Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz

das anonymisierte o.g. Urteil.

Da auch die Öffentlichkeit von Verhandlungen durch die Corona-Pandemie stark eingeschränkt war bzw. auch noch ist, bitte ich um die Zusendung des Urteils, das für ALLE Bürger von RLP von Bedeutung und damit von öffentlichem Interesse ist.

Ihre entsprechende Pressemitteilung:
07.07.2020 | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 18/2020

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, d.h. insbesondere beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Die Corona-Pandemie begründe eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dem Antragsgegner – dem Land Rheinland-Pfalz – komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht sei erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen habe oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das Schutzziel zu erreichen. Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infektionsdynamik zu verzögern. Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

Beschluss vom 6. Juli 2020, Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG
https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/maskenpflicht-zur-corona-bekaempfung-rechtmaessig/

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: das anonymisierte…
An Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
8. Juli 2020 10:45
An
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das anonymisierte o.g. Urteil. Da auch die Öffentlichkeit von Verhandlungen durch die Corona-Pandemie stark eingeschränkt war bzw. auch noch ist, bitte ich um die Zusendung des Urteils, das für ALLE Bürger von RLP von Bedeutung und damit von öffentlichem Interesse ist. Ihre entsprechende Pressemitteilung: 07.07.2020 | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig Pressemitteilung Nr. 18/2020 Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, d.h. insbesondere beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück. Die Corona-Pandemie begründe eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dem Antragsgegner – dem Land Rheinland-Pfalz – komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht sei erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen habe oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das Schutzziel zu erreichen. Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infektionsdynamik zu verzögern. Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Beschluss vom 6. Juli 2020, Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/maskenpflicht-zur-corona-bekaempfung-rechtmaessig/
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192229/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom heutigen Tage haben Sie die Entscheidung 6 B 10669/20.OVG bei uns ang…
Von
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
8. Juli 2020 10:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom heutigen Tage haben Sie die Entscheidung 6 B 10669/20.OVG bei uns angefordert. Vor Übersendung dieser Entscheidung weise ich jedoch vorsorglich auf Folgendes hin: / Gemäß § 1 des rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltungskostengesetzes (LJVwKostG) in Verbindung mit Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses des LJVwKostG müssen wir für die Übersendung von Entscheidungen unseres Gerichts an nicht am Verfahren beteiligte Dritte eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro pro Entscheidung in Rechnung stellen. Diese Gebührenregelung gilt – unabhängig von dem Umfang der jeweiligen Entscheidung – sowohl für die Übermittlung per E-Mail oder Telefax als auch für die Übersendung auf dem Postwege. Bitte teilen Sie daher vorab mit, ob Sie eine Zusendung der Entscheidung zu diesen Bedingungen wünschen. Sofern dies der Fall sein sollte, bitte ich noch um Angabe Ihrer vollständigen Postanschrift, damit für uns nachvollziehbar ist, wer die Entscheidung angefordert hat. Dies ist Ihrer E-Mail leider nicht zu entnehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die schnelle Reaktion auf meine Anfrage. Entschuldigen Sie, das…
An Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
9. Juli 2020 11:38
An
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die schnelle Reaktion auf meine Anfrage. Entschuldigen Sie, dass ich Ihrer Aussage widersprechen muss; Sie "müssen" keine Gebühren erheben. Bei der Anforderung von individuellen Verfahren gegen Verwaltungshandeln ist eine Gebührenerhebung Ihrerseits nachvollziehbar. In diesem Fall betrifft das Verfahren und entsprechend auch das Urteil allerdings die Gesamtbevölkerung von RLP. Ein größeres öffentliches Interesse an solchen Entscheidungen ist deshalb nicht möglich. Man könnte auch salopp formulieren "wenn nicht jetzt, wann dann." Ich bitte Sie deshalb bei dieser Anfrage im öffentlichen Interesse auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Diese Möglichkeit ist auch ausdrücklich in den von Ihnen genannten Gesetzen eröffnet. Siehe unten: Anmerkung zu LJVwKostG 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. sowie Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen 3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden. Nachfolgend o.g. Gesetze: Amtliche Abkürzung: LJVwKostG Ausfertigungsdatum: 07.04.1992 Textnachweis ab: 01.10.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Wappen Rheinland-Pfalz Fundstelle: GVBl. 1992, 99 Gliederungs-Nr: 34-1 Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) Vom 7. April 1992 Zum 09.07.