Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer unten stehenden Nachfrage teile ich Ihnen Folgendes mit.
Einleitend ist der Hinweis notwendig, welche Grenzen bei der Beantwortung von IFG-Anträgen gelten. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Aufzeichnungen hinausgehen. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde insbesondere Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren. Dies bedeutet auch, dass ein Anspruch auf Einschätzung nicht besteht.
Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung ist eine individuelle Entscheidung und wird zusammen von der zu impfenden Person bzw. der sorgeberechtigten Person mit dem Arzt/ der Ärztin entschieden. Bei Personen mit Vorerkrankungen muss individuell abgewogen werden. Dies gilt auch für Personen mit Allergien gegen einen der Inhaltsstoffe der Impfungen. Zahlen, wie viele Personen hiervon betroffen sind, liegen dem BMG nicht vor.
Nach individueller Abwägung und Beratung kann im Rahmen der Zulassung auch dann geimpft werden, wenn keine ausdrückliche Impfempfehlung der STIKO vorliegt. Wie konkret dann im Einzelfall entschieden wird, unterliegt keiner Meldepflicht. Zahlen, wie viele Personen aufgrund von Kontraindikationen nicht geimpft werden können, liegen dem BMG nicht vor.
Im Rahmen der klinischen Entwicklung werden Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zunächst vornehmlich an Gesunden untersucht. Im Zulassungsverfahren werden bei der Bewertung der Verträglichkeit und Unbedenklichkeit Hinweise auf mögliche Gegenanzeigen (Kontraindikationen) berücksichtigt und in die Produktinformationstexte (Fach-und Gebrauchsinformation, sog. „Beipackzettel“) als Gegenanzeigen und Warnhinweise aufgenommen. Vor allem können bekannte Überempfindlichkeiten gegen den Wirkstoff oder einen der genannten sonstigen Bestandteile oder bestimmte Vorerkrankungen eine Gegenanzeige für eine Impfung darstellen.
Auch nach Zulassung wird im Rahmen von weiteren Studien die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und im Rahmen der Arzneimittelüberwachung weiter untersucht, vom zuständigen Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) bewertet und die Produktinformationstexte bei Bedarf im Rahmen von Änderungen der Zulassung aktualisiert.
Die aktuellen Produktinformationstexte sind öffentlich zugänglich, z.B. über die Internetseiten der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut (
www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe...).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, ihre Patientinnen und Patienten nach pflichtgemäßen Ermessen, unter Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflichten, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Beachtung des Patientenwillens zu behandeln. Wie und in wie vielen Fällen eine Entscheidung gegen eine Impfung getroffen wird, fällt unter das Geheimnis des besonders geschützten Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen