Medizinische Vorsichtmaßnahmen beim Umgang mit medizinisch impfunfähigen Personen vor einer Covid-19-Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/VIG

Sehr geehrter Herr Wieler,

bitte senden Sie mir Folgendes zu oder geben Sie mir bitte Auskunft:

1. Laut schriftlicher Auskunft der Berliner Gesundheitssenatsverwaltung vom 29.9.21 sind die Impfzentren nicht für die individualmedizinische Beratung und Betreuung spezieller medizinischer Probleme ausgelegt, z.B. für die Impfung von temporär impfunfähigen Personen mit ärztlichem Attest. Welche spezialisierten Arztpraxen führen die Impfung von Hochrisikopatient*innen durch, z.B. Allergiker*innen gemäß der Vorsichtsmaßnahmen - Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor Covid-19-Impfung (u.a. vom Paul-Ehrlich-Institut, RKI)?

2. Falls behandelnde Ärztinnen und Ärzte die Impfung aus gutem Grund ablehnen und hierzu eine Bescheinigung ausstellen, ist dann zukünftig auch die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Testung möglich? Muss ein regelmäßig mehrfach wöchentlicher PCR-Test oder ein Bürger-Antigentest erfolgen, z.B. für den Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften, städtischen Bädern, körpernahe Dienstleistungen?

3. Welche Praxen führen Covid-Impfstofftestungen durch, z.B. bei V.a. PEG-Allergie, üblicherweise finden Medikamente-Testungen nur in Krankenhäusern statt, diese führen beispielsweise die Charité und die Vivantes-Kliniken in Berlin aufgrund der aktuellen Coronalage nicht durch?

4. Kinder - bis 14 Jahren - wie Jugendliche bis unter 18 Jahren, weisen ein erhöhtes Expositionsrisiko auf oder haben einen engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen. Laut der Berliner 4. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 14. Dezember 2021 - benötigen diese lediglich einen kostenlosen Antigen-Bürgertest, keinen PCR-Test für Zuritt und Teilhabe?

