Meldung von Parksündern

Hintergrund
WDR-Sendung MARKT vom 06.12.2017
https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/markt/video-vorfahrt-fuer-egoisten-100.html

Am Ende des Berichtes zu Parkvergehen in Köln wurde erwähnt, dass man auf den Seiten mancher Ordnungsämter PARKSÜNDER melden und teilweise auch Beweisfotos hochladen könne.

1) Ist ein solches MELDEN (Text und/oder Bild) von "Parksündern" datenschutzrechtlich zulässig?

2) Wie viele Beschwerden von "Parksündern" gab es bei Ihrer Behörde bisher in 2017 wegen solcher datenschutzrechtlich zumindest fragwürdigen "Meldungen?"

3) Senden Sie mir bitte Dokumente (von Ihrer oder von anderen Datenschutzbehörden), in denen diese Thematik behandelt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldung von Parksündern [#25597]
Datum
7. Dezember 2017 11:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hintergrund WDR-Sendung MARKT vom 06.12.2017 https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/markt/video-vorfahrt-fuer-egoisten-100.html Am Ende des Berichtes zu Parkvergehen in Köln wurde erwähnt, dass man auf den Seiten mancher Ordnungsämter PARKSÜNDER melden und teilweise auch Beweisfotos hochladen könne. 1) Ist ein solches MELDEN (Text und/oder Bild) von "Parksündern" datenschutzrechtlich zulässig? 2) Wie viele Beschwerden von "Parksündern" gab es bei Ihrer Behörde bisher in 2017 wegen solcher datenschutzrechtlich zumindest fragwürdigen "Meldungen?" 3) Senden Sie mir bitte Dokumente (von Ihrer oder von anderen Datenschutzbehörden), in denen diese Thematik behandelt wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.12.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Meldung von Parksündern [#25597]
Datum
7. Dezember 2017 15:09
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.12.2017 wird hiermit bestätigt.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Informationszugangsantrag vom 7.12.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Informationszugangsantrag vom 7.12.2017
Datum
10. Januar 2018 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Informationszugangsantrag vom 7.12.2017 Aktenzeichen: 209.2.7-4292/17 ________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihren o.g. Informationszugangsantrag. In Ihrem Antrag wenden Sie sich in drei Punkten zum Thema "Melden von Parkverstößen an das Ordnungsamt" an mich: "1) Ist ein solches MELDEN (Text und/oder Bild) von "Parksündern" datenschutzrechtlich zulässig? 2) Wie viele Beschwerden von "Parksündern" gab es bei Ihrer Behörde bisher in 2017 wegen solcher datenschutzrechtlich zumindest fragwürdigen "Meldungen?" 3) Senden Sie mir bitte Dokumente (von Ihrer oder von anderen Datenschutzbehörden), in denen diese Thematik behandelt wird." Zu Ihrer ersten Frage teile ich Ihnen mit, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten von "Parksündern" an die zuständigen Ordnungsämter durch eine Einzelperson datenschutzrechtlich zulässig sein kann, wenn die Daten durch die Person rechtmäßig erhoben und rechtmäßig an das Ordnungsamt übermittelt worden sind. Die Daten werden etwa dann durch die Person rechtmäßig erhoben und an das Ordnungsamt übermittelt, wenn die Erhebung und Übermittlung der Daten durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird, § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insoweit sind etwa eine Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG oder § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG denkbar. Eine rechtmäßige Erhebung und Übermittlung der Daten an das Ordnungsamt kann demgemäß bspw. dann erfolgen, wenn die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken der meldenden Person erfolgt und die Erhebung und Übermittlung zur Wahrung des berechtigten Interesses der meldenden Person (dann § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) oder eines Dritten (dann § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht bzw. überwiegt. Ein berechtigtes Interesse ist dabei grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse einer Person, also im Falle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG bspw. auch das Interesse einer meldenden Person daran, einen "Parksünder" aus seiner / ihrer Garagenausfahrt, die durch den "Parksünder" blockiert wird, oder von seinem / ihrem Parkplatz entfernen zu lassen. Im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG kommt etwa das Interesse eines Dritten mit einer Behinderung daran in Betracht, den "Parksünder" von einem Behindertenparkplatz zu entfernen (wenn auf diesem unberechtigt geparkt wurde), um selbst dort parken zu können oder das Interesse der Feuerwehr, den "Parksünder" aus der Ausfahrt der Feuerwehr zu entfernen, um diese im Notfall nutzen zu können, in Betracht. In allen aufgezeigten Fällen kann dann auch davon ausgegangen werden, dass die Meldung erforderlich ist. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Zweck gleich gut erreicht. Ein milderes Mittel ist in den vorgenannten Fällen nicht ersichtlich, da der Falschparker nur dann zeitnah entfernt wird, wenn dessen Daten direkt an die zuständige Ordnungsbehörde weitergegeben werden. In den genannten Fällen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Interessen des "Parksünders" entgegenstehen, wenn die Daten lediglich an die zuständige Ordnungsbehörde weitergegeben werden, da dieser sich verkehrsordnungswidrig verhält und mithin mit einer Ahndung rechnen muss. Etwas anderes kann aber etwa dann gelten, wenn weder ein berechtigtes Interesse der meldenden Person noch ein berechtigtes Interesse eines Dritten (Parken im Parkverbot ohne dabei andere Personen zu behindern) an der Meldung bei der Ordnungsbehörde gegeben ist. Auch in diesen Fällen ist aber eine Einzelfallprüfung einschließlich einer Interessenabwägung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Meldung an die zuständige Ordnungsbehörde durchzuführen. Zu Ihrer zweiten Frage teile ich Ihnen mit, dass wir die von Ihnen beschriebenen Eingänge statistisch nicht gesondert erfassen, weshalb es sich bei der von Ihnen beantragten Information um eine bei uns nicht vorhandene i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt. Im Gegensatz zum gesetzlich vorgesehenen Informationszugangsanspruch existiert kein Informationsbeschaffungsanspruch: Eine öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, vorhandene Informationen erst noch zu schaffen, etwa durch statistische Auswertung vorhandener Informationen. Hinsichtlich Ihrer dritten Frage kann ich Ihrem Antrag leider nicht entnehmen, welche konkreten Informationen Sie beanspruchen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass diverse Informationsbroschüren online auf den Internetseiten der verschiedenen Landes- bzw. der Bundesdatenschutzbeauftragten erhältlich sind. Mit freundlichen Grüßen