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Maskenpflicht

Hat das Land Schleswig-Holstein festgelegt, unter welchen Bedingungen die Maskenpflicht wegfallen kann? Falls ja, bitte ich um Übermittlung der Dokumentation dieser Festlegung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. August 2020
  • Frist
    24. November 2020
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat das Land Sc…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
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Betreff
Maskenpflicht [#195536]
Datum
19. August 2020 08:54
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat das Land Schleswig-Holstein festgelegt, unter welchen Bedingungen die Maskenpflicht wegfallen kann? Falls ja, bitte ich um Übermittlung der Dokumentation dieser Festlegung.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte<< Anrede >> gleichzeitig bitte ich auch um Übermittlung der Kriterien, die am 29.04.2020…
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Betreff
AW: Maskenpflicht [#195536]
Datum
25. August 2020 07:27
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> gleichzeitig bitte ich auch um Übermittlung der Kriterien, die am 29.04.2020 zur Einführung der Maskenpflicht geführt haben. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ausgenommen von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedec…
Von
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
2. September 2020 12:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ausgenommen von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Personal in den Geschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Taxifahrer. Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. An einen Nachweis, dass jemand von der Tragepflicht ausgenommen ist, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sollte diese aus Sicht des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwer… Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 02.09.2020. Leider haben Sie auf meine Fr…
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Betreff
AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
2. September 2020 15:27
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 02.09.2020. Leider haben Sie auf meine Fragen nicht geantwortet. Vielleicht wollen Sie es noch einmal versuchen? Das wäre sehr freundlich! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die verzögerte Antwort bitte ich zu entschuldige…
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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
WG: [EXTERN] AW: Maskenpflicht [#195536]
Datum
9. September 2020 11:46
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Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die verzögerte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Wir erhalten zurzeit sehr viele Anfragen. Anbei übermittele ich Ihnen die Begründung aus der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein: "Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden unter anderem Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auch die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfVO) zuletzt in der Fassung vom 18. April 2020 erlassen. Gleichzeitig wurden mit der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 erste Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht, so zum Beispiel die Möglichkeit der Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern und in besonders benannten Einzelfällen darüber hinaus, sowie die Wiedereröffnung von Bibliotheken und Tierparks oder die Zulassung von Jugendtreffs. Damit soll nach dem ersten messbaren Erfolg der einschränkenden Maßnahmen das öffentliche Leben stufenweise wieder hochgefahren werden. Der weitere Fortgang der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein steht unter der fortwährenden Beobachtung durch die Landesregierung. Ihr ist bewusst, dass durch die jetzt vorliegende Verordnung zur Bedeckung von Mund und Nase in einem weiteren Bereich in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie noch immer nicht zum Stillstand gebracht werden konnte. Diese Freiheitsbeschränkung ist deshalb als weitere, ergänzende Schutzmaßnahme zu verstehen, um in öffentlich zugänglichen Bereichen von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag zur Eindämmung der Infektion zu leisten. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können. Zum Schutz der jeweiligen Mitnutzern bzw. Kunden und des Fahrpersonals bzw. in den Räumlichkeiten beschäftigten Verkaufspersonals soll deshalb das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden. Die Verordnung richtet sich dabei an die Kunden bzw. Nutzer und nicht an das Verkaufspersonal bzw. Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. an den Kassen (Plexiglasabtrennungen oder –kabinen) oder durch Trennwände in Taxen bereits heute sichergestellt. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit und Geltungsdauer ebenso wie ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Landesregierung hat deshalb die mit der Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung einen begrenzten Geltungszeitraum vorgesehen, damit neue Erkenntnisse möglichst zeitnah in neue, die Bürgerinnen und Bürger möglichst weniger belastende Regelungen umgesetzt werden können." Die komplette Verordnung füge ich als Datei an. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 09.09.2020. Ich verstehe Ihre bisherigen …
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AW: WG: [EXTERN] AW: Maskenpflicht [#195536]
Datum
14. September 2020 17:16
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 09.09.2020. Ich verstehe Ihre bisherigen Antworten wie folgt: 1.) Es existieren keine im Vorfeld festgelegten Kriterien oder Bedingungen, die zu einer Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung führen. 2.) Es existieren keine nachprüfbaren Kriterien, die am 29.04.2020 zur der erstmaligen Einführung der Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung geführt haben. Die Verordnung vom 29.04.2020 war bis einschließlich 31.05.2020 befristet. Mit welchen Gründen (Kriterien) und mit welcher Befristung wurde diese danach einmalig oder mehrmalig verlängert? ... Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr <Information-entfernt> unter welchen Bedingungen die Maskenpflicht in Schleswig-Holstein wegfallen kan…
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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
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AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
23. September 2020 08:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> unter welchen Bedingungen die Maskenpflicht in Schleswig-Holstein wegfallen kann, ist in keinem Dokument festgelegt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird als Instrument zur Infektionsunterbrechung eingesetzt. Solange das Infektionsgeschehen anhält, werden Mund-Nasen Bedeckungen eingesetzt. Die Maßnahmen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden stetig an die epidemische Lage angepasst. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14.09.2020. Die Verordnung vom 29.04.202…
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AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
4. Oktober 2020 09:16
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14.09.2020. Die Verordnung vom 29.04.2020 war bis einschließlich 31.05.2020 befristet. Mit welchen Gründen (Kriterien) und mit welcher Befristung wurde diese danach einmalig oder mehrmalig verlängert? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte denken Sie an die Beantwortung meiner Nachfrage vom 04.10.2020. Mit f…
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Von
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
24. Oktober 2020 18:10
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte denken Sie an die Beantwortung meiner Nachfrage vom 04.10.2020. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 195536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195536/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr <Information-entfernt> die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil…
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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Maskenpflicht [#195536]
Datum
30. Oktober 2020 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Aufgrund des Fortbestehens der Situation wird die Verordnung seit dem 17. März 2020 daher kontinuierlich an die aktuelle Lage angepasst und verlängert. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Internetpräsenz der Landesregierung nachzulesen. Mit freundlichen Grüßen
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