Melderegisterauskünfte der Stadt Paderborn

- die Gesamtanzahlen der einfachen und erweiterten Melderegisterauskünfte, die in den vergangenen Jahren durch die Stadt Paderborn getätigt wurden,
- die damit erzielten Einnahmen,
- die Anzahl der natürlichen und die Anzahl der juristischen Personen, die Auskunftsgesuche gestellt haben
und
- die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, über die Auskunft erteilt wurde.
zwar jeweils jahresweise für 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013.
Sollten nur Teile der o. g. Informationen vorhanden sein, bitte ich Sie, mir diese zuzusenden.

Ergebnis der Anfrage

Eine Melderegisterauskunft kostet den Anfragenden 7 €.
Die angefragten Informationen sind nicht vorhanden. Nur die Gesamtzahl der Anfragen könnte ermittelt werden, für diese Ermittlung anhand der Zahlungseingänge würde eine Gebühr von 100 € fällig, daher wurde die Frage zurückgezogen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. April 2013
  • Frist
    9. Mai 2013
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Melderegisterauskünfte der Stadt Paderborn
Datum
7. April 2013 16:34
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Gesamtanzahlen der einfachen und erweiterten Melderegisterauskünfte, die in den vergangenen Jahren durch die Stadt Paderborn getätigt wurden, - die damit erzielten Einnahmen, - die Anzahl der natürlichen und die Anzahl der juristischen Personen, die Auskunftsgesuche gestellt haben und - die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, über die Auskunft erteilt wurde. zwar jeweils jahresweise für 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013. Sollten nur Teile der o. g. Informationen vorhanden sein, bitte ich Sie, mir diese zuzusenden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Anfrage vom 07.04.2013 lässt sich nur mit erheblichem Aufwand beantworte…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Melderegisterauskünfte der Stadt Paderborn
Datum
9. April 2013 11:21
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Anfrage vom 07.04.2013 lässt sich nur mit erheblichem Aufwand beantworten. Einfache Melderegisterauskünfte sind grundsätzlich mit 7 € gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf unterschiedliche Weise entrichtet, und zwar bei persönlicher Vorsprache in bar oder mittels EC-Karte, bei schriftliche Anfragen per Barscheck oder Überweisung. Je nach Zahlungsart erfolgen unterschiedliche Buchungen, so dass die Ermittlung der Anzahl der Fälle und der erzielten Einnahmen für die Jahre 2009 bis 2013 aufwändig wäre. Zu Ihrer Frage zum Verhältnis von natürlichen und juristischen Personen ist anzumerken, dass wir gesetzlich nicht verpflichtet sind nachzuhalten, welcher Art die Anfrage ist. Insofern vermag ich Ihre Frage nicht zu beantworten. Bitte lassen Sie mich allgemein darauf hinweisen, dass bei juristische Personen des privaten Rechts, also bei gewerblichen Firmen, vor Auskunftserteilung eine Erklärung eingefordert wird, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten sowie die übermittelten Daten nur an einen Auftraggeber weitergegeben und nicht länger als 30 Tage gespeichert werden. Der Aufbau einer Adressdatei ist auf diesem Wege auch nicht attraktiv, weil jede Auskunft gebührenpflichtig ist und sich immer nur auf eine einzelne bestimmbare Person bezieht. Für umfassendere Anfragen (Gruppenauskünfte) muss ein öffentliches Interesse vorliegen, welches bei privaten oder gewerblichen Anfragern durch eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Ministeriums nachzuweisen ist. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, die im Regelfall eine Datenübermittlung zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zulassen. Zum Antrag auf Gebührenverzicht stelle ich fest, dass ich sachliche Billigkeitsgründe in Ihrem Fall nicht erkennen kann. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gebührenerhebung allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde. Dazu gehören u.a. das Gleichheitsgebot und der Vertrauensschutz sowie die Grundsätze von Treu und Glauben. Ein gemeinnütziger öffentlicher Zweck genügt hier nicht. (So sind auch Auskünfte an gemeinnützige Vereine gebührenpflichtig.) Ob die Gebührenerhebung angesichts Ihrer wirtschaftlichen Lage als persönlicher Billigkeitsgrund zur Vermeidung sozialer Härten unbillig erscheint, kann ich nicht beurteilen, da mir Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt sind. Aus persönlichen Gründen könnte eine Billigkeitsermäßigung etwa dann in Betracht kommen, wenn der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt wird. Sofern persönliche Billigkeitsgründe nicht nachgewiesen werden, beläuft sich die Gebühr gem. Ziffer 1.3.2 (Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz) zwischen 10 € und 500 €. Angesichts des zu erwartenden Ermittlungsaufwands zur detaillierten Beantwortung Ihrer Fragen würde ich die Gebühr auf 100 € festlegen. Ich bitte um eine kurze Rückmeldung, wie weiter verfahren werden soll. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i. A. Heribert Zelder

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Zelder, danke für Ihre Antwort vom 09.04.2013 bzgl. der Melderegisterauskünfte der Stadt Pader…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Melderegisterauskünfte der Stadt Paderborn
Datum
15. April 2013 21:35
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Sehr geehrter Herr Zelder, danke für Ihre Antwort vom 09.04.2013 bzgl. der Melderegisterauskünfte der Stadt Paderborn. Aufgrund der zu erwartenden Kosten für die Beantwortung eines Teils meiner Anfrage ziehe ich diese zurück. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer