Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern

wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet?
Falls zutreffend:
1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden?
2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a)
a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie
b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist.
3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet?
Vielen lieben Dank für Ihre Mühe

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2019
  • Frist
    25. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wurd…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
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Betreff
Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern [#172580]
Datum
21. Dezember 2019 17:27
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet? Falls zutreffend: 1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden? 2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a) a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist. 3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Vielen lieben Dank für Ihre Mühe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172580 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Mein Az.: 51004.53 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte: zu 1.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: [EXTERN] Meldepflichtige Datenschutzverstöße in Krankenhäusern [#172580]
Datum
15. Januar 2020 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Az.: 51004.53 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte: zu 1. Inhalte der Meldungen/Beschwerden waren: - Zusendungen von Gesundheitsunterlagen an falschen Arzt (verschlossen) - Übermittlung von Patientendaten an nichtberechtigte Beschäftigte - Einsichtnahme von Patientenunterlagen durch Unberechtigte - Diebstahl von Datenträgern - Verlust von Akten und Datenträgern - Einholung überflüssiger Einwilligungen in Verarbeitung von Gesundheitsdaten (es lagen gesetzliche Erlaubnisse vor) - Verwendung von Messengerdiensten - unterschiedliche Rügen hinsichtlich techn. o. org. Maßnahmen - Onlineprozesse bei Versandapotheken zu 2.a.) Regelmäßig waren nur einzelne oder wenige Personen betroffen. In einem Fall gehen wir von einer Betroffenenzahl aus, die im unteren dreistelligen Bereich liegt. Auch bei Onlineprozessen von Versandapotheken gehen wir von einer größeren Zahl betroffener Personen aus. zu 2.b.) Siehe zu 1., die Verantwortlichen wurden bei nicht ausreichenden techn. und org. Maßnahmen auf notwendige Maßnahmen hingewiesen. zu 3. Es sind mitunter verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergangen. Bußgeldverfahren wurden eingeleitet wegen der Nichterteilung von Auskünften und Übermittlung an Unberechtigte. Da wir keine Statistiken speziell zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen führen, erfordert eine detailliertere Antwort eine Durchsicht der einzelnen Vorgänge. Dies würde für einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, für mindestens 2 Stunden in Anspruch nehmen, wonach gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-​Anhalt (IZG LSA KostVO) und § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt mindestens 114 Euro zu veranschlagen wären. Die Kosten könnten auch höher sein. Mit freundlichem Gruß