Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte
<< Anrede >>
bitte senden Sie mir
Folgendes zu:
Seit Heute gibt es die Aussage, dass für das kommende Schuljahr, eine Maskenpflicht eingeführt wird.
Bisher gab es lediglich eine Empfehlung, da alles andere in die Grundrechte der Schüler eingreifen würde.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann diese Maskenpflicht eingeführt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Velte
Anfragenr: 192669
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/192669/
Postanschrift
Birgit Velte
<< Adresse entfernt >>
Beachtlich ist dieser Absatz: ‘Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen (Community-Masken) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 ‘Benutzung von Atemschutzgeräten’ empfohlen.’
Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden. Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich. Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen. Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen”
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praev…