Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen

Anweisungen, die den Grundschulen bezüglich des Einsatzes von FFP2-Masken und medizinischen Masken erteilt wurden. Für Erwachsene gelten in diesem Bereich arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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Thomas Meyers
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thomas Meyers
Betreff
Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen [#213968]
Datum
1. März 2021 10:15
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anweisungen, die den Grundschulen bezüglich des Einsatzes von FFP2-Masken und medizinischen Masken erteilt wurden. Für Erwachsene gelten in diesem Bereich arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Meyers Anfragenr: 213968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213968/ Postanschrift Thomas Meyers << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Meyers
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meyers, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. März 2021. Die Coronabetreuungsverordnung des La…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 1. März 2021, Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen [#213968]
Datum
5. März 2021 16:17
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Meyers, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. März 2021. Die Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu der Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung in der Grundschule können Sie kostenfrei über den Internetauftritt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw einsehen. Soweit die Coronabetreuungsverordnung dem Ministeriums für Schule und Bildung die nähere Bestimmung überantwortet, sind die Schulmails an die Schulen unter: https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2021 abrufbar. Mit freundlichen Grüßen
Thomas Meyers
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Bevor ich die vorliegende Anfrage "klassifiziere…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thomas Meyers
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 1. März 2021, Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen [#213968]
Datum
29. März 2021 10:30
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Bevor ich die vorliegende Anfrage "klassifiziere", hätte ich diesbezüglich noch zwei weitere Fragen an das MAGS NRW: 1. Aus den Schulmails geht nicht hervor, dass den Schulleitungen Anweisungen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (bspw. zu Tragepausen) erteilt wurden. Aus meiner Sicht wird auch dadurch die Haftung für etwaige, durch falschen Umgang mit Atemschutzgeräten verursachte Gesundheitsschäden unmittelbar auf den/die jew. Schulleiter/in übertragen. Ist dies zutreffend? 2. Ich darf annehmen, dass dem MAGS NRW die Vorschriften zum Arbeitsschutz hinreichend bekannt sind. Die Bestimmungen betreffen natürlich Erwachsene. Welche Überlegungen des Verordnungsgebers/des MAGS stehen hinter der Entscheidung, für Kinder keinen entsprechenden Schutz einzurichten bzw. herrscht dort die Auffassung, dass die Gesundheit von Kindern nicht ebenso schützenswert ist wie die von erwachsenen Arbeitnehmern/Steuerzahlern? Mit freundlichen Grüßen Thomas Meyers Anfragenr: 213968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213968/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Meyers, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie im Einzelfall die Haftungsfrage für etwaige Beein…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 1. März 2021, Maskenpflicht im Unterricht an Grundschulen [#213968]
Datum
29. März 2021 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Meyers, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie im Einzelfall die Haftungsfrage für etwaige Beeinträchtigungen ausgestaltet ist, ist durch die Rechtsprechung zu beantworten. In der demokratischen Gewaltenteilung ist diese dafür zuständig, das Exekutivhandeln zu bewerten. Die Betreuungsverordnung benennt die Pausenzeiten, § 1 Absatz 3. Diese reichen nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen aus, um die Tragepflicht an den Grundschulen als rechtmäßig zu bewerten. Den Beschluss können Sie unter https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/09_03_2021_/index.php nachlesen. Zu der 2. Anfrage verweise ich Sie freundlich an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, da diese Frage Vorgänge im dortigen Zuständigkeitsbereich betrifft. Dieses erreichen Sie z.B. unter dem hier abrufbaren Kontaktformular: https://www.mags.nrw/kontakt Mit freundlichen Grüßen