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Meldepflichtige Datenschutzverletzungen in der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

eine aktuelle Auflistung aller durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz an Ihre Behörde gemeldeten Datenschutzverstöße nach Art. 33 der Datenschutzgrundverordnung. Falls zutreffend teilen Sie mir bitte mit, wie viele Personen von den gemeldeten Datenschutzverstößen betroffen sind, bei wie vielen der betroffenen Personen nach Auffassung Ihrer Behörde eine Benachrichtigung nach Art. 34 der Datenschutzgrundverordnung notwendig ist und wie viele der betroffenen Personen tatsächlich durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz benachrichtigt wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine aktuelle Auf…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldepflichtige Datenschutzverletzungen in der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz [#138369]
Datum
8. Mai 2019 08:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine aktuelle Auflistung aller durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz an Ihre Behörde gemeldeten Datenschutzverstöße nach Art. 33 der Datenschutzgrundverordnung. Falls zutreffend teilen Sie mir bitte mit, wie viele Personen von den gemeldeten Datenschutzverstößen betroffen sind, bei wie vielen der betroffenen Personen nach Auffassung Ihrer Behörde eine Benachrichtigung nach Art. 34 der Datenschutzgrundverordnung notwendig ist und wie viele der betroffenen Personen tatsächlich durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz benachrichtigt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 08.05.2019 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Inf…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 08.05.2019
Datum
28. Mai 2019 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 25 49 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 27.05.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.012 Ihr Zeichen: Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 08.05.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre o.g. Anfrage an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) danke ich Ihnen. Seit dem 25.05.2018 sind beim LfDI Rheinland-Pfalz bislang insgesamt 23 Meldungen der Universitätsmedizin Mainz nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO eingegangen (Stichtag 27.05.2019). Dabei ging es im Schwerpunkt um folgende Inhalte:  nicht fachgerechte Entsorgung von Patientendaten  Auffinden von Behandlungsdokumentationen  Fehlerhafte Versendung von Patientendaten  vorübergehende externe Aufbewahrung von Dokumentationen  Verletzung der Vertraulichkeit  Externe Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten  Diebstahl eines Mobil-Computers  Patientendaten auf privaten IT-Systemen  Unbefugte Weiterleitung von E-Mails Über die Zahl der jeweils von einer Meldung nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO betroffenen Personen führt der LfDI Rheinland-Pfalz keine Statistik. In einer überwiegenden Mehrzahl der von der Universitätsmedizin Mainz gemeldeten Vorfälle waren zwischen eine und fünf Personen betroffen. Teilweise betrafen eingegangene Meldungen allerdings auch eine größere Personenzahl. Ob die jeweils von einer der o.g. Meldungen nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO betroffenen Personen unmittelbar von der Universitätsmedizin Mainz benachrichtigt werden mussten, bestimmt sich nach den Vorgaben des Art. 34 DS-GVO. Auch diesbezüglich führt der LfDI Rheinland-Pfalz keine Statistik. Aus den von der Universitätsmedizin Mainz eingegangenen Meldungen ging hervor, dass zumindest teilweise bereits die Betroffenen unmittelbar nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung und unabhängig von einer Prüfung der Anforderungen des Art. 34 DS-GVO von dem Vorkommnis unterrichtet wurden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 08.05.2019 [#138369] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Da…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 08.05.2019 [#138369]
Datum
30. Mai 2019 15:11
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die direkte Rückmeldung. Gegenstand meiner Anfrage vom 08.05.2019 war keine statistische Auswertung in Form eines Mittelwerts sondern eine direkte Zuordnung von "Anzahl der betroffenen Personen" zu "meldepflichtigem Vorfall". Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a, 2. Halbsatz DSGVO, muss eine rechtskonforme Meldung auch Angaben zur ungefähren Anzahl der Personen enthalten. Demnach müssten Ihnen die ersuchten Zahlen vorliegen. Ich bitte Sie demnach eine entsprechend angepasste Auskunft über die (ungefähre) Gesamtanzahl der betroffenen Personen in Zuordnung zu den von Ihnen benannten Kategorien zu erteilen. Des Weiteren bitte ich mir mitzuteilen, ob Ihre Behörde Informationen darüber erhebt, ob und wann die gemeldeten Datenschutzverstöße, soweit diese gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO entstanden sind (z.B. "Externe Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten", "Patientendaten auf privaten IT-Systemen", "Unbefugte Weiterleitung von E-Mails") beendet wurden? Falls zutreffend bitte ich Sie diese genau oder ungefähr zu