Sehr Antragsteller/in
wir danken für Ihre Nachricht.
Bitte entschuldigen Sie zuerst die verzögerte Nachricht. Leider ist es uns aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer möglich zeitnah zu antworten.
Die Bundesländer haben sich auf die Einführung einer Maskenpflicht in der Bahn und im ÖPNV deutschlandweit verständigt und diese in ihren jeweiligen Verordnungen umgesetzt. Die Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr ist auch erklärter Wille der Bundesregierung. Verkehrsunternehmen wie die DB unterstützen den Freistaat bei der Umsetzung der Verordnung. So können Reisende im Einzelfall auch von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollte es im Zusammenhang mit der Tragepflicht zu Konflikten kommen, wird von der DB wie üblich die Bundespolizei hinzugeholt. Dazu gibt es entsprechende Absprachen. Vergleichbares gilt für den ÖPNV.
Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen ist. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Infektionsschutzes erfolgt durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (§ 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV i.V.m. § 37 ff. OWiG). Laut Ordnungswidrigkeitengesetz haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese allgemeine Regelung betrifft grundsätzlich alle Polizeien des Bundes und der Länder. Das Einschreiten bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ist im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben auch Sache der Bundespolizei. Im Ergebnis können damit die Polizeien des Bundes und der Länder einschlägige Anzeigen erstellen und diese zur Verfolgung an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiterleiten.
Wir können Ihnen versichern, dass die bayerische Staatsregierung alles daran setzt, in Absprache mit dem Bund die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen durchzusetzen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass es eine gewisse Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern gibt, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können und dürfen, zum Beispiel wegen chronischer Atemwegserkrankungen. Diese Fahrgäste besitzen dann in der Regel eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht, die sie auf Verlangen auch durch ein entsprechendes Attest nachweisen können. Nicht alle Personen, die im öffentlichen Raum ohne Maske unterwegs sind, ignorieren also mutwillig die bestehende Maskenpflicht und es ist für Außenstehende nicht immer offensichtlich, zu welcher Personengruppe ein Fahrgast im konkreten Einzelfall gehört. Auch darauf weist die bayerische Staatsregierung immer wieder nachdrücklich hin, damit solche Menschen nicht grundlos Anfeindungen oder gar Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Abschließend möchten wir Sie ermutigen, auch weiterhin besonnen und mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu handeln.
Nur gemeinsam können und werden wir die vor uns liegenden Aufgaben verantwortungsvoll bewältigen.
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.
Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
Tel.: +49 (89) 540233-0
mailto: <<E-Mail-Adresse>>
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Tel.:+49 (911) 21542-0
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