Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten

Bei einer polizeilichen Maßnahme wird durch einer der beteiligten Personen klar nach einer Identifikation z.B. Ausweis gefragt.

Auf welche Rechtsgrundlage könnte eine beteiligte Polizistin dieses Ersuchen einer Identifikation verneinen.

Gibt es Dokumente oder eine Präsentation oder ähnliche Unterweisung, welches einen Polizisten darüber aufklärt, was im Falle einer Bitte um Vorlag des Dienstausweises getan werden muss.
Bitte sende sie mir alle dazu passenden Dokumente zu.

Wie viel Beschwerden sind in den letzten 2 Jahren bei der Polizei Bonn darüber eingegangen, dass Polizisten die Vorlag ihres Dienstausweises verweigert haben.

Wie oft wurde im letzten Monat (März.2023) in Berichten erwähn, dass eine solche vorlag verweigert wurde.

Jegliche Personen bezogenen Daten können geschwärzt werden.
Da es sich bei der Anfrage um mehrere Fragestellungen zu einem Thema handelt. Bitte ich jede einzelne Frage als eine eigene Anfrage zu behandeln.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2023
  • Frist
    5. Mai 2023
  • 2 Follower:innen
Konstantin Rakutt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Be…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten [#274550]
Datum
1. April 2023 16:05
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei einer polizeilichen Maßnahme wird durch einer der beteiligten Personen klar nach einer Identifikation z.B. Ausweis gefragt. Auf welche Rechtsgrundlage könnte eine beteiligte Polizistin dieses Ersuchen einer Identifikation verneinen. Gibt es Dokumente oder eine Präsentation oder ähnliche Unterweisung, welches einen Polizisten darüber aufklärt, was im Falle einer Bitte um Vorlag des Dienstausweises getan werden muss. Bitte sende sie mir alle dazu passenden Dokumente zu. Wie viel Beschwerden sind in den letzten 2 Jahren bei der Polizei Bonn darüber eingegangen, dass Polizisten die Vorlag ihres Dienstausweises verweigert haben. Wie oft wurde im letzten Monat (März.2023) in Berichten erwähn, dass eine solche vorlag verweigert wurde. Jegliche Personen bezogenen Daten können geschwärzt werden. Da es sich bei der Anfrage um mehrere Fragestellungen zu einem Thema handelt. Bitte ich jede einzelne Frage als eine eigene Anfrage zu behandeln.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt Anfragenr: 274550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274550/ Postanschrift Konstantin Rakutt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt
Konstantin Rakutt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Poliz…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
AW: Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten [#274550]
Datum
12. Mai 2023 17:12
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ vom 01.04.2023 (#274550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt
Konstantin Rakutt
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Poliz…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
AW: Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten [#274550]
Datum
25. Mai 2023 00:59
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ vom 01.04.2023 (#274550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt
Konstantin Rakutt
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ [#274550]
Datum
12. Juni 2023 07:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/274550/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir bis zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Antwort oder ein Zwischenstand über meine Anfrage zugesendet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt Anhänge: - 274550.pdf Anfragenr: 274550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274550/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.06.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ [#274550]
Datum
16. Juni 2023 11:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.06.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.ldi.nrw.de   Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2023 Aktenzeichen:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ [#274550]
Datum
19. Juni 2023 12:31
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Rakutt hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen zum Umgang mit Identifikationsersuchen über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/mehrere-anfragen-zum-umgang-mit-identifikations-ersuchen-bei-polizisten/) gestellt zu haben. Bislang habe er trotz Erinnerung keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23
Datum
26. Juni 2023 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.4.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 ________________________________ Sehr geehrter Herr Rakutt, unten leite ich Ihnen das Antwortschreiben des Datenschutzbeauftragten der Polizei Bochum weiter. Aus irgendeinem Grund hat Ihr Antrag die Behörde nicht erreicht, weshalb ich Ihnen empfehle, unmittelbar Kontakt mit Herrn Rother aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Rakutt
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 [#274550]
Datum
23. Juli 2023 21:03
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, es scheint als ist meine Anfrage vom 01.04.2023 (#274550) immernoch nicht bei ihnen eingegangen. Können Sie mich bitte über den aktuellen Bearbeitungsstatus informieren? Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt Anfragenr: 274550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274550/
Konstantin Rakutt
Untätigkeitsklage zu Informationsfreiheitsgestz Anfrage #274550 E-Mail mit privater Mail-Adresse an Korrespondenz …
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Via
Briefpost
Betreff
Untätigkeitsklage zu Informationsfreiheitsgestz Anfrage #274550
Datum
5. August 2023
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
image.png
225,9 KB
E-Mail mit privater Mail-Adresse an Korrespondenz mit Aufklärung über eine Untätigkeitsklage.
Konstantin Rakutt
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 [#274550]
Datum
5. September 2023 22:52
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Mehrere Anfragen zum Umgang mit Identifikations ersuchen bei Polizisten“ vom 01.04.2023 (#274550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 124 Tage überschritten. Da ich nun bereits mehrfach erfolglos um Bearbeitung meiner Anfrage gebeten habe, bitte ich um sofortige Rückmeldung. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, eine Untätigkeitsklage anzustreben, was ich bestmöglich vermeiden möchte. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt
Konstantin Rakutt
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
Konstantin Rakutt
Betreff
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 [#274550]
Datum
29. September 2023 23:30
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Unterstützung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/274550/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine Antwort immer noch nicht erfolgt ist. Da ich Sie bereits hinzugezogen hatte und auch nach ihrer Weiterleitung und Kontaktaufnahme immer noch keine Antwort der Polizeistelle erhalten haben. Möchte ich nun eine Untätigkeitsklage anstreben, unter folgenden Link: (https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/klagen/untatigkeitsklage/) weis mich Fragdenstaat jedoch darauf hin das eine Untätigkeitsklage abgelehnt werden kann, wenn die ursprüngliche Anfrage keine richtige Anfrage ist. Aus diesem Grund möchte ich Sie darum bitte mir zu bestätigen, dass es sich bei meiner Anfrage um eine "richtige Anfrage" handelt. Da ich mehrere Informationen auf einmal erbeten habe und mir deshalb nicht sicher bin, ob meine Anfrage dennoch passend gestellt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Rakutt
Polizeipräsidium Bochum
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-…
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
AW: WG: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW - Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 [#274550]
Datum
30. September 2023 12:40
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

PP Bochum Bochum, 30.09.2023 Datenschutz Per E-Mail Herrn Konstantin Rakutt nachrichtlich: PHK Thiele Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 1. Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 01.04.2023 2. Petentenschreiben an das PP Bochum vom 12.05.2023 3. Petentenschreiben an das PP Bochum vom 23.05.2023 4. Petentenschreiben an die LDI NRW vom 12.06.2023 5. Abgabennachricht der LDI NRW vom 16.06.2023 6. Schreiben der LDI NRW an das PP Bochum vom 19.06.2023, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 7. Schreiben der LDI NRW an den Petenten vom 26.06.2023, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 8. Petentenschreiben an mich vom 23.07.2023 9. Petentenschreiben per Briefpost an Bochum vom 05.08.2023 10. Petentenschreiben an mich vom 05.09.2023 11. Petentenschreiben an mich vom 29.09.2023 Anhänge: -1- Sehr geehrter Herr Rakutt, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Nachricht. Ich kann Ihnen versichern, dass Ihre Nachrichten mit Bezug zu 1., 2., 3., 8, 9. sowie 10. weder in meinen noch in den elektronischen oder physischen Postadressen des Polizeipräsidiums Bochum registriert wurden. Ihr Anliegen wird nun sach- und zeitgerecht beim Polizeipräsidium Bochum bearbeitet. Darüber hinaus setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass sämtliche Anfragen und Korrespondenzen im Rahmen von Auskunftsersuchen eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge hat. Ich habe Ihnen ein entsprechendes Informationsschreiben beigefügt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen

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Polizeipräsidium Bochum
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW Polizeipräsidium Bochum …
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW
Datum
6. Oktober 2023 11:42
Status
Polizeipräsidium Bochum Bochum, 06.10.2023 Datenschutzbeauftragter Per E-Mail Herrn Konstantin Rakutt nachrichtlich: PHK Thiele Dir ZA Direktionsbüro Dir GE Führungsstelle LRD Konze Beschwerdemanagement Leitungsstab Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 IfG NRW Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 1. Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 01.04.2023 2. Petentenschreiben an das PP Bochum vom 12.05.2023 3. Petentenschreiben an das PP Bochum vom 23.05.2023 4. Petentenschreiben an die LDI NRW vom 12.06.2023 5. Abgabennachricht der LDI NRW vom 16.06.2023 6. Schreiben der LDI NRW an das PP Bochum vom 19.06.2023, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 7. Schreiben der LDI NRW an den Petenten vom 26.06.2023, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4085/23 8. Petentenschreiben an mich vom 23.07.2023 9. Petentenschreiben per Briefpost an Bochum vom 05.08.2023 10. Petentenschreiben an mich vom 05.09.2023 11. Petentenschreiben an mich vom 29.09.2023 Anlage: -1- Sehr geehrter Herr Rakutt, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.09.2023. In Ihrem Ursprungsschreiben vom 01.04.2023 fragen Sie, ob eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter das Vorzeigen eines Dienstausweises negieren kann. Zudem fragen Sie in Ihrem Ursprungsschreiben vom 01.04.2023, ob es Dokumente oder eine Präsentation oder ähnliche Unterweisung gäbe, welche eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten darüber aufklären, was im Falle einer Bitte um Vorlage des Dienstausweises getan werden muss. Darüber hinaus fragen Sie in Ihrem Ursprungsschreiben vom 01.04.2023, wie viele Beschwerden in obiger Sache in den letzten zwei Jahren bei der Polizei Bonn eingegangen seien. Zudem bitten Sie in Ihrem Ursprungsschreiben vom 01.04.2023 um Auskunft, wie viele Berichte über das Verweigern der Legitimation mittels Dienstausweis' gefertigt wurden. Zu den oben genannten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen sind durch den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2010, "Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten", Aktenzeichen 43.1-58.02.09, dazu verpflichtet den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig. Eine vollständige Übersendung des vorgenannten Runderlasses scheidet aufgrund der schutzwürdigen Dokumenteneigenschaft, welche dem Runderlass inhärent ist, aus. Auskünfte über dienstliche Belange, welche in den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Bonn fallen, werden an dieser Stelle nicht erteilt. Darüber hinaus weise ich Sie daraufhin, dass eine weiterführende Beauskunftung bezüglich der Berichte im Hinblick auf das Verweigern der Legitimation mittels Dienstausweis' nicht erfolgen kann. Begründung: § 4 I IFG NRW beschränkt das Informationsrecht auf einen Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzubereiten bzw. zu rekonstruieren. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Bei der Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen handelt es sich nicht um die Herausgabe vorhandener Informationen. Diese müssten vielmehr eigens zusammengestellt, aufwändig ausgewertet und aufgearbeitet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bochum, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden zur Verfügung. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Adressaten in der Sache Bevollmächtigten versäumt werden würde, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweise: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Seite 3 von 3 Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de<http://www.egvp.de> aufgeführt. Sofern die Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, besteht seit dem 01.01.2022 gem. § 55d VwGO die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Daneben haben Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, anzurufen. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zudem als Datenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums Bochum gerne zur Verfügung. Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass die Bearbeitung von Auskunftsersuchen grundsätzlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Folge hat. Ein entsprechendes Informationsschreiben ist der Schriftlage als Anlage beigefügt. Mit kollegialen Grüßen