benennen. Falls nicht zutreffend bitte ich um Auskunft darüber, warum Ihre Behörde solche Informationen nicht erhebt. Bezüglich meiner Anfrage zu den Benachrichtigungen nach Art. 34 DSGVO antworten Sie, dass Sie hierzu keine Statistik erheben. Gegenstand meiner Anfrage vom 08.05.2019 war keine statistische Auswertung in Form eines Mittelwerts sondern eine direkte Zuordnung von "meldepflichtigem Vorfall" und "Notwendigkeit der Benachrichtigung" zu "Anzahl der Benachrichtigten". Ich bitte Sie demnach eine entsprechend angepasste Auskunft zu erteilen. Sollten Ihnen entsprechende Zahlen nicht vorliegen, bitte ich um Information darüber, wie Sie, als zuständige Datenschutzbehörde, den betroffenen zu einem effektiven Rechtsschutz verhelfen. Betroffene Personen, die nicht wissen das sie betroffen sind, können ihrem verfassungsmäßig garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nachkommen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 138369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre ergänzende Nachfrage vom 30.05.2019 zu meiner Stellungnahme vom 27.05.2019 Der Landesbeauftragte für den Date…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre ergänzende Nachfrage vom 30.05.2019 zu meiner Stellungnahme vom 27.05.2019
Datum
14. Juni 2019 07:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 25 49 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 14.06.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.012 Ihr Zeichen: Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Ihre ergänzende Nachfrage vom 30.05.2019 zu meiner Stellungnahme vom 27.05.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer ergänzenden Nachfrage vom 30.05.2019 teile ich Ihnen Folgendes mit: Zunächst gestatten Sie mir den Hinweis, dass sich der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Landestransparenzgesetz (LTranspG) ausschließlich auf die bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen bezieht. Soweit wie im vorliegenden Falle keine Umweltinformationen begehrt sind, fallen hierunter nach den §§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 und Abs. 2 LTranspG ausschließlich amtliche Informationen, d.h. alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Nicht erfasst von der Transparenzpflicht sind nicht dokumentierte Strategien und Erwägungen, die seitens der transparenzpflichtigen Stelle ihrem Tätigwerden zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Ihnen in der Stellungnahme vom 27.05.2019 mitgeteilten Meldungen der Universitätsmedizin Mainz nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO teile ich Ihnen ergänzend mit, dass in den Schwerpunkten "nicht fachgerechte Entsorgung von Patientendaten", "vorübergehende externe Aufbewahrung von Dokumentation" und "Verletzung der Vertraulichkeit" jeweils nach den mir vorliegenden Informationen nicht mehr als 5 Personen betroffen waren. Eine aktive Benachrichtigung der Betroffenen erfolgte nach meiner Kenntnis zumindest in einem Fall. In den Schwerpunkten "Auffinden von Behandlungsdokumentation" und "fehlerhafte Versendung von Patientendaten" waren ausgehend von den Meldungen der Universitätsmedizin mindestens 31 bzw. 36 Personen betroffen. Hier ist mir durch die Universitätsmedizin Mainz in 13 bzw. 3 Fällen mitgeteilt worden, dass die Betroffenen benachrichtigt worden seien. Im Fall der "externen Zugriffsmöglichkeit auf Patientendaten" waren 889 Personen betroffen, davon 443 verstorbene; alle noch lebenden Personen wurden schriftlich informiert. Vom "Diebstahl eines Laptops" war eine Datenbank mit mehreren hundert personenbezogenen Datensätzen betroffen. Da das Gerät kurze Zeit nach der Meldung wieder aufgetaucht ist, ist noch klärungsbedürftig, ob ein unbefugter Zugriff erfolgt ist bzw. ein entsprechendes Risiko bestand. Von der "Speicherung von Patientendaten auf privaten Systemen" sind ca. 200.000 personenbezogene Datensätze betroffen; hier läuft ebenfalls noch die Prüfung, ob dabei eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgt ist bzw. welches Risiko bestand. Die "unbefugte Weiterleitung von E-Mails" betrifft 168 Fälle, hier ist derzeit noch offen, in welchem Umfang personenbezogene Daten betroffen sind. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) geht im Falle von Meldungen nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO regelmäßig der Frage nach, ob im Vorfeld des gemeldeten Ereignisses überhaupt technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne von Art. 32 DS-GVO vorhanden waren, die geeignet waren, die eingetretene Datenschutzverletzung zu verhindern. Ggf. wird zudem geklärt, ob bislang bestehende derartige Maßnahmen effektiv genug waren, um dieses Ziel zu erreichen und inwieweit möglicherweise ein konkretes Verbesserungspotential in diesem Zusammenhang besteht. Im Regelfall handelt es sich bei den Vorfällen um abgeschlossene Ereignisse, die bereits aus der Sicht der meldenden Stelle zukünftig vermieden werden sollen. Die Frage, ob die Verstöße noch andauern, stellt sich deshalb grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für die von der Universitätsmedizin Mainz gemeldeten Vorkommnisse. Abschließend hoffe ich, zur Klärung der Angelegenheit beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.