Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas

alle Meldedaten gemäß Par. 11 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zu Masernfällen in Nordrhein-Westfalen, die Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Par. 33 Nr. 1 und 3 IfSG (Kitas, Schulen) zugeordnet wurden, für den Zeitraum 2013-2022.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: al…
An Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723]
Datum
26. Januar 2023 10:55
An
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Meldedaten gemäß Par. 11 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zu Masernfällen in Nordrhein-Westfalen, die Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Par. 33 Nr. 1 und 3 IfSG (Kitas, Schulen) zugeordnet wurden, für den Zeitraum 2013-2022.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268723/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 26.01.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen …
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
AW: Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723], IFG
Datum
26. Januar 2023 18:43
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 26.01.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen nach §5 Abs. 1 IFG NRW zu allen Meldedaten gemäß Par. 11 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zu Masernfällen in Nordrhein-Westfalen, die Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Par. 33 Nr. 1 und 3 IfSG (Kitas, Schulen) zugeordnet wurden, für den Zeitraum 2013-2022. Wir prüfen Ihren Antrag schnellstmöglich. Sodann erhalten Sie eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 26.01.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen n…
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723], IFG
Datum
17. Februar 2023 20:20
Status
Warte auf Antwort
image003.jpg
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 26.01.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen nach §5 Abs. 1 IFG NRW zu allen Meldedaten gemäß Par. 11 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zu Masernfällen in Nordrhein-Westfalen, die Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Par. 33 Nr. 1 und 3 IfSG (Kitas, Schulen) zugeordnet wurden, für den Zeitraum 2013-2022. Die von Ihnen angeforderten Daten können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Die angefragten Daten liegen uns nicht bzw. nur in einer Form vor, die eine gesetzlich nicht vorgesehene und unverhältnismäßige Aufbereitung erfordern würde. Insbesondere die Einwilligung, die einen Ausnahmetatbestand bildet und als Voraussetzung für den Informationszugang eingeholt werden müsste, kann nicht eingeholt werden, da das LZG.NRW schon von Gesetzes wegen nicht berechtigt ist, die für diese persönliche Adressierung erforderlichen weiteren Daten betroffener Personen zu führen. Diese Angaben liegen bei den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Meine Anfrage war eventuell missverständlich formuliert, sie richtet sich auf anony…
An Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723], IFG [#268723]
Datum
24. Februar 2023 09:42
An
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Meine Anfrage war eventuell missverständlich formuliert, sie richtet sich auf anonyme Meldedaten nach dem IfSG, die in Auszügen von Ihrer Behörde und dem RKI veröffentlicht werden. Sofern nicht alle Meldedaten zu den in meiner Anfrage beschriebenen Masernfällen übermittelt werden können, reduziere ich meine Anfrage auf den Teil der Daten zu Masernausbrüchen an Kitas und Schulen in den Jahren 2013-2022, die datenschutzkonform übermittelt werden können. Insbesondere geht es mir um Angaben zu Altersgruppe, Falldefinitionskategorie, Meldewoche und -jahr, Landkreis, ob es sich um beschäftigte oder betreute Personen handelte, wahrscheinliches Infektionsland, Impfstatus sowie ggf. Angaben zur Schwere der Krankheit (Hospitalisierung, Intensivstation, Tod). Sofern wider erwarten keine Filterung der in Ihrer Datenbank registrierten Fälle nach Ausbrüchen in Schulen und Kitas möglich sein sollte, bitte ich um Übermittlung der oben aufgezählten Daten für alle Masernfälle der Jahre 2013-2022, die in einer Schule oder Kita beschäftigt oder betreut waren. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268723/
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 24.02.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen …
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
AW: Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723], IFG [#268723]
Datum
6. März 2023 19:33
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Eingabe vom 24.02.2023 bitten Sie um Übermittlung von Informationen nach §5 Abs. 1 IFG NRW zu anonymen Meldedaten nach dem IfSG, die in Auszügen von der Behörde und dem RKI veröffentlicht werden. Sofern nicht alle Meldedaten zu den in Ihrer Anfrage beschriebenen Masernfällen übermittelt werden können, reduzieren Sie Ihre Anfrage auf den Teil der Daten zu Masernausbrüchen an Kitas und Schulen in den Jahren 2013-2022, die datenschutzkonform übermittelt werden können. Insbesondere geht es Ihnen um Angaben zu Altersgruppe, Falldefinitionskategorie, Meldewoche und -jahr, Landkreis, ob es sich um beschäftigte oder betreute Personen handelte, wahrscheinliches Infektionsland, Impfstatus sowie ggf. Angaben zur Schwere der Krankheit (Hospitalisierung, Intensivstation, Tod). Sofern wider erwarten keine Filterung der in der Datenbank registrierten Fälle nach Ausbrüchen in Schulen und Kitas möglich sein sollte, bitten Sie um Übermittlung der oben aufgezählten Daten für alle Masernfälle der Jahre 2013-2022, die in einer Schule oder Kita beschäftigt oder betreut waren. Wir prüfen Ihren Antrag schnellstmöglich. Sodann erhalten Sie eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Rückfrage vom 24.02.2023 zu unserer Antwort vom 17.02.2023 auf…
Von
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Betreff
AW: Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas [#268723], IFG [#268723]
Datum
29. März 2023 20:52
Status
Warte auf Antwort
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5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Rückfrage vom 24.02.2023 zu unserer Antwort vom 17.02.2023 auf Ihre ursprüngliche Eingabe vom 26.01.2023 bitten Sie erneut um Übermittlung von Informationen nach § 5 Abs. 1 IFG NRW zu anonymen Meldedaten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zu Masernfällen in Nordrhein-Westfalen, die Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1 und 3 IfSG (Kitas, Schulen) zugeordnet wurden, für den Zeitraum 2013-2022. Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn ansonsten personenbezogene Daten offenbart würden. Auch Meldedaten ohne direkten Namensbezug können auf Grund ihrer Beschaffenheit personenbeziehbar sein. Das gilt insbesondere für Daten zu nur relativ selten auftretenden Erkrankungen wie den Masern, bei denen durch bestimmte Zusatzinformationen auf eine konkrete Person geschlossen werden kann. Durch die von Ihnen geforderten Informationen über zum Beispiel Meldejahr und -woche, Landkreis, Altersgruppe, beschäftigte oder betreute Person ist aufgrund der geringen Anzahl an Masernfällen ein Rückschluss auf eine bestimmte Person möglich. Die Meldedaten zu Maserfällen sind daher personenbeziehbar und somit nicht anonym. Die von Ihnen spezifizierten Informationen können nicht herausgegeben werden, ohne dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fallpersonen verletzt wird. Umstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 3 IFG NRW begründen könnten, tragen Sie nicht vor. Ihr Antrag ist daher nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Masern-Ausbrüche an Schulen und Kitas“ [#268723]
Datum
30. März 2023 14:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/268723/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Beantwortung mit Hinweis auf personenbezogene Daten abgelehnt wurde, obwohl lediglich anonyme Meldedaten zum Zweck der statistischen Auswertung angefragt wurden. Teile dieser Meldedaten (Meldewoche, Meldejahr, Landkreis, Altersgruppe, Impfstatus) werden regelmäßig in den Infektionsberichten des Landeszentrum für Gesundheit veröffentlicht, außerdem sind Teile der Meldedaten (Meldewoche, Meldejahr, Landkreis, Altersgruppe) über die RKI-Datenbank SurvStat abrufbar. Von mir wurden lediglich ergänzende Informationen zu den bereits veröffentlichten Daten abgefragt, es ist nicht schlüssig, warum gerade diese Daten eine Identifizierbarkeit ermöglichen sollen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 268723.pdf - 2023-01-26_2-image001.jpg - 2023-02-17_1-image003.jpg - 2023-03-06_1-image001.jpg - 2023-03-29_1-image001.jpg Anfragenr: 268723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268723/
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