Messung Anteil Geimpfter an Covid 19 Neuinfektionen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Seit welchem Datum wird bei Covid 19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei Covid Impfungen erhalten hat? Falls dies nicht erfasst wird warum nicht? Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
  • 33 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit welchem Datu…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Messung Anteil Geimpfter an Covid 19 Neuinfektionen [#225489]
Datum
24. Juli 2021 22:25
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit welchem Datum wird bei Covid 19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei Covid Impfungen erhalten hat? Falls dies nicht erfasst wird warum nicht? Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 225489 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Zu meiner vorherigen Anfrage möchte ich freundlichst bitten in Ihrer Antwort die Za…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Messung Anteil Geimpfter an Covid 19 Neuinfektionen [#225489]
Datum
24. Juli 2021 22:44
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Zu meiner vorherigen Anfrage möchte ich freundlichst bitten in Ihrer Antwort die Zahlen sofern vorhanden je Monat ausweisen: Wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum JE MONAT? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225489/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.07.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.07.2021
Datum
26. Juli 2021 13:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0305. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
[Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021 Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 2…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021
Datum
24. August 2021 11:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 24.07.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen: Bei den von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfragen nach dem IFG zu amtlichen Informationen, sondern um einzelfallbezogene Anfragen, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfragen daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der folgenden Fragestellungen betreffend Impfdurchbrüchen vorliegen: 1. Seit welchem Datum wird bei COVID-19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei CVOVID-Impfdosen erhalten hat? 2. Falls dies nicht erfasst wird warum nicht? 3. Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum? 4. Wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum JE MONAT? (Ergänzungsemail vom 24.07.2021) Die von Ihnen nach dieser Auslegung angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Im Einzelnen: 1. Seit welchem Datum wird bei COVID-19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei COVID-19 Impfungen erhalten hat? Seit dem Beginn der Impfkampagne, aufgelistet seit dem 01.02.2021, wird in der Meldesoftware erfasst, ob eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person eine oder zwei Impfungen erhalten hat. Veröffentlich wird aber nur, ob ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch vorliegt, d.h. ob die erkrankte Person einen vollständigen Impfschutz hatte. Bitte beachten Sie dabei, dass je nach Impfstoff auch eine Impfdosis genügen kann, um den vollständigen Impfschutz zu erhalten (so bei Janssen® von Johnson & Johnson). Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen finden sich immer donnerstags im Lagebericht (Wochenbericht), beispielsweise im Bericht vom 19.08.2021, Seite 18 ff. (Überschrift Impfeffektivität). Dort heißt es auf S. 18: " Seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne führt das RKI ein kontinuierliches Monitoring von Impfdurchbrüchen durch, die aus den nach IfSG übermittelten Meldedaten identifiziert werden. Definition wahrscheinlicher Impfdurchbruch: Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Ein vollständiger Impfschutz wird angenommen, wenn nach einer abgeschlossenen Impfserie (2 Dosen Moderna-, BioNTech- oder AstraZeneca-Vakzine bzw. 1 Dosis Janssen-Vakzine) mindestens zwei Wochen vergangen sind. Die Impfkampagne in Deutschland hat Ende Dezember 2020 begonnen, im Folgenden sind Informationen zu Fällen und wahrscheinlichen Impfdurchbrüchen ab der 5. KW (ab 01.02.2021) dargestellt. Dies ist durch die Definition eines wahrscheinlichen Impfdurchbruchs begründet (mindestens zwei Wochen nach zweiter Impfstoffdosis sowie Impfintervall von mindestens drei Wochen zwischen erster und zweiter Impfstoffdosis: frühestmöglicher Impfdurchbruch ab 01.02.2021)" Die täglichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Den Wochenbericht von Donnerstag, 19.08.2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... 2. Falls dies nicht erfasst wird warum nicht? Die Daten werden erfasst, s. Frage Nr. 1. 3. Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum? Hinsichtlich der vollständig geimpften nach der o.g. Definition finden Sie auf S. 18 des aktuellen Wochenberichts vom 18.09.2021 in Tabelle 4 die die von Ihnen gewünschte Information. Dort ist der Anteil an Impfdurchbrüche unter COVID-19 Fällen als absolute Zahl wie auch prozentual [%], kumuliert seit dem 01.02.2021 aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (<18, 18-59 und ≥60) wiedergegeben. Die täglichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Den Wochenbericht von Donnerstag, 19.08.2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... 4. Wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum JE MONAT? (Ergänzungsemail vom 24.07.2021) Die von Ihnen gewünschte Aufarbeitung der Daten, aufgeschlüsselt nach Monaten oder eine zwischen kein- und unvollständig geimpften (nur eine von zwei notwendigen Impfdosen, siehe hierzu bereits Frage Nr. 1), liegt dem RKI nicht als amtliche Information vor. In den Wochenberichten (Tabelle 4, S. 19, für den aktuellen Wochenbericht) wird eine Aufschlüsselung nach jeweils 3 Kalenderwochen veröffentlicht. Über einen Vergleich mit den vorherigen Wochenberichten könnten Sie so Rückschlüsse auf den Verlauf der Impfdurchbrüche ziehen. Wir bitten Sie jedoch, hierbei das Folgende zu beachten: " Die Datenbankabfrage zur Bestimmung der Anzahl der Impfdurchbrüche bis einschließlich 07.07.2021 beinhaltete einen Fehler im Auswerte-Code. Dadurch wurden in den Berichten bis zum 07.07.2021 zu wenige Impfdurchbrüche in die Berechnung einbezogen. Dies wurde entsprechend korrigiert. Die Vergleichbarkeit mit den Berichten der Vorwochen ist daher nur eingeschränkt möglich." (S. 17 aE.; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...) Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021 [#225489] Sehr << Anrede >> Vielen Dank für I…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021 [#225489]
