Maskenpflicht an Grundschulen

gestern wurde folgendes bekannt:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/maskenpflicht-an-grundschulen-und-wechselunterricht-fuer-5-und-6-klasse/
heißt es:
"Zusätzlich wird ab Montag an den Schulen neu eingeführt: Die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske für Lehrkräfte sowie für
Schülerinnen und Schüler. Die Maskenpflicht gilt im und außerhalb des
Unterrichts. In einer Übergangsphase können die Schülerinnen und Schüler
auch Alltagsmasken tragen, wenn kurzfristig keine medizinischen Masken
für Kinder beschafft werden können."

Meine Fragen hierzu:
1. Wie lange geht diese Übergangsfrist? Können die Kinder z. B. bis Ostern weiterhin Alltagsmasken tragen? Wäre das möglich?

2. Stellt die Schule OP-Masken oder müssen diese selbst von
den Eltern besorgt werden? Wenn die Schule diese nicht stellt, wie wird sichergestellt dass Kinder aus Familien mit weniger Ressourcen diese erheblichen Mehrausgaben tragen können?

Einige Eltern machen sich verschiedene Sorgen zur Maskenpflicht in Grundschulen, das liegt zum einen daran, dass eine verlässliche Datengrundlage und Studien zum
Thema "Masken bei Kindern" fehlt. Manche Eltern haben schon angedeutet, dass sie ihre
Kinder nicht mehr zur Schule gehen lassen oder von der Betreuung/ Ganztagesschule abmelden.
Laut DGJK (deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin) sei das Maskentragen ab dem Grundschulalter zeitlich begrenzt z.B. beim Einkaufen oder auf den Fluren in der Schule zumutbar. Die Kinderärzte im Netz dazu: "An ihrem Platz sitzend sollten [die
Grundschüler] unter Einhaltung der Abstandsregel die Maske jedoch wieder
abnehmen dürfen."
https://www.kinderaerzte-im-netz.de/mediathek/informationen-zum-maskentragen/

Ihr Fazit: "Aus kinder- und jugendärztlicher Sicht bestehen daher bei
gesunden Kindern ab zehn Jahren generell keine Bedenken gegen das Tragen
von Masken. Kinder ab sechs Jahren können optional eine Maske tragen,
aber sie sollten sie jederzeit abnehmen können, wenn sie dies möchten."

3. Wo finden sich Studien darüber, dass Grundschulkinder
4-10 h bedenkenlos Maske (OP- oder FFP2-) ohne Pause (da die Pflicht im Klassenzimmer, den Begegnungsflächen und auf dem Pausenhof gilt) tragen können? Bitte nennen Sie mir hierzu die Evidenz falls Sie zu der Ansicht kommen, dass dies bedenkenlos möglich ist.

4. aus welchen Gründen werden die Empfehlungen der Kinderärzte nicht umgesetzt, die postulieren "Kinder ab sechs Jahren können optional eine Maske tragen,
aber sie sollten sie jederzeit abnehmen können, wenn sie dies möchten" & "im Grundschulalter sollte es keinen
Maskenzwang geben." und stattdessen eine allgemeine Pflicht angeordnet?

5. Die DGKJ empfiehlt "Nach ca. 45 min empfehlen wir eine Maskenpause [weil andernfalls Symptome wie z. B. Kopfschmerzen auftreten können] unter Beachtung der
sonstigen Hygieneregeln." Wird diese empfohlene Pause für alle Kinder gewährleistet? Wie lange am Stück müssen die Kinder die Masken tragen? Wie
lange werden die Pausen sein? Bitte nennen Sie hierzu die konkrete Ausgestaltung.

6. Das Tragen einer Maske im Unterricht schränkt ohne Zweifel die sprachliche Entwicklung, das Lernen von Sprache und auch die sozial-emotionale Entwicklung ein, aufgrund welcher wissenschaftlichen Grundlage kam das Ministerium zu der Entscheidung, dass die Maßnahme den pandemische Nutzen gegenüber den psychologischen, physiologischen und bildungsbezogenen Nachteilen, die den Kindern entstehen, überwiegt? Bitte zeigen Sie mir diese Entscheidungsgrundlage mit Belegen auf. Bitte nennen Sie auch Maßnahmen, die umgesetzt werden, damit die genannten Nachteile möglichst klein gehalten werden.

7. Basierend auf Frage 6, aufgrund welcher Faktoren und welchen Indizes wird die Pflicht zum Tragen einer Maske an Grundschulen, Horten und auch in Kindertagesstätten für das Personal wieder zurückgenommen? Laut §21 Absatz 2 tritt die Verordnung am 28.03.2021 außer Kraft. Können Eltern davon ausgehen, dass danach die Maskenpflicht wieder ausgesetzt wird?

https://www.dgkj.de/fileadmin/user_upload/Meldungen_2020/200424_DGKJ_MaskenEmpfehlung.pdf
https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: gestern wurde folgendes …
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht an Grundschulen [#216084]
Datum
20. März 2021 11:23
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gestern wurde folgendes bekannt: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/maskenpflicht-an-grundschulen-und-wechselunterricht-fuer-5-und-6-klasse/ heißt es: "Zusätzlich wird ab Montag an den Schulen neu eingeführt: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler. Die Maskenpflicht gilt im und außerhalb des Unterrichts. In einer Übergangsphase können die Schülerinnen und Schüler auch Alltagsmasken tragen, wenn kurzfristig keine medizinischen Masken für Kinder beschafft werden können." Meine Fragen hierzu: 1. Wie lange geht diese Übergangsfrist? Können die Kinder z. B. bis Ostern weiterhin Alltagsmasken tragen? Wäre das möglich? 2. Stellt die Schule OP-Masken oder müssen diese selbst von den Eltern besorgt werden? Wenn die Schule diese nicht stellt, wie wird sichergestellt dass Kinder aus Familien mit weniger Ressourcen diese erheblichen Mehrausgaben tragen können? Einige Eltern machen sich verschiedene Sorgen zur Maskenpflicht in Grundschulen, das liegt zum einen daran, dass eine verlässliche Datengrundlage und Studien zum Thema "Masken bei Kindern" fehlt. Manche Eltern haben schon angedeutet, dass sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule gehen lassen oder von der Betreuung/ Ganztagesschule abmelden. Laut DGJK (deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin) sei das Maskentragen ab dem Grundschulalter zeitlich begrenzt z.B. beim Einkaufen oder auf den Fluren in der Schule zumutbar. Die Kinderärzte im Netz dazu: "An ihrem Platz sitzend sollten [die Grundschüler] unter Einhaltung der Abstandsregel die Maske jedoch wieder abnehmen dürfen." https://www.kinderaerzte-im-netz.de/mediathek/informationen-zum-maskentragen/ Ihr Fazit: "Aus kinder- und jugendärztlicher Sicht bestehen daher bei gesunden Kindern ab zehn Jahren generell keine Bedenken gegen das Tragen von Masken. Kinder ab sechs Jahren können optional eine Maske tragen, aber sie sollten sie jederzeit abnehmen können, wenn sie dies möchten." 3. Wo finden sich Studien darüber, dass Grundschulkinder 4-10 h bedenkenlos Maske (OP- oder FFP2-) ohne Pause (da die Pflicht im Klassenzimmer, den Begegnungsflächen und auf dem Pausenhof gilt) tragen können? Bitte nennen Sie mir hierzu die Evidenz falls Sie zu der Ansicht kommen, dass dies bedenkenlos möglich ist. 4. aus welchen Gründen werden die Empfehlungen der Kinderärzte nicht umgesetzt, die postulieren "Kinder ab sechs Jahren können optional eine Maske tragen, aber sie sollten sie jederzeit abnehmen können, wenn sie dies möchten" & "im Grundschulalter sollte es keinen Maskenzwang geben." und stattdessen eine allgemeine Pflicht angeordnet? 5. Die DGKJ empfiehlt "Nach ca. 45 min empfehlen wir eine Maskenpause [weil andernfalls Symptome wie z. B. Kopfschmerzen auftreten können] unter Beachtung der sonstigen Hygieneregeln." Wird diese empfohlene Pause für alle Kinder gewährleistet? Wie lange am Stück müssen die Kinder die Masken tragen? Wie lange werden die Pausen sein? Bitte nennen Sie hierzu die konkrete Ausgestaltung. 6. Das Tragen einer Maske im Unterricht schränkt ohne Zweifel die sprachliche Entwicklung, das Lernen von Sprache und auch die sozial-emotionale Entwicklung ein, aufgrund welcher wissenschaftlichen Grundlage kam das Ministerium zu der Entscheidung, dass die Maßnahme den pandemische Nutzen gegenüber den psychologischen, physiologischen und bildungsbezogenen Nachteilen, die den Kindern entstehen, überwiegt? Bitte zeigen Sie mir diese Entscheidungsgrundlage mit Belegen auf. Bitte nennen Sie auch Maßnahmen, die umgesetzt werden, damit die genannten Nachteile möglichst klein gehalten werden. 7. Basierend auf Frage 6, aufgrund welcher Faktoren und welchen Indizes wird die Pflicht zum Tragen einer Maske an Grundschulen, Horten und auch in Kindertagesstätten für das Personal wieder zurückgenommen? Laut §21 Absatz 2 tritt die Verordnung am 28.03.2021 außer Kraft. Können Eltern davon ausgehen, dass danach die Maskenpflicht wieder ausgesetzt wird? https://www.dgkj.de/fileadmin/user_upload/Meldungen_2020/200424_DGKJ_MaskenEmpfehlung.pdf https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216084 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216084/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Zuschrift wurde zuständigkeitshalber an das Ministeriu…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Maskenpflicht an Grundschulen [#216084]
Datum
29. März 2021 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Zuschrift wurde zuständigkeitshalber an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport übermittelt. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 20. März 2021 haben Sie sich über das Internetportal "fragdenst…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
21. April 2021 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 20. März 2021 haben Sie sich über das Internetportal "fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Beantwortung mehrerer Fragen, die die Maskenpflicht an Grundschulen betreffen. Gerne möchten wir zunächst auf Ihr Anliegen eingehen: Die Zahl der Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung nimmt bzw. nahm zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Rechtsverordnung in Deutschland deutlich zu. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden bzw. wurden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. Auch in der 11. Kalenderwoche lag die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bundes- und landesweit deutlich über dem Schwellenwert von 50 und näherte sich einer 7-Tage-Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohner. Der 7-Tages-RWert lag in der 11. Kalenderwoche sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene über 1, was ein exponentielles Wachstum bedeutet. Auf Veranlassung des Staats- und des Sozialministeriums hat die Landesregierung deshalb entschieden, dass seit Montag, 22. März 2021 an allen Schulen für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im und außerhalb des Unterrichts gilt. Sie gilt nicht für Kinder, die Horte und Schulkindergärten besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben. Seit dem 29. März gilt die Maskenpflicht ebenso auch für Grundschulförderklassen. Grundsätzlich gilt die Verpflichtung auch auf dem gesamten Schulgelände, obwohl die Infektionsgefahren im Freien zweifellos geringer sind und sich die Schülerinnen und Schüler möglicherweise in ihrer "Kohorte", z. B. bei den Mitschülerinnen und Mitschülern ihrer Klasse, aufhalten. Allerdings sieht die Corona-Verordnung Schule eine Ausnahme für die Pausenzeiten vor, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Pausenhof zwischen den Personen eingehalten wird. Natürlich dürfen die Schülerinnen und Schüler die Masken zum Essen und zum Trinken abnehmen. Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt für medizinischen Mundschutz (OP-Masken) in Anlehnung an die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) für Schülerinnen und Schüler unabhängig von Kurzpausen spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungszeit von mindestens 15 Minuten. Für Schülerinnen und Schüler, die glaubhaft machen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, besteht auch keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Weiterhin besteht für die Schülerinnen und Schüler keine Präsenzpflicht. Das heißt, dass die Eltern wie bisher darüber entscheiden können, ob die Schulpflicht in der Präsenz oder im Fernunterricht erfüllt wird. Die Pflicht zum Tragen einer bestimmten Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Maske ist ein wesentliches Element der Pandemieeindämmung. Die Beschaffung der Masken obliegt grundsätzlich den Eltern. Sie ist Teil der sog. Ausstattungspflicht, also der Verpflichtung der Eltern, ihr Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten (§ 85 Abs. 1 S. 2 SchG). Kinder über 6 Jahren sind zudem auch in anderen Lebensbereichen wie beispielsweise im ÖPNV oder beim Einkaufen verpflichtet, medizinische Masken zu tragen, ohne dass das Land diese zur Verfügung stellt. Im Übrigen dürfen wir zur Beantwortung der weitergehenden Fragestellungen auf folgende Dokumente verweisen: Begründung zur 1. Änderungsverordnung vom 19. März 2021 zur 6. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 7. März 2021 abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... Begründung zur 6. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 7. März 2021 abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen Geltungsbereich - Grenzen - Erläuterungen abrufbar unter: https://km-bw.de/site/hector-2019/get... Aktuelle Informationen und weitere Hinweise finden Sie auch auf der Homepage des Kultusministeriums unter www.km-bw.de/corona<http://www.km-bw.de/corona>. 1. Unabhängig davon möchte ich darauf hinweisen, dass die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen keine Ansprüche gegenüber dem Kultusministerium gewähren. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Das LIFG begründet vorliegend kein Recht auf Auskunft hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen gegenüber dem Kultusministerium. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 und Abs. 31 auf die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen anzuwenden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 1). Amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 LIIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nicht erfasst sind z. B. Kopien als "Handakte" oder bloße (Vor-)Entwürfe oder eine nicht aufgezeichnete Rechtsauffassung. Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Nur ausnahmsweise, wenn amtliche Informationen einer nach § 2 Abs. 4 LIFG einbezogenen privaten Stelle begehrt werden, hat sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der privaten Stelle die amtlichen Informationen zu beschaffen. Vorliegend thematisieren Sie die 1. Änderungsverordnung zur 6. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO). Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wurde auf alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ausgeweitet und umfasst sowohl das dort tätige Personal als auch die Schülerinnen und Schüler. Nach § 3 Nummer 11 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 27. März 2021 gilt gegenwärtig, dass eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden muss in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule. Bei den genannten Rechtsverordnungen handelt es sich um Rechtsverordnungen der Landesregierung von Baden-Württemberg, die unter der Federführung des Sozialministeriums erlassen wurden. Die Zuständigkeit für Anträge nach dem LIFG ergibt sich § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Demnach entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Verfügungsberechtigt ist regelmäßig die federführende Behörde, vorliegend also das Sozialministerium Baden-Württemberg. Überdies bitten Sie mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragen um Erläuterung der genannten Regelungen bzw. der genannten Rechtsverordnungen. Als amtliche Information liegt hierzu ausschließlich die Begründung vor, die oben als Link eingefügt ist. Abschließend dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass der Gesundheitsschutz eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes ist. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention direkt an das Sozialministerium zu wenden. Mit freundlichen Grüßen