Mehrwertsteuer

Ich bitte um Erklärung, worin die verschiedenen Mehrwertsteuersätze für Kartoffeln und Süsskartoffeln begründet sind bzw aus welchem Grund die Süsskartoffel als Luxuxgut gelten soll

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2020
  • Frist
    24. November 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Erklär…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mehrwertsteuer [#201456]
Datum
22. Oktober 2020 12:42
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Erklärung, worin die verschiedenen Mehrwertsteuersätze für Kartoffeln und Süsskartoffeln begründet sind bzw aus welchem Grund die Süsskartoffel als Luxuxgut gelten soll
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201456/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in anlieg…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 22. Oktober 2020
Datum
26. Oktober 2020 08:08
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1008,1 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Oktober 2020 an das Bundesministerium der Finan…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG-Anfrage / Mehrwertsteuersätze für Kartoffeln und Süßkartoffeln Dok 2020/1091726
Datum
27. Oktober 2020 07:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Oktober 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen: Bei der Einführung des Umsatzsteuersystems zum 1. Januar 1968 hat der Gesetzgeber ein Gesamtkonzept für alle Bereiche des täglichen Lebens entwickelt, in dem den Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen die Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz gegenüber steht. Die überwiegende Anzahl der aktuell geltenden Steuerermäßigungen hat dort ihren Ursprung. In § 12 Umsatzsteuergesetz und der Anlage 2 sind abschließend die Lieferungen und Leistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Für alle anderen Leistungen gilt der allgemeine Steuersatz. Die Umsatzsteuer ist innerhalb der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 93 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weitgehend angeglichen, die Umsatzsteuervorschriften der Mitgliedstaaten müssen sich im Rahmen der Vorgaben der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG - mit ständigen späteren Änderungen) bewegen, soweit nationale Sonderlösungen nicht ausdrücklich gestattet sind. Zulässig sind nach derzeit geltendem Gemeinschaftsrecht nur drei Mehrwertsteuersätze: ein Normalsteuersatz (mindestens 15 %) sowie zwei ermäßigte Steuersätze (mindestens 5 %) für bestimmte (in Anhang H der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern abschließend aufgelistete) Lieferungen und Dienstleistungen. Der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung - und damit auch seine genaue Definition - liegt folglich im ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ob ein Produkt (oder im Übrigen auch eine Dienstleistung) dem ermäßigten oder dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt, wird nicht von der Einordnung als Lebensmittel allein bestimmt. Die Abgrenzung ist häufig sehr schwierig, was nicht zuletzt auch die Befassung der Gerichte in manchen Fällen der Abgrenzungsstreitigkeiten deutlich macht. Der Grundsatz für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist aber immer der gleiche: Durch den Katalog der ermäßigt besteuerten Gegenstände sollten lediglich Güter des lebensnotwendigen Bedarfs begünstigt werden. Darunter fallen insbesondere Grundnahrungsmittel und deren landwirtschaftliche Vorprodukte. Nicht darunter fällt in der Tat die Süßkartoffel. Die Begründing hierfür entnehmen Sie gern der Antwort der Bundesregierung (BT- Drucksache 16/1349) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP; Drucksache 16/1182: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/013/1601349.pdf Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße