Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Anfrage an: Bundeskartellamt

Die Markttranspraenzstelle wurde 2013 eingerichtet und soll nach §47k GWB "umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren"

Hierfür erfrage ich aufgrund des IFG folgende Informationen:
- Stellenplan bzw. Zuständigkeiten der dafür eingesetzten Mitarbeiter
- Umgesetzte Projekte in diesem Zusammenhang. Projekttitel und Laufzeit
- Arbeitsanweisungen die darlegen wie die Prüfung statt zu finden hat
- Alle seit 2013 durchgeführten "umgehende Informationen", die über die jährlichen Berichte hinaus gehen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • 2 Follower:innen
Thomas Strub
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Markttranspra…
An Bundeskartellamt Details
Von
Thomas Strub
Betreff
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe [#243647]
Datum
17. März 2022 13:05
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Markttranspraenzstelle wurde 2013 eingerichtet und soll nach §47k GWB "umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren" Hierfür erfrage ich aufgrund des IFG folgende Informationen: - Stellenplan bzw. Zuständigkeiten der dafür eingesetzten Mitarbeiter - Umgesetzte Projekte in diesem Zusammenhang. Projekttitel und Laufzeit - Arbeitsanweisungen die darlegen wie die Prüfung statt zu finden hat - Alle seit 2013 durchgeführten "umgehende Informationen", die über die jährlichen Berichte hinaus gehen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Strub Anfragenr: 243647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243647/ Postanschrift Thomas Strub << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Strub
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. März 2022 13:05
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Strub, Ihre Anfrage vom 17. März und ihre formlose Anfrage vom Vortag beantworten wir wie folg…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Markttransparenzstelle für Kraftstoffe [#243647]
Datum
13. April 2022 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Strub, Ihre Anfrage vom 17. März und ihre formlose Anfrage vom Vortag beantworten wir wie folgt: Zu Ihrer Frage zu Stellen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe erlauben Sie uns vorab folgende Differenzierung: Es gibt einerseits Beschäftigte, die unmittelbar der Markttransparenzstelle zugeordnet sind, sodann gibt es Mitarbeiter, die in Serviceeinheiten (Rechtsberatung, ökonomische Beratung, IT, Verwaltung) der Markttransparenzstelle zuarbeiten. Insgesamt kann die Zahl dieser derzeit auf die MTS-K entfallenden Stellen auf ca. 7,5 beziffert werden. Wie üblich wird laufend überprüft, ob die Stellenausstattung dem tatsächlichen Bedarf entspricht, und erforderlichenfalls angepasst. Die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen gemäß § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB sowie etwaige hieran anknüpfende Informationen der zuständigen Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen gemäß § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB sind Aufgabe von Juristinnen und Juristen, Ökonominnen und Ökonomen sowie IT-Fachleuten des höheren Dienstes. Die übrigen Beschäftigten nehmen insoweit eine unterstützende Funktion ein. Da die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen fortlaufend erfolgt und eine etwaige Information der Kartellbehörde ausschließlich anlassbezogen, namentlich gemäß § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB bei Anhaltspunkten für Kartellrechtsverstöße eines bestimmten Unternehmens, eignen sich beide Aufgaben nicht für Projekte. Dementsprechend wurden und werden solche auch nicht durchgeführt. Über eine Arbeitsanweisung, wie die Prüfung, ob Anhaltspunkte für Kartellverstöße eines bestimmten Unternehmens vorliegen, zu erfolgen hat, verfügt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe nicht. Sowohl die Beobachtung des Handels mit Kraftstoffen als auch die Prüfung etwaiger Anhaltspunkte für Verstöße und gegebenenfalls die Information der zuständigen Kartellbehörde sind Aufgabe erfahrener Ökonominnen und Ökonomen sowie Juristinnen und Juristen, die über fundierte Kenntnisse des deutschen und europäischen Kartellrechts verfügen. Ob Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen, prüfen diese anhand der gesetzlichen Vorgaben unter Zuhilfenahme der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zudem stehen die Beschäftigten der Markttransparenzstelle mit den Kolleginnen und Kollegen der für die Mineralölbranche zuständigen 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts in einem kontinuierlichen fachlichen Austausch über die allgemeinen Entwicklungen auf den einschlägigen Märkten. Bisher hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe im Rahmen der Beobachtung keine Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoß eines oder mehrerer Unternehmen im Bereich des Kraftstoffhandels auf Tankstellenebene festgestellt, so dass es auch nicht zu einer Information der Kartellbehörde im Sinne von § 47k Absatz 4 Satz 1 GWB kam. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Preissteigerungen an den Tankstellen per se noch nicht auf einen Kartellverstoß hindeuten. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen