Maskenpflichtverbot an Schulen

das vollständige Dokument mit dem Frau Gebauer den Schulen untersagt selbst Maskenpflichten einzurichten (vgl: https://www.deutschlandfunk.de/gebauer-schulen-duerfen-keine-maskenpflicht-mehr-erlassen-100.html) und falls vorhanden Studien, Gutachten und alle sonstigen angefallenen Dokumente zur Begründung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflichtverbot an Schulen [#245064]
Datum
30. März 2022 18:34
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das vollständige Dokument mit dem Frau Gebauer den Schulen untersagt selbst Maskenpflichten einzurichten (vgl: https://www.deutschlandfunk.de/gebauer-schulen-duerfen-keine-maskenpflicht-mehr-erlassen-100.html) und falls vorhanden Studien, Gutachten und alle sonstigen angefallenen Dokumente zur Begründung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245064/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom gestrigen Tag. Die Entscheidung die Pflicht zum Tragen ein…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Maskenpflichtverbot an Schulen [#245064]
Datum
31. März 2022 09:41
Status
image001.png
805 Bytes
image002.png
992 Bytes
image003.png
908 Bytes
image004.png
58,9 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom gestrigen Tag. Die Entscheidung die Pflicht zum Tragen einer Maske in Schulgebäuden aufzuheben basiert nicht auf Gutachten, Studien oder ähnlichen Dokumenten, sondern ist aufgrund der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes erforderlich. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetz des Bundes entfällt die Rechtsgrundlage für eine Maskenpflicht in den Schulen. Die Spielräume, die der Bundesgesetzgeber den Ländern für den Infektionsschutz gelassen hat, sind sehr eng. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder Restriktionen nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente anordnen. Danach dürfen weitergehende Maßnahmen – und dazu zählt auch das Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen – nur vorgesehen werden, wenn die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht und das Landesparlament eine Region zu einem Hotspot erklärt. Ob ein Bedarf für eine solche Regelung besteht, wird unter Beobachtung des Infektionsgeschehens lageabhängig vom Landtag zu entscheiden sein. Bis zum 2. April 2022 nutzt die Landesregierung, die im Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehene Möglichkeit der Übergangsfrist und hält die Maskenpflicht an Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht. Danach endet diese Pflicht. Es gibt jedoch kein Verbot, eine Maske im Unterricht zu tragen. Es bleibt jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen. Die Schulen können zwar eine Empfehlung aussprechen, eine rechtsverbindliche Wirkung hat dies jedoch nicht. Auch in Ausübung des Hausrechts dürfen Schulleitungen keine Maskenpflicht verhängen, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Mit freundlichen Grüßen