Maskenverordnung

Anfrage an: AOK Hessen

Ihre Informationen als vom Gesundheitsministerium beauftragte Krankenversicherung inwieweit die Verarbeitung der Gesundheitsdaten Ihrer Versicherten im Zuge der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vereinbar ist mit Artikel 9 Abs. 3 DSGVO.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Informationen als …
An AOK Hessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenverordnung [#223509]
Datum
15. Juni 2021 22:59
An
AOK Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Informationen als vom Gesundheitsministerium beauftragte Krankenversicherung inwieweit die Verarbeitung der Gesundheitsdaten Ihrer Versicherten im Zuge der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vereinbar ist mit Artikel 9 Abs. 3 DSGVO.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223509/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Hessen
Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in gerne bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht. Ihre Zufriedenhe…
Von
AOK Hessen
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
15. Juni 2021 23:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in gerne bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Nachricht. Ihre Zufriedenheit ist uns besonders wichtig. Daher setzen wir alles daran, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Unser Tipp: Kennen Sie schon unser Onlineportal “Meine AOK ( https://hessen.meine.aok.de/ )“? Hier können Sie viele Anliegen rund um Ihre Krankenversicherung jederzeit und mit wenigen Klicks direkt erledigen. Jetzt registrieren. ( https://hessen.meine.aok.de/site/register/?cid=aokdehe_aok_2020_0005_maok ) Mit freundlichen Grüßen
AOK Hessen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen nach § 35 SGB I d…
Von
AOK Hessen
Betreff
AW: Maskenverordnung [#223509]
Datum
17. Juni 2021 12:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen nach § 35 SGB I dem Sozialdatenschutz und unterliegen damit den Geheimhaltungspflichten nach Art. 9 Abs. 3 DSGVO. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, das ging aber schnell. Bitte beachten Sie doch Ihren…
An AOK Hessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maskenverordnung [#223509]
Datum
18. Juni 2021 01:26
An
AOK Hessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, das ging aber schnell. Bitte beachten Sie doch Ihren erwähnten § 35 SGB I in Verbindung mit § 67 Abs. 1 SGB X und §67 c SGB X . Nach § 35 SGB I sind Sie zwar Verantwortlicher der Datenverarbeitung, nur stellt das Sozialgeheimnis kein Berufsgeheimnis im Sinne Art. 9 Abs. 3 DSGVO dar. Deshalb frage ich erneut nach: Ihre Informationen als vom Gesundheitsministerium beauftragte Krankenversicherung inwieweit die Verarbeitung der Gesundheitsdaten Ihrer Versicherten im Zuge der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vereinbar ist mit Artikel 9 Abs. 3 DSGVO. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223509/

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AOK Hessen
Sehr Antragsteller/in in der Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit zum Anspruch auf Schutzmasken zur Ve…
Von
AOK Hessen
Betreff
AW: Maskenverordnung [#223509]
Datum
18. Juni 2021 06:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in der Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 wurde folgendes geregelt: Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung die Versorgung mit Schutzmasken. Die Datenverarbeitung erfolgte auf dieser Grundlage. Zu Ihrer Frage, inwieweit Artikel 9 Abs. 3 DSGVO hier zur Anwendung kommt, können wir Ihnen leider keine Auskunft geben, da wir keine Rechtsberatung durchführen können. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an das Bundesministerium für Gesundheit oder den Spitzenverband Bund. Mit freundlichen Grüßen