Sehr geehrter Herr Strub,
Ihre Anfrage vom 17. März und ihre formlose Anfrage vom Vortag beantworten wir wie folgt:
Zu Ihrer Frage zu Stellen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe erlauben Sie uns vorab folgende Differenzierung: Es gibt einerseits Beschäftigte, die unmittelbar der Markttransparenzstelle zugeordnet sind, sodann gibt es Mitarbeiter, die in Serviceeinheiten (Rechtsberatung, ökonomische Beratung, IT, Verwaltung) der Markttransparenzstelle zuarbeiten.
Insgesamt kann die Zahl dieser derzeit auf die MTS-K entfallenden Stellen auf ca. 7,5 beziffert werden. Wie üblich wird laufend überprüft, ob die Stellenausstattung dem tatsächlichen Bedarf entspricht, und erforderlichenfalls angepasst.
Die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen gemäß § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB sowie etwaige hieran anknüpfende Informationen der zuständigen Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen gemäß § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB sind Aufgabe von Juristinnen und Juristen, Ökonominnen und Ökonomen sowie IT-Fachleuten des höheren Dienstes. Die übrigen Beschäftigten nehmen insoweit eine unterstützende Funktion ein.
Da die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen fortlaufend erfolgt und eine etwaige Information der Kartellbehörde ausschließlich anlassbezogen, namentlich gemäß § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB bei Anhaltspunkten für Kartellrechtsverstöße eines bestimmten Unternehmens, eignen sich beide Aufgaben nicht für Projekte. Dementsprechend wurden und werden solche auch nicht durchgeführt.
Über eine Arbeitsanweisung, wie die Prüfung, ob Anhaltspunkte für Kartellverstöße eines bestimmten Unternehmens vorliegen, zu erfolgen hat, verfügt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe nicht. Sowohl die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen als auch die Prüfung etwaiger Anhaltspunkte für Verstöße und gegebenenfalls die Information der zuständigen Kartellbehörde sind Aufgabe erfahrener Ökonominnen und Ökonomen sowie Juristinnen und Juristen, die über fundierte Kenntnisse des deutschen und europäischen Kartellrechts verfügen. Ob Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen, prüfen diese anhand der gesetzlichen Vorgaben unter Zuhilfenahme der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zudem stehen die Beschäftigten der Markttransparenzstelle mit den Kolleginnen und Kollegen der für die Mineralölbranche zuständigen 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts in einem kontinuierlichen fachlichen Austausch über die allgemeinen Entwicklungen auf den einschlägigen Märkten.
Bisher hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe im Rahmen der Beobachtung keine Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoß eines oder mehrerer Unternehmen im Bereich des Kraftstoffhandels auf Tankstellenebene festgestellt, so dass es auch nicht zu einer Information der Kartellbehörde im Sinne von § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Preissteigerungen an den Tankstellen per se noch nicht auf einen Kartellverstoß hindeuten.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen