Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Informationszugangsantrag vom 7.12.2017
Aktenzeichen: 209.2.7-4292/17
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Sehr geehrtAntragsteller/in
ich bedanke mich für Ihren o.g. Informationszugangsantrag. In Ihrem Antrag wenden Sie sich in drei Punkten zum Thema "Melden von Parkverstößen an das Ordnungsamt" an mich:
"1) Ist ein solches MELDEN (Text und/oder Bild) von "Parksündern" datenschutzrechtlich zulässig?
2) Wie viele Beschwerden von "Parksündern" gab es bei Ihrer Behörde bisher in 2017 wegen solcher datenschutzrechtlich zumindest fragwürdigen "Meldungen?"
3) Senden Sie mir bitte Dokumente (von Ihrer oder von anderen Datenschutzbehörden), in denen diese Thematik behandelt wird."
Zu Ihrer ersten Frage teile ich Ihnen mit, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten von "Parksündern" an die zuständigen Ordnungsämter durch eine Einzelperson datenschutzrechtlich zulässig sein kann, wenn die Daten durch die Person rechtmäßig erhoben und rechtmäßig an das Ordnungsamt übermittelt worden sind. Die Daten werden etwa dann durch die Person rechtmäßig erhoben und an das Ordnungsamt übermittelt, wenn die Erhebung und Übermittlung der Daten durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird, § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insoweit sind etwa eine Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG oder § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG denkbar.
Eine rechtmäßige Erhebung und Übermittlung der Daten an das Ordnungsamt kann demgemäß bspw. dann erfolgen, wenn die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken der meldenden Person erfolgt und die Erhebung und Übermittlung zur Wahrung des berechtigten Interesses der meldenden Person (dann § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) oder eines Dritten (dann § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht bzw. überwiegt.
Ein berechtigtes Interesse ist dabei grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse einer Person, also im Falle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG bspw. auch das Interesse einer meldenden Person daran, einen "Parksünder" aus seiner / ihrer Garagenausfahrt, die durch den "Parksünder" blockiert wird, oder von seinem / ihrem Parkplatz entfernen zu lassen. Im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG kommt etwa das Interesse eines Dritten mit einer Behinderung daran in Betracht, den "Parksünder" von einem Behindertenparkplatz zu entfernen (wenn auf diesem unberechtigt geparkt wurde), um selbst dort parken zu können oder das Interesse der Feuerwehr, den "Parksünder" aus der Ausfahrt der Feuerwehr zu entfernen, um diese im Notfall nutzen zu können, in Betracht.
In allen aufgezeigten Fällen kann dann auch davon ausgegangen werden, dass die Meldung erforderlich ist. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Zweck gleich gut erreicht. Ein milderes Mittel ist in den vorgenannten Fällen nicht ersichtlich, da der Falschparker nur dann zeitnah entfernt wird, wenn dessen Daten direkt an die zuständige Ordnungsbehörde weitergegeben werden.
In den genannten Fällen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Interessen des "Parksünders" entgegenstehen, wenn die Daten lediglich an die zuständige Ordnungsbehörde weitergegeben werden, da dieser sich verkehrsordnungswidrig verhält und mithin mit einer Ahndung rechnen muss.
Etwas anderes kann aber etwa dann gelten, wenn weder ein berechtigtes Interesse der meldenden Person noch ein berechtigtes Interesse eines Dritten (Parken im Parkverbot ohne dabei andere Personen zu behindern) an der Meldung bei der Ordnungsbehörde gegeben ist. Auch in diesen Fällen ist aber eine Einzelfallprüfung einschließlich einer Interessenabwägung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Meldung an die zuständige Ordnungsbehörde durchzuführen.
Zu Ihrer zweiten Frage teile ich Ihnen mit, dass wir die von Ihnen beschriebenen Eingänge statistisch nicht gesondert erfassen, weshalb es sich bei der von Ihnen beantragten Information um eine bei uns nicht vorhandene i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt. Im Gegensatz zum gesetzlich vorgesehenen Informationszugangsanspruch existiert kein Informationsbeschaffungsanspruch: Eine öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, vorhandene Informationen erst noch zu schaffen, etwa durch statistische Auswertung vorhandener Informationen.
Hinsichtlich Ihrer dritten Frage kann ich Ihrem Antrag leider nicht entnehmen, welche konkreten Informationen Sie beanspruchen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass diverse Informationsbroschüren online auf den Internetseiten der verschiedenen Landes- bzw. der Bundesdatenschutzbeauftragten erhältlich sind.
Mit freundlichen Grüßen