Maschinenlesbarer Abzug der DIP-MySQL-Datenbank

Anfrage an: Deutscher Bundestag

einen maschinenlesbaren Abzug der Daten und Struktur - im besten Falle als (komprimierte) .sql-Datei - der MySQL-Datenbank hinter dem DIP.

Personenbezogene Daten bzw. Daten die aus Gründen der Administration notwendig sind (z.B. Tabellen für eine Administrations/Nutzeranmeldung) müssen nicht übermittelt werden, dort ist die Angabe der Tabellenstruktur ausreichend.

Ich bitte um elektronische Zustellung, vorwegs per E-Mail oder Download. Von einem Versand auf postalischem Weg bitte ich aus Nachhaltigkeits- und Umweltgründen abzusehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: einen maschinenlesb…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
Maschinenlesbarer Abzug der DIP-MySQL-Datenbank [#207992]
Datum
6. Januar 2021 14:30
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
einen maschinenlesbaren Abzug der Daten und Struktur - im besten Falle als (komprimierte) .sql-Datei - der MySQL-Datenbank hinter dem DIP. Personenbezogene Daten bzw. Daten die aus Gründen der Administration notwendig sind (z.B. Tabellen für eine Administrations/Nutzeranmeldung) müssen nicht übermittelt werden, dort ist die Angabe der Tabellenstruktur ausreichend. Ich bitte um elektronische Zustellung, vorwegs per E-Mail oder Download. Von einem Versand auf postalischem Weg bitte ich aus Nachhaltigkeits- und Umweltgründen abzusehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207992/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Eingangsbestätigung)
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
22. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

