Masken tragen bei COPD

Ich leide an Asthma + seit Jahren an COPD! Daher würde mir eine Maske nur zusätzliche gesundheitliche Schäden zufügen. Ich bitte um Aufhebung der Maskenpflicht bei COPD Erkrankte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Mai 2020
  • Frist
    20. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Irene Zimmermann
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich leide…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
Irene Zimmermann
Betreff
Masken tragen bei COPD [#186986]
Datum
18. Mai 2020 18:42
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich leide an Asthma + seit Jahren an COPD! Daher würde mir eine Maske nur zusätzliche gesundheitliche Schäden zufügen. Ich bitte um Aufhebung der Maskenpflicht bei COPD Erkrankte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Irene Zimmermann Anfragenr: 186986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186986 Postanschrift Irene Zimmermann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Irene Zimmermann

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr geehrte Frau Zimmermann, für Ihre Nachricht danken wir Ihnen im Namen der Bayerischen Staatsregierung sehr …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Masken tragen bei COPD [#186986] - Ihre Nachricht vom 18.05.2020
Datum
19. Mai 2020 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
33,5 KB


Sehr geehrte Frau Zimmermann, für Ihre Nachricht danken wir Ihnen im Namen der Bayerischen Staatsregierung sehr herzlich. Nach der 4. BayIfSMV, dort § 1 Abs. 2 Nr. 2, sind Sie von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen das Tragen aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Für diese Glaubhaftmachung wäre gerade dann, wenn der Grund nicht offensichtlich ist, ein ärztliches Attest bzw. eine ärztliche Bestätigung über die Unmöglichkeit sicherlich hilfreich, , z.B. im Fall einer Kontrolle. Dieses Attest muss natürlich nicht die Erkrankung enthalten und auch nicht, dass Sie krank sind. Es muss lediglich festgestellt sein, dass Ihnen aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung das Tragen der Maske nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Denkbar ist z.B. auch ein Schwerbehindertenausweis oder ähnliches, wenn sich daraus die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt. Dieses Attest führen Sie bitte mit sich, um es im Bedarfsfall zur Hand zu haben. Die Einhaltung der "Maskenpflicht" wird selbstverständlich kontrolliert, sei es durch die Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete, etwa Verkehrsbetriebe des ÖPNV. Diesen gegenüber ist die Ausnahme von der sog. Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Andernfalls kann ein Bußgeld in Höhe von € 150,00 verhängt werden. Wir hoffen, wir konnten Ihnen hier behilflich sein. Herzlichen Dank für Ihr umsichtiges Handeln und Ihre Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen! Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 [cid:image001.png@01D4C3B0.365927E0]