Nicht-öffentliche Anhänge:
Maskenpflicht_am_Arbeitsplatz_Schutz_von_behinderten_Arbeitnehmern_198995.eml
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<p>Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,</p>
<p>Ihr Antrag auf Beantwortung der Fragen (s.Anhang) vom 01.10.2020 wird abgelehnt.</p>
<p>Begründung:</p>
<p>Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung der Fragen nach den von Ihnen zitierten Gesetzen. Ein Recht auf Auskunft zu Sachverhalten, die nicht Gegenstand von bestehenden Verwaltungsvorgängen bei der adressierten Behörde sind, wird durch die zitierten Vorschriften nicht vermittelt.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
Informationszentrum<br />
Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br />
44149 Dortmund<br />
Telefon: +49 231 9071-2071<br />
Fax: +49 231 9071-2070<br />
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p>
<p>Rechtsbehelfsbelehrung</p>
<p>Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund, erhoben werden</p>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrteAntragsteller/in
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Nachweise für die Notwendigkeit, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht am Arbeitsplatz und im Gebäude des Arbeitgebers.
2. Nachweise für die Unbedenklichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht an sicherheitskritischen Arbeitsplätzen (Piloten, Fluglotsen etc.).
3. Dokumente, Gutachten, Expertisen, Ausarbeitungen etc. zur arbeitsrechtlichen Stellung von Arbeitnehmern, welche aus gesundheitlichen Gründen der Maskenpflicht nicht Folge leisten können. Insbesondere Informationen zum Schutz dieser Arbeitnehmer vor Diskriminierung und Benachteiligung, Rechte des Arbeitnehmers, Pflichten des Arbeitgebers diesbezüglich, Rechtsgrundlagen hierfür etc.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Beachtlich ist dieser Absatz: ‘Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen (Community-Masken) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 ‘Benutzung von Atemschutzgeräten’ empfohlen.’
Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden. Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich. Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen. Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen”
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praev…