Medikationsplan (bundeseinheitlicher) - AMTS - Gesundheitskarte eGK

1) einen aktuellen und vollständigen bundeseinheitlichen Blanko-Medikationsplan (nicht ausgefüllt)

2) einen "Muster-Medikationsplan" mit ausgefüllten Musterdaten

Sowie Dokumente, aus denen hervorgeht,

3) welche Berufsgruppen einen (bundeseinheitlichen) Medikationsplan erstellen dürfen

4) wo der Medikationsplan technisch abgelegt wird
(z.B. Arztpraxis, Gesundheitskarte, Server (durch welchen Betreiber und in wessen Auftrag))

5) wie (technisch) und wo (Ort) der Patient aktuell (16.08.2017) auf die elektronischen Daten des Medikationsplans zugreifen kann

6) welche Berufsgruppen und Organisationsstrukturen auf den elektronisch vorliegenden Medikationsplan gesetzlich zugreifen dürfen

7) welche gesetzlichen und untergesetzlichen Festlegungen diesen Medikationsplan regeln

8) ob der (bundeseinheitliche) Medikationsplan dem Sozialgeheimnis unterliegt

9) nach welchen gesetzlichen Regelungen auch Medikationspläne erstellt werden dürfen, die
NICHT DEM SOZIALGEHEIMNIS unterliegen.

Ich bitte um eine jeweils genaue fragenbezogene und individuelle Beantwortung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
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Kevin Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) einen aktuell…
An Kassenärztliche Bundesvereinigung Details
Von
Kevin Müller
Betreff
Medikationsplan (bundeseinheitlicher) - AMTS - Gesundheitskarte eGK [#24323]
Datum
16. August 2017 08:17
An
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) einen aktuellen und vollständigen bundeseinheitlichen Blanko-Medikationsplan (nicht ausgefüllt) 2) einen "Muster-Medikationsplan" mit ausgefüllten Musterdaten Sowie Dokumente, aus denen hervorgeht, 3) welche Berufsgruppen einen (bundeseinheitlichen) Medikationsplan erstellen dürfen 4) wo der Medikationsplan technisch abgelegt wird (z.B. Arztpraxis, Gesundheitskarte, Server (durch welchen Betreiber und in wessen Auftrag)) 5) wie (technisch) und wo (Ort) der Patient aktuell (16.08.2017) auf die elektronischen Daten des Medikationsplans zugreifen kann 6) welche Berufsgruppen und Organisationsstrukturen auf den elektronisch vorliegenden Medikationsplan gesetzlich zugreifen dürfen 7) welche gesetzlichen und untergesetzlichen Festlegungen diesen Medikationsplan regeln 8) ob der (bundeseinheitliche) Medikationsplan dem Sozialgeheimnis unterliegt 9) nach welchen gesetzlichen Regelungen auch Medikationspläne erstellt werden dürfen, die NICHT DEM SOZIALGEHEIMNIS unterliegen. Ich bitte um eine jeweils genaue fragenbezogene und individuelle Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Kevin Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller

