Medikament Paxlovid der Fa. Pfizer

Laut aktueller Presse-Mitteilung hat die BRD 1 Million Packungen Paxlovid gegen schwere Covid-Verlaufsformen eingekauft. Nach welchen Kriterien wird dieses Medikament durch wen an wenn und zu welchem Zeitpunkt abgegeben?
Da Paxlovid in der Frühphase einer Corona- Infektion verabreicht werden muss: wird es ambulant zugänglich? Können Hausärzte es verordnen?

Ergebnis der Anfrage

Leider nur Allgemeinplätze und diffuse - nicht erfragte - Auskünfte allgemeiner Art.
Ich hatte präzise Fragen gestellt und noch einmal am 25.01.2022 erneut angefragt:
"Da Paxlovid in der Frühphase einer Corona- Infektion verabreicht werden muss: wird es ambulant zugänglich? Können Hausärzte es verordnen?"
Auf diese noch einmal - weil UNBEANTWORTETEN -wiederholten Fragen habe ich bis dato KEINE Antwort erhalten.

auf die ich KEINE Antwort erhalten habe

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut aktueller Pr…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Medikament Paxlovid der Fa. Pfizer [#236412]
Datum
28. Dezember 2021 22:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut aktueller Presse-Mitteilung hat die BRD 1 Million Packungen Paxlovid gegen schwere Covid-Verlaufsformen eingekauft. Nach welchen Kriterien wird dieses Medikament durch wen an wenn und zu welchem Zeitpunkt abgegeben? Da Paxlovid in der Frühphase einer Corona- Infektion verabreicht werden muss: wird es ambulant zugänglich? Können Hausärzte es verordnen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236412/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anf…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
30. Dezember 2021 12:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Dezember…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
3. Januar 2022 10:51
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Dezember 2021. Um hohe Infektionszahlen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, wird insbesondere die Erhöhung der Impfquote mit höchster Priorität verfolgt. Neben der Impfung als der mit Abstand wirkungsvollsten Maßnahme zur raschen Eindämmung der Pandemie spielt die Entwicklung von Arzneimitteln gegen COVID-19 eine bedeutende Rolle für eine bestmögliche Behandlung der erkrankten Patientinnen und Patienten, insbesondere mit dem Ziel einer Vermeidung schwerwiegender Krankheitsverläufe. Die Bundesregierung engagiert sich daher für die Förderung der Entwicklung neuer Arzneimittel gegen COVID-19 und für die Beschaffung von Arzneimitteln, bei denen zu dem Zeitpunkt vorliegende Daten darauf hinweisen, dass COVID-19-Patientinnen und -Patienten von einer Behandlung mit diesen Arzneimitteln profitieren könnten. Der Bedarf wird fortlaufend geprüft. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat monoklonale Antikörper zur Behandlung von COVID-19 beschafft, die bereits zur Anwendung kommen. Hierbei handelt es sich um die Antikörperkombination Casirivimab/Imdevimab, die dem inzwischen von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Arzneimittel Ronapreve® entspricht. Auch das Arzneimittel Xevudy® (Wirkstoff: Sotrovimab) ist bereits zentral zugelassen und eine Lieferung von 55.000 Einheiten bis Ende März 2022 ist vertraglich zugesichert. Für weitere derzeit für die Beschaffung vorgesehenen Arzneimittel sind bei der EMA Bewertungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung begonnen worden. Hierzu zählen auch oral einzunehmende antivirale Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19- Patientinnen und -Patienten. Diese sind vor allem für die Anwendung bei Risikopatienten (über 60-Jährige, Adipositas, Diabetes, KHK, etc.) kurz nach Beginn einer Infektion geeignet. Eine Lieferung von 80.640 Einheiten Lagevrio® (Wirkstoff: Molnupiravir) bis Februar 2022 ist vertraglich abgesichert. Darüber hinaus wurde eine verbindliche Absichtserklärung über die Lieferung von 1 Mio. Einheiten Paxlovid® (Wirkstoff: Nirmatrelvir/Ritanovir) für das Jahr 2022 geschlossen. Zudem führt das BMG Verhandlungen, um Kontingente des Arzneimittels Evusheld® (Wirkstoff: Tixagevimab/Cilgavimab) für Deutschland zu sichern und zeitnah für die Versorgung zur Verfügung zu stellen. Die verfügbaren Mengen aller Arzneimittel hängen von den Produktionskapazitäten der Hersteller ab. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben auf meine eindeutig form…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
25. Januar 2022 11:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben auf meine eindeutig formulierte Anfrage vom 28 Dezember 2021 nur mit allgemeinen Informationen geantwortet: ich hatte gefragt..."nach welchen Kriterien wird dieses Medikament durch wen an wenn und zu welchem Zeitpunkt abgegeben? Da Paxlovid in der Frühphase einer Corona- Infektion verabreicht werden muss: wird es ambulant zugänglich? Können Hausärzte es verordnen?" Auf diese Fragen habe ich von Ihnen KEINE Antwort erhalten. Ich bitte höflich um zeitnahe Beantwortung o.g. spezieller Fragestellungen Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236412/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
1. Februar 2022 03:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Medikament Paxlovid der Fa. Pfizer“ vom 28.12.2021 (#236412) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236412/
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AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
10. Mai 2022 23:22
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Medikament Paxlovid der Fa. Pfizer“ vom 28.12.2021 (#236412) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 99 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Gesundheit
WG: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anf…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Medikament Paxlovid der Fa Pfizer [#236412]
Datum
12. Mai 2022 16:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Um den an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten so kontaktarm und schnell wie möglich die Therapie zu ermöglichen, ist zum Bezug von Paxlovid® folgendes Verfahren vorgesehen: Sobald der Patientin oder dem Patienten ein positiver Corona-Schnelltest vorliegt, sollten sie, sofern sie nicht bereits vor Ort in der Praxis der sie behandelnden Ärztin oder des sie behandelnden Arztes sind, diese kontaktieren (ggf. auch telefonisch oder elektronisch) und über das positive Testergebnis informieren. Die Ärztin oder der Arzt kann daraufhin, nach patientenindividueller Abwägung, die Verordnung ausstellen. Zudem klärt die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken auf und initiiert (sofern bisher nur ein Schnelltest vorliegt) eine PCR-Testung der Patientin oder des Patienten. Die Apotheken dürfen die Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und müssen es unverzüglich, grundsätzlich per Botendienst, an die Patientinnen und Patienten abgeben. Die Entscheidung zur Anwendung des antiviralen Arzneimittels wird im Rahmen der Therapiefreiheit durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt getroffen. Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) hat am 21. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu Paxlovid® veröffentlicht. Sie empfiehlt darin insbesondere das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren oder dominierender Einzelfaktoren für einen schweren Verlauf von COVID-19 als Entscheidungskriterien für Paxlovid®. Die Stellungnahme wurde als Information für die Ärzteschaft zur Verfügung gestellt. Sie können die Stellungnahme hier einsehen: https://www.dgho.de/publikationen/ste... Mit freundlichen Grüßen