018 13:43
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedingt durch personelle Engpässen und die vorrangige Bearbeitung fristgebundener Verfahren kann die Beantwortung Ihrer Nachricht noch eine Weile dauern. Wir bitten Sie um Verständnis. Bitte beachten Sie auch, dass eine rechtliche Beratung durch uns weder zulässig noch möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich hohe Anforderungen an den Nachweis eines kartellrechtlich relevanten Missbrauchs von Marktmacht bzw. eines Verstoßes gegen das Kartellverbot stellt. Das Bundeskartellamt ist auch nicht verpflichtet, sämtlichen Wettbewerbsverstößen nachzugehen und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Beschlussabteilung, ob sie ein Verfahren einleitet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage ziehe ich hiermit zurück. Mir wäre es trotzdem wichtig, dass Sie di…
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Betreff
AW: Marktkonzentration auf dem Markt für Erdöl und Erdgas [#35310]
Datum
4. Januar 2019 12:46
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Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage ziehe ich hiermit zurück. Mir wäre es trotzdem wichtig, dass Sie die aufgeworfenen Punkte in Ihren Entscheidungen berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35310 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>