Maskenverweigerer im ÖPNV

Ich hätte gerne gewusst wann endlich und wie Ordnungswidrigkeiten in den U-Bahnen sowie generell im ÖPNV geahndet werden? Was nützt eine Maskenpflicht und die Verordnung von Bußgeldern wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bestraft wird. Warum wird nicht genügend Personal zur Kontrolle und Erhebung bereitgestellt? Die vereinnahmten Bußgelder würden mit Sicherheit die Beschäftigung privater Sicherheitsdienste voll abdecken

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hätte gern…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenverweigerer im ÖPNV [#195544]
Datum
19. August 2020 10:17
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hätte gerne gewusst wann endlich und wie Ordnungswidrigkeiten in den U-Bahnen sowie generell im ÖPNV geahndet werden? Was nützt eine Maskenpflicht und die Verordnung von Bußgeldern wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bestraft wird. Warum wird nicht genügend Personal zur Kontrolle und Erhebung bereitgestellt? Die vereinnahmten Bußgelder würden mit Sicherheit die Beschäftigung privater Sicherheitsdienste voll abdecken
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/195544/upload/7464c125e747da52ec8eb4b31aeaf915a9238c58/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Maskenverweigerer im ÖPNV“ vom 19.08.2020 (#19…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Maskenverweigerer im ÖPNV [#195544]
Datum
26. September 2020 18:52
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Maskenverweigerer im ÖPNV“ vom 19.08.2020 (#195544) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/195544/upload/7464c125e747da52ec8eb4b31aeaf915a9238c58/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage über die Plattform Frag den Staat hat das Bayerische Staatsministerium Für Woh…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
WG: Maskenverweigerer im ÖPNV [#195544]
Datum
28. September 2020 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWMaskenverweigererimPNV195544.eml
5,9 KB
WGMaskenverweigererimPNV195544.eml
18,0 KB
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Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage über die Plattform Frag den Staat hat das Bayerische Staatsministerium Für Wohnen, Bau und Verkehr nicht erreicht, sondern ging ausweislich der Plattform an das Bayerische Staatsministerium des Innern. Wir haben Ihre Nachricht weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr Antragsteller/in wir danken für Ihre Nachricht. Bitte entschuldigen Sie zuerst die verzögerte Nachricht. Lei…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
Maskenverweigerer im ÖPNV - Ihre Nachricht
Datum
6. Oktober 2020 13:02
Status
Sehr Antragsteller/in wir danken für Ihre Nachricht. Bitte entschuldigen Sie zuerst die verzögerte Nachricht. Leider ist es uns aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer möglich zeitnah zu antworten. Die Bundesländer haben sich auf die Einführung einer Maskenpflicht in der Bahn und im ÖPNV deutschlandweit verständigt und diese in ihren jeweiligen Verordnungen umgesetzt. Die Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr ist auch erklärter Wille der Bundesregierung. Verkehrsunternehmen wie die DB unterstützen den Freistaat bei der Umsetzung der Verordnung. So können Reisende im Einzelfall auch von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollte es im Zusammenhang mit der Tragepflicht zu Konflikten kommen, wird von der DB wie üblich die Bundespolizei hinzugeholt. Dazu gibt es entsprechende Absprachen. Vergleichbares gilt für den ÖPNV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen ist. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Infektionsschutzes erfolgt durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (§ 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV i.V.m. § 37 ff. OWiG). Laut Ordnungswidrigkeitengesetz haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese allgemeine Regelung betrifft grundsätzlich alle Polizeien des Bundes und der Länder. Das Einschreiten bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ist im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben auch Sache der Bundespolizei. Im Ergebnis können damit die Polizeien des Bundes und der Länder einschlägige Anzeigen erstellen und diese zur Verfolgung an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiterleiten. Wir können Ihnen versichern, dass die bayerische Staatsregierung alles daran setzt, in Absprache mit dem Bund die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen durchzusetzen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass es eine gewisse Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern gibt, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können und dürfen, zum Beispiel wegen chronischer Atemwegserkrankungen. Diese Fahrgäste besitzen dann in der Regel eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht, die sie auf Verlangen auch durch ein entsprechendes Attest nachweisen können. Nicht alle Personen, die im öffentlichen Raum ohne Maske unterwegs sind, ignorieren also mutwillig die bestehende Maskenpflicht und es ist für Außenstehende nicht immer offensichtlich, zu welcher Personengruppe ein Fahrgast im konkreten Einzelfall gehört. Auch darauf weist die bayerische Staatsregierung immer wieder nachdrücklich hin, damit solche Menschen nicht grundlos Anfeindungen oder gar Diskriminierungen ausgesetzt sind. Abschließend möchten wir Sie ermutigen, auch weiterhin besonnen und mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu handeln. Nur gemeinsam können und werden wir die vor uns liegenden Aufgaben verantwortungsvoll bewältigen. Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit. Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: <<E-Mail-Adresse>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0