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Kassenärztliche Bundesvereinigung
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie diverse Fragen zum bundeseinheitlichen Medika…
Von
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Betreff
AW: Medikationsplan (bundeseinheitlicher) - AMTS - Gesundheitskarte eGK [#24323]
Datum
25. August 2017 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie diverse Fragen zum bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) stellen. Erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einige allgemeine Informationen zum BMP zu geben. Die Einführung des BMP am 1. Oktober 2016 folgt einem klaren Auftrag des Gesetzgebers (§ 31a SGB V). Das damit verbundene Ziel ist die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 31a SGB V im Rahmen einer Vereinbarung sind nach dem Willen des Gesetzgebers die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesärztekammer (BÄK) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zuständig. Um die einheitliche und standardisierte Umsetzung des Medikationsplans zu gewährleisten, soll dieser über die Verordnungssoftware der Ärzte erzeugt werden. Die KBV hat den Auftrag, diese Software zu zertifizieren. Der vom Gesetzgeber geforderte bundeseinheitliche Medikationsplan wurde hinsichtlich Gestaltung und Inhalt in einem mehrjährigen Prozess im Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit des BMG unter Federführung der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) entwickelt. Beteiligt waren neben der Ärzteschaft unter anderem auch Patientenverbände, Apothekerverbände, Krankenkassen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Industrieverbände. Ihre Fragen möchten wir im Einzelnen folgendermaßen beantworten: Ad 1 und 2) Sie bitten um Zusendung eines vollständigen unausgefüllten sowie eines ausgefüllten "Muster-Medikationsplan". Da der BMP mit Hilfe eines BMP-Moduls innerhalb der Praxisverwaltungssoftware erstellt werden muss, gibt es keine "Blanko-Medikationspläne". Einen ausgefüllten "Muster-Medikationsplan" finden Sie auf unserer Webseite (http://www.kbv.de/media/sp/Medikationsp…). Ad 3) Sie bitten um Dokumente, aus denen hervorgeht, welche Berufsgruppen einen BMP Medikationsplan erstellen dürfen. Sie finden diese Informationen im § 31a SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5…) und im § 29a des Bundesmantelvertrag (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.p…). Der BMP kann durch jeden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sowohl in der ambulanten Praxis als auch im Krankenhaus sowie auch durch Apotheker ausgestellt bzw. aktualisiert werden. Ad 4) Sie fragen danach, wo der BMP und in wessen Auftrag technisch abgelegt wird. Der BMP wird nur dann erstellt, wenn der Patient das wünscht, und ihm dann in Papierform ausgehändigt. Die dafür notwendigen Daten bleiben in der Praxis-, Apotheken- bzw. Krankenhaussoftware gespeichert und sind dort selbstverständlich geschützt. Dies war auch bei Medikationsplänen, die vor Einführung des BMP in den Praxen erstellt wurden, der Fall. Beim BMP können die Daten, sofern die Praxis, das Krankenhaus oder die Apotheke über einen Barcode-Scanner verfügen, über den auf dem BMP aufgedruckten Barcode in das System eingelesen und gegebenenfalls aktualisiert werden. Ab dem Jahr 2018 können diese Daten, sofern der Patient einwilligt und bis dahin die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Derzeit ist das noch nicht möglich. Auch diese Information finden Sie im § 31a SGB V sowie im § 29a des Bundesmantelvertrages. Ad 5) Sie fragen, wie (technisch) und wo (Ort) der Patient aktuell (16.08.2017) auf die elektronischen Daten des Medikationsplans zugreifen kann. Dies ist bislang nicht möglich. Der Patient bekommt den BMP in Papierform. Dieser Ausdruck entspricht den in der Praxissoftware erstellten und abgespeicherten Daten. Diese Daten können noch nicht auf der eGK gespeichert werden. Ad 6) Sie fragen, welche Berufsgruppen und Organisationsstrukturen auf den elektronisch vorliegenden Medikationsplan gesetzlich zugreifen dürfen. Die Antworten zu dieser Frage finden Sie unter Punkt 3 und 4. Ad 7) Sie fragen, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Festlegungen diesen Medikationsplan regeln. Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 31a SGB V. Darüber hinaus weisen wir auf § 29a des Bundesmantelvertrages hin. Ad 8) Sie fragen, ob der (bundeseinheitliche) Medikationsplan dem Sozialgeheimnis unterliegt. Ja, der BMP unterliegt dem Sozialgeheimnis. Ad 9) Sie fragen, nach welchen gesetzlichen Regelungen auch Medikationspläne erstellt werden dürfen, die NICHT DEM SOZIALGEHEIMNIS unterliegen. Der Patientenanspruch ist nach § 31a SGB V nur auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan gerichtet. Es existieren somit keine gesetzlichen Regelungen für Medikationspläne, die nicht dem Sozialgeheimnis unterliegen. Wir hoffen Ihnen mit unseren Auskünften weiter geholfen zu haben. Sie finden sämtliche Dokumente und viele über Ihre Fragen hinausgehende Informationen öffentlich zugänglich auf unserer Webseite (http://www.kbv.de/html/medikationsplan.…). Freundliche Grüße