Datum
27. August 2021 08:00
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die leider meine Fragen zum Anteil geimpfter an Covid Neuinfektionen nicht beantwortet, sondern statt dessen auf Zahlen zu Impfdurchbrüchen verweist, was eine völlig andere Kennzahl ist. Habe ich Sie richtig verstanden, dass der Anteil Geimpfter an Covid Neuinfektionen zwar seit 01.02.2021 zwar gemessen wird, aber hierzu keine Daten veröffentlicht werden? Falls ja möchte ich wissen welches Gremium oder welches Amt diese Entscheidung zur Nichtveröffentlichung aus welchem Grund wann getroffen hat? Mit freundlichen Grüßen Zitat „ Seit dem Beginn der Impfkampagne, aufgelistet seit dem 01.02.2021, wird in der Meldesoftware erfasst, ob eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person eine oder zwei Impfungen erhalten hat. Veröffentlich wird aber nur, ob ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch vorliegt, d.h. ob die erkrankte Person einen vollständigen Impfschutz hatte.“ Anfragenr: 225489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225489/

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Robert Koch-Institut
[Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021 [#225489] Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihr…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2.13.04/0003#0305] Ihre Anfrage vom 24.07.2021 [#225489]
Datum
17. Januar 2022 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfrage vom 27.08.2021, welch wir dahingehend auslegen, dass Sie die amtlichen Informationen zur Auswertung der Impfstatusdaten wünschen. Im Einzelnen: Die Meldepflichten gegenüber dem RKI ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere §§ 11, 6 Abs. 1 und 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 IfSG in Verbindung mit entsprechenden Verordnungen. Hierzu zählt auch der Impfstatus. Den Gesundheitsämtern obliegt dabei die Aufgabe, die geforderten Daten zu erheben bzw. zu vervollständigen, vergleiche § 11 Abs. 3 IfSG. Dem RKI wird jeder Fall, der die Falldefinition erfüllt, übermittelt (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Für jeden Fall können im Gesundheitsamt auch Angaben zum Impfstatus erhoben werden. Bis November wurden für den Impfstatus die Anzahl Impfungen, das Datum der letzten Impfung und der verwendete Impfstoff erfasst. Seit Mitte November 2021 wurde die Software für die Erfassung umgestellt, sodass nunmehr jede Einzelne Impfung gesondert erfasst werden kann. Da jedoch die Gesundheitsämter die Angaben oftmals unvollständig oder mit Verspätung übermitteln können, liegen diese Daten dem RKI leider nur unvollständig vor. Weitere Angaben zur Fallzahlmeldung finden Sie in den FAQ auf der Homepage des RKI unter der Überschrift „Fallzahlen und Meldungen“, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten sodann nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen. Für die Bewertung, ob die Impfung wirksam ist, genügt die Information "unvollständig geimpft" oder „vollständig geimpft“ bzw. die Angabe der Anzahl der Impfungen allein nicht aus. Vielmehr müssen die Anzahl Impfungen, der Impfstoff und der zeitliche Abstand zur letzten Impfung berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit der Impfstoffe beurteilen zu können. Daher fokussiert das RKI in den Wochenberichten auf die sogenannten Impfdurchbrüche. Dabei wird ein Impfdurchbruch als ein COVID-19-Fall (Nachweis der Infektion mittels PCR oder Erregerisolierung) definiert, für den eine klinische Symptomatik und mindestens eine Grundimmunisierung angegeben wurde. Seit dem 03.09.2021 wird zudem im Lagebericht die Hospitalisierungsinzidenz für die vollständig geimpfte Bevölkerung und die ungeimpfte Bevölkerung ausgewiesen werden. Die Entscheidung über die Auswertungsparameter obliegt dabei grundsätzlich der Abteilung für Infektionsepidemiologie. Eine tabellarische Auswertung der Impfdurchbrüche in den letzten Meldewochen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Grundimmunisierung/Auffrischungsimpfung/Sonstige, symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen. Seit Neustem wird ebenfalls im Text zu den einzelnen Impfstoffen berichtet. Die Wochenbericht können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Inzidenzen der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle nach Impfstatus finden Sie in tabellarischer Form unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht. Eine Aufschlüsslung wahrscheinlicher Impfdurchbrüche für die Kalenderwochen 33 bis 38 nach Impfstoffen finden Sie im Epidemiologischen Bulletin 43/2021, S. 43, ebenfalls abrufbar auf der RKI-Homepage unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Darüber hinaus liegen die von Ihnen erbetenen Informationen beim Robert Koch-Institut (RKI) nicht vor, da keine Auswertung der vorhandenen amtlichen Informationen unter den von Ihnen benannten Kriterien erfolgt ist. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Insbesondere besteht nach dem IFG auch kein Informationsbeschaffungsanspruch, etwa durch Auswertung von amtlichen Informationen nach bestimmten vom Antragsteller vorgegebenen Kriterien. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. Mit freundlichen Grüßen