Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie diverse Fragen zum bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) stellen.
Erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einige allgemeine Informationen zum BMP zu geben.
Die Einführung des BMP am 1. Oktober 2016 folgt einem klaren Auftrag des Gesetzgebers (§ 31a SGB V). Das damit verbundene Ziel ist die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 31a SGB V im Rahmen einer Vereinbarung sind nach dem Willen des Gesetzgebers die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesärztekammer (BÄK) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zuständig. Um die einheitliche und standardisierte Umsetzung des Medikationsplans zu gewährleisten, soll dieser über die Verordnungssoftware der Ärzte erzeugt werden. Die KBV hat den Auftrag, diese Software zu zertifizieren.
Der vom Gesetzgeber geforderte bundeseinheitliche Medikationsplan wurde hinsichtlich Gestaltung und Inhalt in einem mehrjährigen Prozess im Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit des BMG unter Federführung der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) entwickelt. Beteiligt waren neben der Ärzteschaft unter anderem auch Patientenverbände, Apothekerverbände, Krankenkassen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Industrieverbände.
Ihre Fragen möchten wir im Einzelnen folgendermaßen beantworten:
Ad 1 und 2) Sie bitten um Zusendung eines vollständigen unausgefüllten sowie eines ausgefüllten "Muster-Medikationsplan". Da der BMP mit Hilfe eines BMP-Moduls innerhalb der Praxisverwaltungssoftware erstellt werden muss, gibt es keine "Blanko-Medikationspläne". Einen ausgefüllten "Muster-Medikationsplan" finden Sie auf unserer Webseite (
http://www.kbv.de/media/sp/Medikationsp…).
Ad 3) Sie bitten um Dokumente, aus denen hervorgeht, welche Berufsgruppen einen BMP Medikationsplan erstellen dürfen. Sie finden diese Informationen im § 31a SGB V (
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5…) und im § 29a des Bundesmantelvertrag (
http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.p…). Der BMP kann durch jeden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sowohl in der ambulanten Praxis als auch im Krankenhaus sowie auch durch Apotheker ausgestellt bzw. aktualisiert werden.
Ad 4) Sie fragen danach, wo der BMP und in wessen Auftrag technisch abgelegt wird. Der BMP wird nur dann erstellt, wenn der Patient das wünscht, und ihm dann in Papierform ausgehändigt. Die dafür notwendigen Daten bleiben in der Praxis-, Apotheken- bzw. Krankenhaussoftware gespeichert und sind dort selbstverständlich geschützt. Dies war auch bei Medikationsplänen, die vor Einführung des BMP in den Praxen erstellt wurden, der Fall. Beim BMP können die Daten, sofern die Praxis, das Krankenhaus oder die Apotheke über einen Barcode-Scanner verfügen, über den auf dem BMP aufgedruckten Barcode in das System eingelesen und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ab dem Jahr 2018 können diese Daten, sofern der Patient einwilligt und bis dahin die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Derzeit ist das noch nicht möglich. Auch diese Information finden Sie im § 31a SGB V sowie im § 29a des Bundesmantelvertrages.
Ad 5) Sie fragen, wie (technisch) und wo (Ort) der Patient aktuell (16.08.2017) auf die elektronischen Daten des Medikationsplans zugreifen kann. Dies ist bislang nicht möglich. Der Patient bekommt den BMP in Papierform. Dieser Ausdruck entspricht den in der Praxissoftware erstellten und abgespeicherten Daten. Diese Daten können noch nicht auf der eGK gespeichert werden.
Ad 6) Sie fragen, welche Berufsgruppen und Organisationsstrukturen auf den elektronisch vorliegenden Medikationsplan gesetzlich zugreifen dürfen. Die Antworten zu dieser Frage finden Sie unter Punkt 3 und 4.
Ad 7) Sie fragen, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Festlegungen diesen Medikationsplan regeln. Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 31a SGB V. Darüber hinaus weisen wir auf § 29a des Bundesmantelvertrages hin.
Ad 8) Sie fragen, ob der (bundeseinheitliche) Medikationsplan dem Sozialgeheimnis unterliegt. Ja, der BMP unterliegt dem Sozialgeheimnis.
Ad 9) Sie fragen, nach welchen gesetzlichen Regelungen auch Medikationspläne erstellt werden dürfen, die NICHT DEM SOZIALGEHEIMNIS unterliegen. Der Patientenanspruch ist nach § 31a SGB V nur auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan gerichtet. Es existieren somit keine gesetzlichen Regelungen für Medikationspläne, die nicht dem Sozialgeheimnis unterliegen.
Wir hoffen Ihnen mit unseren Auskünften weiter geholfen zu haben. Sie finden sämtliche Dokumente und viele über Ihre Fragen hinausgehende Informationen öffentlich zugänglich auf unserer Webseite (
http://www.kbv.de/html/medikationsplan.…).
Freundliche Grüße