Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Oktober 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen:
Bei der Einführung des Umsatzsteuersystems zum 1. Januar 1968 hat der Gesetzgeber ein Gesamtkonzept für alle Bereiche des täglichen Lebens entwickelt, in dem den Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen die Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz gegenüber steht. Die überwiegende Anzahl der aktuell geltenden Steuerermäßigungen hat dort ihren Ursprung. In § 12 Umsatzsteuergesetz und der Anlage 2 sind abschließend die Lieferungen und Leistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Für alle anderen Leistungen gilt der allgemeine Steuersatz.
Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 93 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weitgehend angeglichen, die Umsatzsteuervorschriften der Mitgliedstaaten müssen sich im Rahmen der Vorgaben der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG - mit ständigen späteren Änderungen) bewegen, soweit nationale Sonderlösungen nicht ausdrücklich gestattet sind.
Zulässig sind nach derzeit geltendem Gemeinschaftsrecht nur drei Mehrwertsteuersätze: ein Normalsteuersatz (mindestens 15 %) sowie zwei ermäßigte Steuersätze (mindestens 5 %) für bestimmte (in Anhang H der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern abschließend aufgelistete) Lieferungen und Dienstleistungen.
Der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung - und damit auch seine genaue Definition - liegt folglich im ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
Ob ein Produkt (oder im Übrigen auch eine Dienstleistung) dem ermäßigten oder dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt, wird nicht von der Einordnung als Lebensmittel allein bestimmt. Die Abgrenzung ist häufig sehr schwierig, was nicht zuletzt auch die Befassung der Gerichte in manchen Fällen der Abgrenzungsstreitigkeiten deutlich macht. Der Grundsatz für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist aber immer der gleiche: Durch den Katalog der ermäßigt besteuerten Gegenstände sollten lediglich Güter des lebensnotwendigen Bedarfs begünstigt werden. Darunter fallen insbesondere Grundnahrungsmittel und deren landwirtschaftliche Vorprodukte.
Nicht darunter fällt in der Tat die Süßkartoffel. Die Begründing hierfür entnehmen Sie gern der Antwort der Bundesregierung (BT- Drucksache 16/1349) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP; Drucksache 16/1182:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/013/1601349.pdf
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund!
Nachrichtlich:
Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html
Freundliche Grüße