(Eingangsbestätigung)
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AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#207992] Hallo Antragsteller/in die übliche gesetzliche Fr…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#207992]
Datum
18. Februar 2021 15:34
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo Antragsteller/in die übliche gesetzliche Frist für meine Informationsfreiheitsanfrage „Maschinenlesbarer Abzug der DIP-MySQL-Datenbank“ vom 06.01.2021 (#207992) ist seit 10 Tagen leider gerissen. Ich verstehe die aktuellen Einschränkungen durch die Pandemie und der allgemeinen Erschöpfung gerade vollkommen - und will daher nur kurz freundlich nach einem Zwischenstand fragen. Gerne auch nur kurz per Mail, dafür muss ja nicht wieder ein Brief einmal das Land durchqueren :) Vielen Dank für die Mühe und freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207992/
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Berlin, 19. Februar 2021 Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-005/202…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
19. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Berlin, 19. Februar 2021 Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-005/2021 Bezug: Ihr Antrag vom 6. Januar 2021 Anlagen: - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 6. Januar 2021 bitten Sie: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: einen maschinenlesbaren Abzug der Daten und Struktur - im besten Falle als (komprimierte) .sql-Datei - der MySQL- Datenbank hinter dem DIP. Personenbezogene Daten bzw. Daten die aus Gründen der Administration notwendig sind (z.B. Tabellen für eine Administrations/Nutzeranmeldung) müssen nicht übermittelt werden, dort ist die Angabe der Tabellenstruktur ausreichend.“ Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG vorliegen. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind und nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschafft werden können. Auf den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ist das IFG nicht anwendbar. Die von Ihnen begehrten DIP-Inhalte stehen bereits unter https://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt öffentlich zur Verfügung. DIP-Inhalte in maschinenlesbarer Form sind über die sogenannten DIP-Extrakte unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ frei abrufbar. Perspektivisch arbeitet die Verwaltung des Deutschen Bundestags an einer neueren, moderneren Lösung zur Bereitstellung maschinenlesbarer DIP-Inhalte. Über die DIP-Inhalte hinausgehende Daten und die dazugehörige Struktur der DIP-Datenbank beinhalten für den Deutschen Bundestag sicherheitsrelevante Dateninhalte. Eine Übersendung dieser Informationen in maschinenlesbarer Form kann daher aus Gründen der IT-Sicherheit nicht erfolgen (§ 3 Nr. 2 IFG). Sollten Sie über diese allgemeine Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich Sie, mir dies gegebenenfalls bis zum 12. März 2021 mittzuteilen. Anderenfalls werde ich davon ausgehen, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen und das hiesige Verwaltungsverfahren ohne weitere Nachricht einstellen. Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#207992] Hallo Antragsteller/in vielen Dank für die Antwor…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#207992]
Datum
1. März 2021 17:31
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo Antragsteller/in vielen Dank für die Antwort. Ich würde gerne den rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern, meine Adresse ist nochmal unten an der Email angehängt. Zudem bitte ich darum, dass im Bescheid nicht nur eine rein hypothetische, sondern eine konkrete Gefahr für die Begründung "sicherheitsrelevante Dateninhalte" benannt wird. Aktuell kann ich diese für eine Dokumentenplattform, die sie bereits an einen neuen Anbieter ausgeschrieben haben und gerade umsetzen lassen, nicht nachvollziehen. Vielen Dank und freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207992/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 6. Januar 2021 bitte…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
11. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 6. Januar 2021 bitten Sie: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: einen maschinenlesbaren Abzug der Daten und Struktur - im besten Faile als (komprimierte) .sql-Datei - der MySQL- Datenbank hinter dem DIP. Personenbezogene Daten bzw. Daten die aus Griinden der Administration notwendig sind (z.B. Tabellen fur eine Administrations/Nutzeranmeldung) miissen nicht ubermittelt werden, dort ist die Angabe der Tabellenstruktur ausreichend.“ Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Begründung: Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG i. V. m. § 2 Nummer 1 IFG zur Herausgabe von Informationen insbesondere nur insoweit verpflichtet, als die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zuganglicher Quelle selbst beschafft werden können und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG vorliegen. Ein Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen besteht hingegen nicht. Im Übrigen ist der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8). Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Informationsanspruch ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefahrden könnte. Die Veröffentlichung von Dokumentationen sowie Strukturubersichten zur eingesetzten IT-Infrastruktur stellt ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der IT-Systeme des Deutschen Bundestages dar. Sie können wesentliche Hinweise auf eingesetzte Hard- und Software, Strukturen und Kommunikationsverbindungen geben, die gezielt Angriffe auf die IT-Systeme ermöglichen wurden. Um keine Angriffspunkte für Sabotage zu liefern, dürfen derartige Dokumente, Daten sowie Strukturen nicht veröffentlicht werden. Unter anderem werden aus diesem Grund die Anwendungen beim Internet Service Provider des Deutschen Bundestages in einer BSI-zertifizierten Sicherheitszone betrieben. Eine Übersendung der Datenbankstruktur des Dokumentations- und Informationssystem DIP ist daher aufgrund von § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag, Referat ZR 4, Platz der Republik 1, 11011 Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
(postalisch bereits unterwegs, nochmals vorab per Mail, um Frist zu wahren) Sehr << Anrede >> meine …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch: Antrag nach dem IFG - Maschinenlesbarer Abzug der DIP-MySQL-Datenbank [#207992]
Datum
11. April 2021 22:33
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
