Medizinische Fachsprachprüfung

Anfrage an: Bundesärztekammer

Wie viele Ärztinnen/Ärzte aus dem Ausland (EU und N-EU) werden in Deutschland gebraucht, um den Ärztemangel zu beenden?
Gibt es eine Statistik über das Anerkennungsverfahren aus den Jahren 2018/2019? Wenn ja, wo kann man darauf zugreifen?
Wie viele medizinische Fachsprachprüfungen werden jährlich durchgeführt?
Wie hoch ist die Durchfallquote der medizinischen Fachsprachprüfung? Gibt es eine Statistik?
Woher kommen die Ärztinnen/Ärzte (EU und N-EU), die diese Prüfung absolvieren? Bitte nennen Sie die relevantesten Nationen.
Wie alt sind die Ärztinnen/Ärzte?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
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Nina Colette
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Ä…
An Bundesärztekammer Details
Von
Nina Colette
Betreff
Medizinische Fachsprachprüfung [#183594]
Datum
29. März 2020 13:00
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Ärztinnen/Ärzte aus dem Ausland (EU und N-EU) werden in Deutschland gebraucht, um den Ärztemangel zu beenden? Gibt es eine Statistik über das Anerkennungsverfahren aus den Jahren 2018/2019? Wenn ja, wo kann man darauf zugreifen? Wie viele medizinische Fachsprachprüfungen werden jährlich durchgeführt? Wie hoch ist die Durchfallquote der medizinischen Fachsprachprüfung? Gibt es eine Statistik? Woher kommen die Ärztinnen/Ärzte (EU und N-EU), die diese Prüfung absolvieren? Bitte nennen Sie die relevantesten Nationen. Wie alt sind die Ärztinnen/Ärzte?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nina Colette Anfragenr: 183594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183594 Postanschrift Nina Colette << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nina Colette

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Bundesärztekammer
Sehr geehrte Frau Colette, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage stützen Sie auf das Informationsfreiheitsge…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
WG: Medizinische Fachsprachprüfung [#183594]
Datum
17. April 2020 21:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Colette, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage stützen Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert, die keine Befugnis hat, Außenstehenden gegenüber Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers im TPG oder in der BtMVV, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Damit ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes nicht gegeben. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die Bundesärztekammer weder die Anerkennungsverfahren noch die Fachsprachenprüfung für ausländische Ärztinnen und Ärzte durchführt. Für Informationen zu diesen Verfahren wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden. Mit freundlichen Grüßen