Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Berliner Senat hat am 29.09.2020 angekündigt eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden einzuführen.
Stand 30.09.2020 haben wir laut RKI in Berlin:
14.500 Fälle insgesamt
-12.700 Genesene
-228 Verstorben
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= 1572 aktive Fälle davon 34 Intensivpatienten (laut DIVI)
Auf die aktuelle Einwohnerzahl von ca 3,8 Mio bezogen sind gelten somit aktuell 0,041% der Bevölkerung als SARS-Cov-2 positiv (was nicht zwangsläufig infiziert bedeutet) und 0,00089% werden intensivmedizinisch behandelt.
Wenn 99,959% SARS-Cov-2 negativ und 99,9991% nicht von intensivmedizinischen Maßnahmen betroffen sind erwarte ich seitens des Senats einen Nachweis, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wurde, denn andernfalls wäre die angekündigte Maßnahme rechtswidrig.
Hierzu bitte ich sie, mir die medizinisch / wissenschaftliche Entscheidungsgrundlage zukommen zu lassen, das diese Maßnahme (a) geeignet, (b) erforderlich und (c) verhältnismäßig ist, da das aktuelle Infektionsgeschehen diese Maßnahme in keiner Weise begründen kann.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum30. September 2020
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3. November 2020
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