(postalisch bereits unterwegs, nochmals vorab per Mail, um Frist zu wahren) Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Maschinenlesbarer Abzug der DIP-MySQL-Datenbank“ vom 06. Januar 2021 (#207992) wurde von Ihnen nicht entsprochen (Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-005/2021). Hiermit reiche ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März ein. Sie begründen die Ablehnung hauptsächlich mit § 3 Nr. 2 IFG. Dies ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar - und in diesem konkreten Fall nicht angebracht. Bei den parlamentarischen Dokumenten und ihren Metadaten handelt es sich um Werke größten öffentlichen Interessens, die noch dazu durch § 5 UrhG frei verbreitet werden können und damit auch zugänglich sein sollten. Aktuell geschieht dies jedoch durch nicht sonderlich benutzerfreundliche und nicht barrierefreie (gemäß EU-Richtlinie 2016/2102) parlamentarische Informations- und Dokumentationssysteme. Dass dies ein Problem darstellt, haben Sie auch selbst bereits erkannt und eine »Indexbasierte Facettensuche für Parlamentsmaterialien« neu ausgeschrieben[^1]. Trotzdem sind Dokumente und Metadaten des Bundestags nicht maschinenlesbar zugänglich. Wie Sie in Ihrem Ausschreibungstext aber beschreiben, liegen zumindest Metadaten der Dokumente in einer MySQL-Datenbank bereits maschinenlesbar vor. Im IFG-Antrag geht es mir dabei nur um einen vollständigen Abzug dieser Datenbank inklusive ihrem Schema. Ihr genannter Grund, dass beim Bekanntwerden des Schemas ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der IT-Systeme eintreten könnte, trifft hier nicht zu - denn ein Datenbankschema beschreibt nur die Tabellen und Spalten, mit denen im Falle der DIP-Datenbank die Metadaten der Dokumente verwaltet werden. Diese Informationen über die Anordnung von Daten sind in keinster Betrachtungsweise sicherheitsrelevant - aber sehr wohl relevant als öffentliche Information. Ich habe auch gebeten in der Datenbank alles zu Zugangsberechtigungen, die eventuell aus Ihrer Sicht sicherheitsrelevant wären, zu schwärzen. Die gewünschten Informationen sind bei Ihnen (der auskunftspflichtigen Stelle) tatsächlich vorhanden - immerhin werden diese aktuell für das DIP verwendet und in Ihrer Ausschreibung auch als Datenbank, auf der aufgebaut werden soll, benannt. Weiterhin trifft auch die "verfügbar durch zumutbare Weise aus allgemein zugänglicher Quelle" nicht zu, da sie nunmal eben nicht stukturiert maschinenlesbar sind. Dies kommt vorallem daher, dass nur PDFs (die nunmal keine Datenstrukur aufweisen) und Metadaten in sehr begrenzter Anzahl über Suchergebnisseiten überhaupt für Menschenlesbarkeit, aber nicht für Maschinenlesbarkeit ausgegeben werden. Die bereits öffentlichen Extrakte des DIP, die teilweise maschinenlesbare Daten enthalten, und auch die letzten Open-Data-Bemühungen sind dabei ein durchaus lobenswerter und netter Anfang, aber leider nicht ausreichend. Eine Bereitstellung eines Datenbankabzugs ermöglicht erst, zu sehen, welche Daten eigentlich noch vorliegen, aber aktuell noch nicht sauber und wiederkehrend bereitgestellt werden. Sie verstehen daher sicher, dass der Ansatz durch Maschinenlesbarkeit bessere Informationsangebote zu schaffen, ein Instrument ist, dessen Einsatz in der zeitgemäßg wäre. Dies zeigte bereits kleineAnfragen.de, das ich langjährig entwickelt und betrieben habe und das durch viel manuelle Anpassungsarbeit versucht hat, Dokumente auch aus ihrem Haus zugänglicher zu machen - und dabei sowohl von der Bundestagsverwaltung, wie auch Ministerien als auch Fraktionen und MdB-Büros sehr rege genutzt wurde. Viele wiederkehrende Probleme bei der Bereitstellung wären nicht passiert, wenn wirklich vollständige maschinenlesbare Daten (über das DIP-Extrakt hinaus) als statische Dateien zu den Dokumenten proaktiv von der Bundestagsverwaltung veröffentlicht würden. Auch wenn gemäß IFG keine Rechtspflicht bestehen sollte, würde ich Sie sehr bitten wie bei der Anfrage zum Fax-Beschluss des Ältestenrates (siehe https://fragdenstaat.de/a/208771, Aktenzeichen ZR 4-1334-IFG-012/2021) bitte ohne auch außerhalb des IFG und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die angefragte Information zu übersenden. Ich bitte daher freundlichst, Ihre Entscheidung nochmals wohlwollend zu überdenken und verbleibe mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [^1]: Ausschreibung mit der Referenznummer, ZT6-1133-2017-335-17-IT4. Die vollständigen Unterlagen waren nicht (mehr) öffentlich zugänglich, sind es nun jedoch durch diese IFG-Anfrage wieder: https://fragdenstaat.de/a/215756 Anfragenr: 207992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207992/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Berlin, 17. Mai 2021 Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-005/2021 B…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
19. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Berlin, 17. Mai 2021 Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-005/2021 Bezug: 1. Ihr Antrag vom 6. Januar 2021 2. Bescheid vom 11. März 2021 3. Ihr Widerspruch vom 9. April 2021 Anlagen: - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vorn 9. April 2021 gegen den Bescheid vom 11. März 2021. Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV bei einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs verpflichtet ist, eine Gebühr in Höhe von mindestens 30 Euro zu erheben. Dies gilt nach der IFGGebV auch, wenn der ursprüngliche Antrag‚ kostenfrei beschieden wurde, unabhängig davon, ob dieser versagt wurde oder eine einfache mündliche bzw. schriftliche Auskunft gegeben wurde, mit der dem Antrag teilweise entsprochen wurde. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dassin Ihrem Fall von der Gebührenerhebung abzusehen wire. Außerhalb des IFG und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann ich Ihnen mitteilen, dass nunmehr im Zuge der Erneuerung der Rechercheoberfläche von DIP auch eine sog. Anwendungsschnittstelle (API) zur Verfügung steht, mit der interessierte Nutzerinnen und Nutzer die DIP-Daten in maschinenlesbaren Formaten (JSON und XML) herunterladen können. Die neue Rechercheoberfläche mit den Zugangsdaten zur API ist unter dip.bundestag.de/ erreichbar. Ihre Widerspruchsbegründung wird seitens der Verwaltung des Deutschen Bundestages dahingehend verstanden, dass durch die Bereitstellung der erneuerten Rechercheoberfläche Ihrem Informationsinteresse vollumfänglich entsprochen wird. Sollten Sie dennoch ungeachtet der etwaigen Gebührenfolge an Ihrem Widerspruch festhalten wollen, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung bis zum 4. Juni 2021. Mit freundlichen Grüßen

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