Warum benötigen Personen, die entweder altersbedingt oder aufgrund medizinischer Kontraindikation sich nicht impfen lassen konnten/können einen PCR-Test?
Was ist mit der Gruppe der Schwangeren?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
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Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem IFG/VIG Sehr geehrter Herr Wieler, bitte senden Sie mir Folgendes zu oder geben Sie mir bitte Au…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Medizinische Vorsichtmaßnahmen beim Umgang mit medizinisch impfunfähigen Personen vor einer Covid-19-Impfung [#236623]
Datum
2. Januar 2022 16:07
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/VIG Sehr geehrter Herr Wieler, bitte senden Sie mir Folgendes zu oder geben Sie mir bitte Auskunft: 1. Laut schriftlicher Auskunft der Berliner Gesundheitssenatsverwaltung vom 29.9.21 sind die Impfzentren nicht für die individualmedizinische Beratung und Betreuung spezieller medizinischer Probleme ausgelegt, z.B. für die Impfung von temporär impfunfähigen Personen mit ärztlichem Attest. Welche spezialisierten Arztpraxen führen die Impfung von Hochrisikopatient*innen durch, z.B. Allergiker*innen gemäß der Vorsichtsmaßnahmen - Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor Covid-19-Impfung (u.a. vom Paul-Ehrlich-Institut, RKI)? 2. Falls behandelnde Ärztinnen und Ärzte die Impfung aus gutem Grund ablehnen und hierzu eine Bescheinigung ausstellen, ist dann zukünftig auch die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Testung möglich? Muss ein regelmäßig mehrfach wöchentlicher PCR-Test oder ein Bürger-Antigentest erfolgen, z.B. für den Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften, städtischen Bädern, körpernahe Dienstleistungen? 3. Welche Praxen führen Covid-Impfstofftestungen durch, z.B. bei V.a. PEG-Allergie, üblicherweise finden Medikamente-Testungen nur in Krankenhäusern statt, diese führen beispielsweise die Charité und die Vivantes-Kliniken in Berlin aufgrund der aktuellen Coronalage nicht durch? 4. Kinder - bis 14 Jahren - wie Jugendliche bis unter 18 Jahren, weisen ein erhöhtes Expositionsrisiko auf oder haben einen engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen. Laut der Berliner 4. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 14. Dezember 2021 - benötigen diese lediglich einen kostenlosen Antigen-Bürgertest, keinen PCR-Test für Zuritt und Teilhabe? Warum benötigen Personen, die entweder altersbedingt oder aufgrund medizinischer Kontraindikation sich nicht impfen lassen konnten/können einen PCR-Test? Was ist mit der Gruppe der Schwangeren? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 236623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236623/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.01.2022 Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.01.2022
Datum
5. Januar 2022 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0002. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.01.2022 in ihrer Fassung vom 19.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0002) Sehr geehrte Frau K…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.01.2022 in ihrer Fassung vom 19.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0002)
Datum
1. Februar 2022 16:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kopetzky, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, die sie mit Schreiben vom 19.01.2022 ergänzt haben und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt/Anfragen/Anfragen_node.html). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Sie können Ihre Anfrage an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass Nachfragen zu dieser Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> aus den dargestellten Gründen nicht beantwortet werden. Darüber hinaus verweisen wir auf bereits öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere die STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html. Für Fragen zu den jeweils geltenden Maßnahmen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landesbehörden oder informieren sich auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
Ihre Anfrage vom 02.01.2022 in ihrer Fassung vom 19.01.2022 [#236623] Unser Zeichen: 2.13.04/0004-0002 Sehr <…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.01.2022 in ihrer Fassung vom 19.01.2022 [#236623]
Datum
1. Februar 2022 17:42
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Unser Zeichen: 2.13.04/0004-0002 Sehr << Anrede >> ich stelle eine erweiterte IFG-Anfrage, unter vorheriger Benennung möglicher Kosten des Verwaltungsaufwandes: 1. Nennen Sie mir die Fundstellen auf der RKI-Seite zum Thema unfreiwillig Ungeimpfte/ Impfunfähige für eine Covid-Impfung? 2. Nennen Sie mir die Fundstellen zu Kontraindikationen für Covid-Impfungen? 3. Wie viele unfreiwillig Ungeimpfte/Impfunfähige gibt es in Deutschland? Bei welchen Krankheiten liegt eine temporäre oder dauerhafte Impfunfähigkeit vor? 4. Priorisierung PCR-Tests: welche Personengruppen fallen unter die vulnerablen Gruppen bzw. diese mit dem Risiko eines schweren Covid-Verlaufes? Fallen unfreiwillig Ungeimpfte auch darunter und wenn ja, welche? Zu Ihrer Auffassung, Berliner HausärztInnen, Senatskanzlei, Senatsgesundheitsverwaltung, Ärztekammer Berlin und KV Berlin könnten meine IFG-Anfragen beantworten, hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/unfreiwillig-ungeimpfte-mit-arztlichem-impfunfahigkeitsattesten-pcr-testpflicht-und-pcr-test-priorisierung-unter-2-g2-g-plus/ https://fragdenstaat.de/anfrage/stigmatisierung-diskriminierung-exklusion-von-unfreiwillig-ungeimpften-priorsierung-bei-der-pcr-testung-in-landeseigenen-testzentren/ https://fragdenstaat.de/anfrage/zutritt-fur-impfunfahige-unter-verscharften-2-g-regeln-nur-noch-mit-pcr-test-moglich/ https://fragdenstaat.de/anfrage/2-g-regel-exklusion-und-feindseligkeiten-im-offentlichen-leben-und-in-geschaften-fur-impfunfahige/ https://fragdenstaat.de/anfrage/vollstandige-2-g-regel-im-offentlichen-leben-was-ist-mit-der-gruppe-der-impfunfahigen/ Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 236623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236623/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 01.02.2022 Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.02.2022
Datum
2. Februar 2022 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#00126. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 01.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0126 Sehr geehrte Frau Kopetzky, haben Sie vielen Dank für Ihre An…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0126
Datum
7. Februar 2022 13:07
Status
Sehr geehrte Frau Kopetzky, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 01.02.2022 (Az. 2.13.04/0004#0126), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich folgender Themen vorliegen: 1. unfreiwillig Ungeimpfte/ Impfunfähige für eine Covid-Impfung, 2. Kontraindikationen für Covid-Impfungen, 3. Anzahl der unfreiwillig Ungeimpfte/Impfunfähige in Deutschland, 4. Krankheiten, bei welchen eine temporäre oder dauerhafte Impfunfähigkeit vorliegt, 5. Priorisierung PCR-Tests: Personengruppen, die unter die sogenannten vulnerablen Gruppen bzw. diese mit dem Risiko eines schweren Covid-Verlaufes fallen und 6. unfreiwillig Ungeimpfte als sogenannten vulnerablen Gruppen/ Gruppen mit einem Risiko eines schweren COVID-Verlaufs Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Zu 1., 2. Und 4. Bitte beachten Sie, dass das RKI für die rechtliche Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen und deren Ausnahmen oder die Priorisierung von PCR-Tests zuständig ist. Hierzu und auch zu der Frage, unter welchen Umständen eine solche Erleichterung für Personen mit Kontraindikation gegeben sind, wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen (Landes-)Gesetzgeber. Die aktuelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie im Epidemiologischen Bulletin 03/2022. Zu Ihrer Frage beachten Sie bitte vor allem die Ausführungen auf Seite 10 und 39. Das Epidemiologische Bulletin 03/2022 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Bitte beachten Sie, dass das Paul Ehrlich-Institut grundsätzlich für Fragen rund um die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen zuständig ist, nicht das RKI. Weitere Informationen zum Thema Risiken, Nebenwirkungen und Kontraindikation erhalten Sie beispielsweise unter: * https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... (unter "Allgemeines", Unterüberschrift " Welche medizinischen Gründe (Kontraindikationen) sprechen gegen die COVID-19-Impfung?") * https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Imp... * https://www.bundesgesundheitsminister... * https://www.infektionsschutz.de/coron... * https://www.zusammengegencorona.de/im... Zu 3 Hierzu liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen vor. Zu 5. Und 6. Wer zu den sogenannten Risikogruppen für schwere Verläufe zählt, können Sie dem Epidemiologischen Steckbrief auf der Internetseite des RKI unter "15. Risikogruppen für schwere Verläufe" entnehmen. Der Steckbrief ist abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen