Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel

regelmäßig und bei verschiedenen Anbietern nehme ich wahr, dass im Lebenmitteleinzelhandel sowohl Kunden als auch das Betriebspersonal den Mund-Nase-Schutz offensichtlich bewusst nicht korrekt tragen. Teilweise wird lediglich der Mund bedeckt, teilweise wird die Maske vollständig und dauerhaft unter dem Kinn getragen. Auch der Mindestabstand von 1,5 Metern wird regelmäßig unterschritten, ohne dass der Betreiber tätig wird. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen geht damit eine Gefährdung anderer Personen einher, insbesondere der einschlägigen Risikogruppen.

1. Wie schätzt die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde die Einhaltung der CoronaSchVO innerhalb von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben durch Kunden und Betriebspersonal derzeit ein?

2. Auf welche Erkenntnisse stützt die Behörde ihre Einschätzung?

3. Was hat die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde seit Anfang Mai unternommen, um die Einhaltung der sog. „Maskenpflicht“ in Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zu überwachen?

4. Wurden Vor-Ort-Kontrollen von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zur Einhaltung der CoronaSchVO durchgeführt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel [#193678]
Datum
28. Juli 2020 16:13
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
regelmäßig und bei verschiedenen Anbietern nehme ich wahr, dass im Lebenmitteleinzelhandel sowohl Kunden als auch das Betriebspersonal den Mund-Nase-Schutz offensichtlich bewusst nicht korrekt tragen. Teilweise wird lediglich der Mund bedeckt, teilweise wird die Maske vollständig und dauerhaft unter dem Kinn getragen. Auch der Mindestabstand von 1,5 Metern wird regelmäßig unterschritten, ohne dass der Betreiber tätig wird. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen geht damit eine Gefährdung anderer Personen einher, insbesondere der einschlägigen Risikogruppen. 1. Wie schätzt die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde die Einhaltung der CoronaSchVO innerhalb von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben durch Kunden und Betriebspersonal derzeit ein? 2. Auf welche Erkenntnisse stützt die Behörde ihre Einschätzung? 3. Was hat die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde seit Anfang Mai unternommen, um die Einhaltung der sog. „Maskenpflicht“ in Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zu überwachen? 4. Wurden Vor-Ort-Kontrollen von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zur Einhaltung der CoronaSchVO durchgeführt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193678/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage (s. Betreff) an die Corona-Stabsstelle im MAGS zur weiteren Be…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
Anfrage nach IFG NRW: Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel [#193678]
Datum
30. Juli 2020 12:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage (s. Betreff) an die Corona-Stabsstelle im MAGS zur weiteren Bearbeitung verschickt. Sollten Sie konkrete Beschwerden oder Mängel zu einem Betrieb melden wollen, können Sie sich entweder an die örtlich zuständige kommunale Ordnungsbehörde (in erster Linie zuständig für die CoronaSchVO) wenden oder die Arbeitsschutzverwaltung der Bezirksregierung Köln informieren (vor allem, wenn es um den Schutz von Beschäftigten geht) - am besten online (s. Link, bitte kopieren und im Browser einfügen): https://asv-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Beschwerde Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel“ vom 2…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG NRW: Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel [#193678]
Datum
16. September 2020 21:52
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel“ vom 28.07.2020 (#193678) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193678/

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Bezirksregierung Köln
Hallo Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen wie folgt beantworten können: Grundsätzliches:…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
Anfrage : Fragdenstaat: nach IFG NRW: Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel [#193678]
Datum
22. September 2020 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen wie folgt beantworten können: Grundsätzliches: Die Zuständigkeit für Kontrollen gemäß der CoronaSchVO liegt grundsätzlich bei den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämtern) sowie den kommunalen Ordnungsbehörden. Die Arbeitsschutzverwaltung der Bezirksregierung Köln (umgangssprachlich auch Gewerbeaufsicht, nicht zu verwechseln mit den Gewerbeämtern der Kommunen) kontrolliert im Rahmen ihrer Zuständigkeit (v.a. auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes), ob die betroffenen Betriebe auch als Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zum Schutz ihrer Mitarbeiter nachkommen. 1. Wie schätzt die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde die Einhaltung der CoronaSchVO innerhalb von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben durch Kunden und Betriebspersonal derzeit ein? Aus Sicht der Bezirksregierung Köln werden die Bestimmungen der CoronaSchVO im Lebensmitteleinzelhandel nur in wenigen Fällen nicht eingehalten (gilt sowohl für Kunden als auch Betriebspersonal). 2. Auf welche Erkenntnisse stützt die Behörde ihre Einschätzung? Von Anfang Juni bis Mitte August wurden durch die Bezirksregierung Köln flächendeckend Arbeitsschutzkontrollen vor Ort im Einzelhandel (inkl. Lebensmitteleinzelhandel) durchgeführt. Dabei wurde auch die Einhaltung der Bestimmungen der CoronaSchVO überprüft. Konkrete Verstöße gegen diese Bestimmungen wurden nur in wenigen Fällen festgestellt. 3. Was hat die für die Gewerbeaufsicht im Regierungsbezirk Köln zuständige Behörde seit Anfang Mai unternommen, um die Einhaltung der sog. „Maskenpflicht“ in Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zu überwachen? Von Anfang Juni bis Mitte August wurden durch die Bezirksregierung Köln flächendeckend Arbeitsschutzkontrollen vor Ort im Einzelhandel (inkl. Lebensmitteleinzelhandel) durchgeführt. Dabei wurde auch die Einhaltung der Bestimmungen der CoronaSchVO überprüft. Die konkrete Zuständigkeit für die Überwachung der CoronaSchVO liegt bei den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämtern) sowie den kommunalen Ordnungsbehörden. 4. Wurden Vor-Ort-Kontrollen von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben zur Einhaltung der CoronaSchVO durchgeführt? Ja (s. Antworten zu 3./ 4.). >