Sehr geehrte Frau Zimmermann,
für Ihre Nachricht danken wir Ihnen im Namen der Bayerischen Staatsregierung sehr herzlich.
Nach der 4. BayIfSMV, dort § 1 Abs. 2 Nr. 2, sind Sie von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen das Tragen aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Für diese Glaubhaftmachung wäre gerade dann, wenn der Grund nicht offensichtlich ist, ein ärztliches Attest bzw. eine ärztliche Bestätigung über die Unmöglichkeit sicherlich hilfreich, , z.B. im Fall einer Kontrolle.
Dieses Attest muss natürlich nicht die Erkrankung enthalten und auch nicht, dass Sie krank sind. Es muss lediglich festgestellt sein, dass Ihnen aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung das Tragen der Maske nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Denkbar ist z.B. auch ein Schwerbehindertenausweis oder ähnliches, wenn sich daraus die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt.
Dieses Attest führen Sie bitte mit sich, um es im Bedarfsfall zur Hand zu haben.
Die Einhaltung der "Maskenpflicht" wird selbstverständlich kontrolliert, sei es durch die Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete, etwa Verkehrsbetriebe des ÖPNV. Diesen gegenüber ist die Ausnahme von der sog. Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Andernfalls kann ein Bußgeld in Höhe von € 150,00 verhängt werden.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen hier behilflich sein. Herzlichen Dank für Ihr umsichtiges Handeln und Ihre Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen!
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit
Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
Tel.: +49 (89) 540233-0
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