Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich danke Ihnen für die schnelle Reaktion auf meine Anfrage.
Entschuldigen Sie, dass ich Ihrer Aussage widersprechen muss;
Sie "müssen" keine Gebühren erheben.
Bei der Anforderung von individuellen Verfahren gegen Verwaltungshandeln ist eine Gebührenerhebung Ihrerseits nachvollziehbar.
In diesem Fall betrifft das Verfahren und entsprechend auch das Urteil
allerdings die Gesamtbevölkerung von RLP.
Ein größeres öffentliches Interesse an solchen Entscheidungen ist
deshalb nicht möglich.
Man könnte auch salopp formulieren "wenn nicht jetzt, wann dann."
Ich bitte Sie deshalb bei dieser Anfrage im öffentlichen Interesse auf die
Erhebung von Gebühren zu verzichten.
Diese Möglichkeit ist auch ausdrücklich in den von Ihnen genannten Gesetzen eröffnet.
Siehe unten:
Anmerkung zu LJVwKostG
2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen,
wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
sowie
Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend
im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung
vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.
Nachfolgend o.g. Gesetze:
Amtliche Abkürzung: LJVwKostG
Ausfertigungsdatum: 07.04.1992
Textnachweis ab: 01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle: Wappen Rheinland-Pfalz
Fundstelle: GVBl. 1992, 99
Gliederungs-Nr: 34-1
Landesjustizverwaltungskostengesetz
(LJVwKostG)
Vom 7. April 1992
Zum 09.07.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 26 des
Gesetzes vom 03.04.2014 (GVBl. S. 34)
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 1992 01.10.2001
§ 1 18.04.2014
§ 2 01.10.2001
§ 3 01.10.2001
§ 4 01.10.2014
§ 5 18.04.2014
§ 6 01.10.2001
§ 7 01.10.2001
§ 8 01.10.2001
§ 9 01.10.2001
Anlage - Gebührenverzeichnis 01.10.2014
§ 1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz
(JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils
geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Auslagen nach Nummer 2001
sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit
Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende
Gebührenverzeichnis.
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§ 2
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der
jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die
Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als
diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
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§ 3
In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des
Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren
nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über
die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
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§ 4
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
1.
die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und
Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses
zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die
Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Kostenverzeichnisses zum
Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung
von Geschäften nach § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes an Banken oder an
andere Stellen zu zahlen sind,
3.
die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein
Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt
worden ist.
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§ 5
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle
angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht,
bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für
Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von
dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
1.
zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder
für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie diejenige Person
verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat;
2.
die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld
handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist;
3.
die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten a
bhängig gemacht werden;
4.
die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden
erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses
Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist;
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben wurden, zu erstatten,
wenn aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116 a der
Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der
Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig
außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie
eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen
worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet;
6.
ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige
und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt
worden, gilt Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1 der
Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend;
7.
die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht,
nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren;
8.
§ 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.
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§ 6
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche
Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
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§ 7
(1) Gebühren und Auslagen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben,
wenn sie nach dem 30. Juni 1992 fällig werden.
(2) Soweit in einer Hinterlegungssache vor dem 1. Juli 1992 Gebühren
nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden,
sind diese auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu
erheben ist, anzurechnen.
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§ 8
(Aufhebungsbestimmung)
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§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
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Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gegenstand
Gebühren
1
Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und
§ 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
30,00 bis 450,00 EUR
2
Schuldnerverzeichnis
2.1
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von
Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung)
525,00 EUR
2.2
Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b und 882 g der Zivilprozessordnung)
0,50 EUR je
Eintragung,
mindestens
17,00 EUR
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die
Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung)
je übermitteltem Datensatz
4,50 EUR
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den
Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht
nicht im Fall einer Selbstauskunft.
3
Hinterlegungssachen
3.1
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von
unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des
Landeshinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere
Annahmeverfügung ergeht
10,00 bis 320,00 EUR
3.2
Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes
10,00 EUR
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den
Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.
3.3
Zurückweisung der Beschwerde
10,00 bis 320,00 EUR
3.4
Zurücknahme der Beschwerde
10,00 bis 80,00 EUR
4
Beeidigung und Ermächtigung
4.1
Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 4 des
Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und
Übersetzer in der Justiz - LDÜJG -) oder Ermächtigung von Übersetzerinnen und
Übersetzern (§ 5LDÜJG )
je Person
4.1.1
für eine Sprache
115,00 EUR*)
4.1.2
für jede gleichzeitig beantragte
weitere Sprache
20,00 EUR*)
4.2
Allgemeine Beeidigung (§ 4LDÜJG ) und Ermächtigung (§ 5LDÜJG )
finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.2.1
für eine Sprache
150,00 EUR*)
4.2.2
für jede gleichzeitig beantragte
weitere Sprache
20,00 EUR*)
4.2
Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer
fremden Sprache abgefasst sind
26,00 bis 153,00 EUR
5.
Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren
beteiligter Dritter
15,00 EUR
je Entscheidung
Anmerkungen:
1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen,
wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
3. § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die
festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung,
wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der
Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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http://landesrecht.rlp.de/jportal/por...
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doc.id=jlr-JVwKostGRPV6P1&doc.part=
X&doc.price=0.0#focuspoint
und
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch
auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart
werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche
Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach
besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand,
so ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren,
die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.
(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend
im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung
vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/jv...
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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