Maskenpflicht, Abstandsregelungen bei minderjährigen Kindern gemäß 8. CoBeLVO

Die Regelungen als Schutz vor Ansteckung mit dem Virus durch die Inanspruchnahme von ausnahmslos allen Kindern ab 6 Jahren kann nur dann legitimes Ziel sein, wenn tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung von diesen ausgeht. Es ist dabei eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss v. 10.04.2020, 1 BvQ 28/20). Das BVerfG fordert eine angemessene Abwägung von Maßnahmen mit negativen Folgen (BVerfG, Beschluss v. 05.05.2020, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16). Für die Beurteilung der Existenz einer erheblichen Gesundheitsgefährdung besteht eine Ermittlungspflicht des Staates, die sich aus § 24 Abs. 1 VwVfG und § 25 Abs. 1 IfSG ableiten lässt und Auskunft geben muss über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 16/11). Weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19 hustet. Dies zeigen aktuelle Experimente in den Annals of Internal Medicine (2020; doi: 10.7326/M20-1342). Zwei deutsche Ärzteblätter nennen Ergebnisse aus Studien (Dtsch Arztebl Int 2020; 117: 373-4; DOI: 10.3238/arztebl.2020.0373 und Dtsch Arztebl 2020; 117(19): A-990 / B-837): „Infektionsketten scheinen bei SARS-CoV-2 anders als bei anderen epidemischen respiratorischen Virusinfektionen primär nicht von Kindern auszugehen." „Aktuell zeigten Drosten und Kollegen in einer Studie, dass bei Kindern und Erwachsenen mit SARS-CoV-2-Nachweis die Viruslast in den oberen Luftwegen quantitativ vergleichbar ist. Allerdings ist der Rückschluss – Kinder und Erwachsene seien somit vergleichbar infektiös – nicht zulässig. Vor allem aber wurde die Viruslast per PCR im Nasensekret untersucht, nicht aber die Freisetzung von replikativen Viren in die Umgebung. Dies wäre jedoch das entscheidende biologische Korrelat einer Infektiosität.“ Durch die Maske wird die Mimik der Kinder verdeckt. "Mimik ist eine der wichtigsten nicht verbalen Kanäle für Kommunikation", sagt Christian Wallraven, Forscher für Künstliche Intelligenz und Kognitive Neurowissenschaften an der Korea University in Seoul. Wallraven hat unter anderem die Bedeutung von Gesichtsausdrücken untersucht und sagt: "Der Mund ist bei weitem die größte Informationsquelle." Besonders Kinder drücken ihre Emotionen durch ihren Gesichtsausdruck aus, so dass die Mimik in der Kommunikation untereinander eine große Rolle spielt.
Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen beantrage ich die Übersendung folgender Unterlagen: •Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren,
•Unterlagen über Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte (Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse)
•Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der 8. CoBeLVO (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen i.S. einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen)
•Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse (auf wissenschaftlicher Basis) und Abwägungen zur Maskenpflicht und Abstandshaltungen bei Kindern zur Neufassung und Dauer der Verordnung über den gegenwärtig verfügten Geltungszeitraum hinaus

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Regelungen al…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht, Abstandsregelungen bei minderjährigen Kindern gemäß 8. CoBeLVO [#187457]
Datum
26. Mai 2020 18:43
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Regelungen als Schutz vor Ansteckung mit dem Virus durch die Inanspruchnahme von ausnahmslos allen Kindern ab 6 Jahren kann nur dann legitimes Ziel sein, wenn tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung von diesen ausgeht. Es ist dabei eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss v. 10.04.2020, 1 BvQ 28/20). Das BVerfG fordert eine angemessene Abwägung von Maßnahmen mit negativen Folgen (BVerfG, Beschluss v. 05.05.2020, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16). Für die Beurteilung der Existenz einer erheblichen Gesundheitsgefährdung besteht eine Ermittlungspflicht des Staates, die sich aus § 24 Abs. 1 VwVfG und § 25 Abs. 1 IfSG ableiten lässt und Auskunft geben muss über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 16/11). Weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19 hustet. Dies zeigen aktuelle Experimente in den Annals of Internal Medicine (2020; doi: 10.7326/M20-1342). Zwei deutsche Ärzteblätter nennen Ergebnisse aus Studien (Dtsch Arztebl Int 2020; 117: 373-4; DOI: 10.3238/arztebl.2020.0373 und Dtsch Arztebl 2020; 117(19): A-990 / B-837): „Infektionsketten scheinen bei SARS-CoV-2 anders als bei anderen epidemischen respiratorischen Virusinfektionen primär nicht von Kindern auszugehen." „Aktuell zeigten Drosten und Kollegen in einer Studie, dass bei Kindern und Erwachsenen mit SARS-CoV-2-Nachweis die Viruslast in den oberen Luftwegen quantitativ vergleichbar ist. Allerdings ist der Rückschluss – Kinder und Erwachsene seien somit vergleichbar infektiös – nicht zulässig. Vor allem aber wurde die Viruslast per PCR im Nasensekret untersucht, nicht aber die Freisetzung von replikativen Viren in die Umgebung. Dies wäre jedoch das entscheidende biologische Korrelat einer Infektiosität.“ Durch die Maske wird die Mimik der Kinder verdeckt. "Mimik ist eine der wichtigsten nicht verbalen Kanäle für Kommunikation", sagt Christian Wallraven, Forscher für Künstliche Intelligenz und Kognitive Neurowissenschaften an der Korea University in Seoul. Wallraven hat unter anderem die Bedeutung von Gesichtsausdrücken untersucht und sagt: "Der Mund ist bei weitem die größte Informationsquelle." Besonders Kinder drücken ihre Emotionen durch ihren Gesichtsausdruck aus, so dass die Mimik in der Kommunikation untereinander eine große Rolle spielt. Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen beantrage ich die Übersendung folgender Unterlagen: •Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren, •Unterlagen über Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte (Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse) •Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der 8. CoBeLVO (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen i.S. einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen) •Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse (auf wissenschaftlicher Basis) und Abwägungen zur Maskenpflicht und Abstandshaltungen bei Kindern zur Neufassung und Dauer der Verordnung über den gegenwärtig verfügten Geltungszeitraum hinaus
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187457 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187457 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe. Sie erkundigen sich nach den Gründen und der Ausgesta…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: WG: Maskenpflicht, Abstandsregelungen bei minderjährigen Kindern gemäß 8. CoBeLVO [#187457]
Datum
22. Juni 2020 15:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe. Sie erkundigen sich nach den Gründen und der Ausgestaltung der Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung, Mund-Nasen-Bedeckungen sowie - in gewissen Bereichen - Visiere für zulässig zu erachten, fußt auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verbreitungsweg von Covid-19. Eine Anordnung zum Tragen von FFP2-Masken ist aus kapazitären und infektionshygienischen Gesichtspunkten nach diesseitiger Ansicht nicht erforderlich. Auch das RKI äußert sich wie folgt: "Für die Bevölkerung empfiehlt das RKI das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (textile Barriere im Sinne eines MNS) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum." (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2…) Im Übrigen ist auch das RKI folgender Ansicht: "Um sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen, sind Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen." Zusätzlich gilt die Maskenpflicht nicht ausnahmslos. So statuiert § 1 Abs. 4 eine Ausnahme von der Maskenpflicht für (1) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, (2) für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, (3) soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist und (4) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht bereits in vielen Bereichen nicht mehr. Wir gehen insofern davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Mit freundlichen Grüßen