Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern

wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet?
Falls zutreffend:
1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden?
2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a)
a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie
b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist.
3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet?

Vielen lieben Dank für Ihre Mühe

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2019
  • Frist
    20. Januar 2020
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wurden Ihrer Behörde s…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern [#172579]
Datum
21. Dezember 2019 17:27
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet? Falls zutreffend: 1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden? 2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a) a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist. 3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Vielen lieben Dank für Ihre Mühe
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172579 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerdings mitteilen, dass auf Bas…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
AW: Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern [#172579]
Datum
13. Januar 2020 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerdings mitteilen, dass auf Basis der von Ihnen genannten Rechtsnormen keine Aktenauskunft gewährt werden kann. Dennoch kann ich Sie darüber informieren, dass es seit Geltung der DS-GVO sowohl Meldungen zu Datenschutzverletzungen gem. Art. 33 DS-GVO von verantwortlichen Stellen des Gesundheitswesens als auch Beschwerden von Betroffenen über solche Stellen gegeben hat. Diese können ganz unterschiedliche Hintergründe haben, u.a. unzureichende technisch-organisatorische Maßnahmen. Ich muss Sie allerdings um Verständnis bitten, dass ich Ihnen keine weitergehenden Informationen zu einzelnen Verfahren geben kann. [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Büroleiter der LfD/ Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit   Hausanschrift: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover Postanschrift: Postfach 221, 30002 Hannover   Telefon:           0511- 120 [geschwärzt] Telefax:            0511- 120 4599 E-Mail:              [geschwärzt] Internet:          https://www.lfd.niedersachsen.de   E-Mail-Verschlüsselung: Wenn Sie eine E-Mail mit schutzwürdigem Inhalt an uns senden wollen, so empfehlen wir Ihnen, diese mit unserem öffentlichen PGP-Schlüssel zu sichern. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=12926&article_id=56046&_psmand=48 https://www.lfd.niedersachsen.de/download/32009