Maskenpflicht Physiopraxen

Ich bitte um Auskunft, warum es in Physiopraxen keine Maskenpflicht gibt? Hier gelten lediglich die Empfehlungen des RKI. Ich bekomme zweimal wöchentlich MLD als Dauerbehandlung. Im kleinen, engen Warte-/Rezeptionsbereich (ohne Fenster) kommt es schon mal zu Zusammenkünften von bis zu 7 Personen, wobei 3 - 4 Personen auch mal keine Maske tragen. Auch wenn es in der Regel nur kurze Situationen sind, für mich als Asthmatikerin eine ziemlich blöde Situation (ich trage eine Maske!). Die Praxis verweist auf "keine Maskenpflicht". Zum Vergleich: Im dreimal so großen Verkaufsraum meiner Metzgerei sind max. 8 Personen (Kunde & Verkäufer) erlaubt - und natürlich alle mit Mundschutz. Für mich absolut nicht nachvollziehbar.
Freue mich auf Ihre Antwort.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Auskun…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht Physiopraxen [#187411]
Datum
26. Mai 2020 11:26
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft, warum es in Physiopraxen keine Maskenpflicht gibt? Hier gelten lediglich die Empfehlungen des RKI. Ich bekomme zweimal wöchentlich MLD als Dauerbehandlung. Im kleinen, engen Warte-/Rezeptionsbereich (ohne Fenster) kommt es schon mal zu Zusammenkünften von bis zu 7 Personen, wobei 3 - 4 Personen auch mal keine Maske tragen. Auch wenn es in der Regel nur kurze Situationen sind, für mich als Asthmatikerin eine ziemlich blöde Situation (ich trage eine Maske!). Die Praxis verweist auf "keine Maskenpflicht". Zum Vergleich: Im dreimal so großen Verkaufsraum meiner Metzgerei sind max. 8 Personen (Kunde & Verkäufer) erlaubt - und natürlich alle mit Mundschutz. Für mich absolut nicht nachvollziehbar. Freue mich auf Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187411 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Maskenpflicht Physiopraxen [#187411]
Datum
27. Mai 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. Mai 2020. Für den Vollzug des Infektionsschutzg…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Maskenpflicht Physiopraxen [#187411]
Datum
27. Mai 2020 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. Mai 2020. Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit auch für die Risikobewertung sind die Bundesländer sowie ihre Städte und Kommunen verantwortlich. Diese haben auch die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum eingeführt. Bundeseinheitliche Regelungen bestehen nicht. Die Vorgaben können sich vielmehr von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland zu wenden. Es gibt auch Städte und Kommunen, die Regelungen in eigener Verantwortlichkeit ergriffen haben. Informationen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auf folgender Webseite: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/ Mit freundlichen Grüßen