Maskenpflicht für Coronainfizierte, hier Risikoerhöhung der Offenlegung Art.9 DSGVO Daten durch eine Verordnung/Gesetz

Einleitung:
Wie aus der Presse zu entnehmen ist , gilt nun u.a. in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht für Personen, welche sich mit Corona infiziert haben. Im Freien und mit Abstand von 1.5 m wird diese Maskenplicht dann aufgehoben.

Das datenschutzrechtliche Risiko der Offenlegung von Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) wird dadurch allerdings erhöht, eine Stigmatisierung Infizierter könnte die Folge sein.

Fragestellung:
Bitte teilen Sie mir mit, ob amtliche Informationen hierzu vorliegen :

- Wurde diese Risikoerhöhung berücksichtigt und wenn ja wie ?
- Wenn die Risikoerhöhung berücksichtigt wurde, wie wurden hier die Grundrechte der Betroffenen Personen abgewogen?
- Wurde der Landesdatenschutzbeauftrage oder seine Behörde hierzu gehört ?

Sofern keine amtlichen Informationen hierzu vorliegen, gehe ich davon aus, das dieses Risko nicht erkannt und auch nicht behandelt wurde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einleitung: Wi…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht für Coronainfizierte, hier Risikoerhöhung der Offenlegung Art.9 DSGVO Daten durch eine Verordnung/Gesetz [#263372]
Datum
16. November 2022 08:52
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einleitung: Wie aus der Presse zu entnehmen ist , gilt nun u.a. in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht für Personen, welche sich mit Corona infiziert haben. Im Freien und mit Abstand von 1.5 m wird diese Maskenplicht dann aufgehoben. Das datenschutzrechtliche Risiko der Offenlegung von Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) wird dadurch allerdings erhöht, eine Stigmatisierung Infizierter könnte die Folge sein. Fragestellung: Bitte teilen Sie mir mit, ob amtliche Informationen hierzu vorliegen : - Wurde diese Risikoerhöhung berücksichtigt und wenn ja wie ? - Wenn die Risikoerhöhung berücksichtigt wurde, wie wurden hier die Grundrechte der Betroffenen Personen abgewogen? - Wurde der Landesdatenschutzbeauftrage oder seine Behörde hierzu gehört ? Sofern keine amtlichen Informationen hierzu vorliegen, gehe ich davon aus, das dieses Risko nicht erkannt und auch nicht behandelt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263372/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihre LIFG-Anfrage Nr.: 263372 vom 16. November 2022 zu Maskenpflicht Sehr << Antragsteller:in >> auf …
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre LIFG-Anfrage Nr.: 263372 vom 16. November 2022 zu Maskenpflicht
Datum
23. November 2022 12:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
15,0 KB
image002.jpg
6,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre E-Mail vom 16.11.2022 darf ich Ihnen das beigefügte Antwortschreiben von Frau Barbara Bürkle übermitteln. Mit freundlichen Grüßen