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 03.04.2014 (GVBl. S. 34) zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 1992 01.10.2001 § 1 18.04.2014 § 2 01.10.2001 § 3 01.10.2001 § 4 01.10.2014 § 5 18.04.2014 § 6 01.10.2001 § 7 01.10.2001 § 8 01.10.2001 § 9 01.10.2001 Anlage - Gebührenverzeichnis 01.10.2014 § 1 (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Auslagen nach Nummer 2001 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. (2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 2 Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 3 In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 4 In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben: 1. die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt, 2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, 3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 5 (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes: 1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat; 2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist; 3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten a bhängig gemacht werden; 4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist; 5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet; 6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt worden, gilt Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; 7. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren; 8. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 6 Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 7 (1) Gebühren und Auslagen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem 30. Juni 1992 fällig werden. (2) Soweit in einer Hinterlegungssache vor dem 1. Juli 1992 Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind diese auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 8 (Aufhebungsbestimmung) zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht § 9 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 30,00 bis 450,00 EUR 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525,00 EUR 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b und 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17,00 EUR Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Landeshinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10,00 bis 320,00 EUR 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes 10,00 EUR Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10,00 bis 320,00 EUR 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10,00 bis 80,00 EUR 4 Beeidigung und Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 4 des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz - LDÜJG -) oder Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (§ 5LDÜJG ) je Person 4.1.1 für eine Sprache 115,00 EUR*) 4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 20,00 EUR*) 4.2 Allgemeine Beeidigung (§ 4LDÜJG ) und Ermächtigung (§ 5LDÜJG ) finden in demselben Verfahren statt je Person 4.2.1 für eine Sprache 150,00 EUR*) 4.2.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 20,00 EUR*) 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind 26,00 bis 153,00 EUR 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 15,00 EUR je Entscheidung Anmerkungen: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden. Fußnoten *) Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht http://landesrecht.rlp.de/jportal/por... Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber= 1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-JVwKostGRPV6P1&doc.part= X&doc.price=0.0#focuspoint und Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht. (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden. https://www.gesetze-im-internet.de/jv... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192229/
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Antwort-Mal vom heutigen Tage teile ich Ihnen Folgendes mit: …
Von
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
9. Juli 2020 13:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer Antwort-Mal vom heutigen Tage teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes (LJVwKostG) ist eine kostenfreie Übersendung einer gerichtlichen Entscheidung möglich, wenn die gerichtliche Entscheidung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Hierfür haben Sie jedoch bislang keine Angaben gemacht, die diesen Zweck erfüllen. Dem Interesse der Gesamtbevölkerung von Rheinland-Pfalz hat das Gericht insofern bereits Genüge getan, dass es in einer Pressemitteilung in einer kurzen Zusammenfassung über die Existenz der Entscheidung und deren Inhalt informiert hat. Die Pressemitteilung ist für die gesamte Bevölkerung gebührenfrei im Internet nachlesbar, darüber hinaus haben zahlreiche Medien über die Pressemitteilung berichtet. Mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung hat das Gericht seine Veröffentlichungspflicht gemäß Landestransparenzgesetz (LTranspG) erfüllt. Gerichtliche Entscheidungen sind keine Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 7 LTranspG). Sofern Interesse am genauen Wortlaut von gerichtlichen Entscheidungen besteht (Übersendung von anonymisierten Entscheidungen), kann dies also nur unter Anwendung des bereits zuvor erwähnten § 1 LJVwKostG in Verbindung mit Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses des LJVwKostG bzw. gemäß den Anmerkungen zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVwKostG geschehen. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir bitte mitteilen, welche Zwecke in Ihrem Hause als "im öffentlic…
An Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
9. Juli 2020 14:14
An
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir bitte mitteilen, welche Zwecke in Ihrem Hause als "im öffentlichen Interesse" gelten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192229/

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Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer weiteren - nach wie vor ersichtlich anonymen - Rückfrage mit E…
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Betreff
AW: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig-Urteil-Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG Oberverwaltungsgericht RLP-Koblenz [#192229]
Datum
15. Juli 2020 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer weiteren - nach wie vor ersichtlich anonymen - Rückfrage mit E-Mail vom 09.07.2020 teile ich mit, dass über meine bisherigen Ausführungen hinaus keine weiteren Ausführungen angezeigt sind und zudem allgemeine Rechtsausführungen nicht gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen