Sehr
Antragsteller/in
wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 24.07.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen:
Bei den von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfragen nach dem IFG zu amtlichen Informationen, sondern um einzelfallbezogene Anfragen, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfragen daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der folgenden Fragestellungen betreffend Impfdurchbrüchen vorliegen:
1. Seit welchem Datum wird bei COVID-19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei CVOVID-Impfdosen erhalten hat?
2. Falls dies nicht erfasst wird warum nicht?
3. Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum?
4. Wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum JE MONAT? (Ergänzungsemail vom 24.07.2021)
Die von Ihnen nach dieser Auslegung angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Im Einzelnen:
1. Seit welchem Datum wird bei COVID-19 Neuinfektionen erfasst, ob die Infizierte Person eine oder zwei COVID-19 Impfungen erhalten hat?
Seit dem Beginn der Impfkampagne, aufgelistet seit dem 01.02.2021, wird in der Meldesoftware erfasst, ob eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person eine oder zwei Impfungen erhalten hat. Veröffentlich wird aber nur, ob ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch vorliegt, d.h. ob die erkrankte Person einen vollständigen Impfschutz hatte. Bitte beachten Sie dabei, dass je nach Impfstoff auch eine Impfdosis genügen kann, um den vollständigen Impfschutz zu erhalten (so bei Janssen® von Johnson & Johnson).
Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen finden sich immer donnerstags im Lagebericht (Wochenbericht), beispielsweise im Bericht vom 19.08.2021, Seite 18 ff. (Überschrift Impfeffektivität). Dort heißt es auf S. 18:
" Seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne führt das RKI ein kontinuierliches Monitoring von Impfdurchbrüchen durch, die aus den nach IfSG übermittelten Meldedaten identifiziert werden.
Definition wahrscheinlicher Impfdurchbruch: Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Ein vollständiger Impfschutz wird angenommen, wenn nach einer abgeschlossenen Impfserie (2 Dosen Moderna-, BioNTech- oder AstraZeneca-Vakzine bzw. 1 Dosis Janssen-Vakzine) mindestens zwei Wochen vergangen sind.
Die Impfkampagne in Deutschland hat Ende Dezember 2020 begonnen, im Folgenden sind Informationen zu Fällen und wahrscheinlichen Impfdurchbrüchen ab der 5. KW (ab 01.02.2021) dargestellt. Dies ist durch die Definition eines wahrscheinlichen Impfdurchbruchs begründet (mindestens zwei Wochen nach zweiter Impfstoffdosis sowie Impfintervall von mindestens drei
Wochen zwischen erster und zweiter Impfstoffdosis: frühestmöglicher Impfdurchbruch ab 01.02.2021)"
Die täglichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Den Wochenbericht von Donnerstag, 19.08.2021 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
2. Falls dies nicht erfasst wird warum nicht?
Die Daten werden erfasst, s. Frage Nr. 1.
3. Falls dies erfasst wird, wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum?
Hinsichtlich der vollständig geimpften nach der o.g. Definition finden Sie auf S. 18 des aktuellen Wochenberichts vom 18.09.2021 in Tabelle 4 die die von Ihnen gewünschte Information. Dort ist der Anteil an Impfdurchbrüche unter COVID-19 Fällen als absolute Zahl wie auch prozentual [%], kumuliert seit dem 01.02.2021 aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (<18, 18-59 und ≥60) wiedergegeben.
Die täglichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Den Wochenbericht von Donnerstag, 19.08.2021 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
4. Wie hoch ist die Zahl der keinmal, einmal und zweimal Geimpften Total (Anzahl Neuinfektionen) und in % seit diesem Datum JE MONAT? (Ergänzungsemail vom 24.07.2021)
Die von Ihnen gewünschte Aufarbeitung der Daten, aufgeschlüsselt nach Monaten oder eine zwischen kein- und unvollständig geimpften (nur eine von zwei notwendigen Impfdosen, siehe hierzu bereits Frage Nr. 1), liegt dem RKI nicht als amtliche Information vor. In den Wochenberichten (Tabelle 4, S. 19, für den aktuellen Wochenbericht) wird eine Aufschlüsselung nach jeweils 3 Kalenderwochen veröffentlicht. Über einen Vergleich mit den vorherigen Wochenberichten könnten Sie so Rückschlüsse auf den Verlauf der Impfdurchbrüche ziehen.
Wir bitten Sie jedoch, hierbei das Folgende zu beachten: " Die Datenbankabfrage zur Bestimmung der Anzahl der Impfdurchbrüche bis einschließlich 07.07.2021 beinhaltete einen Fehler im Auswerte-Code. Dadurch wurden in den Berichten bis zum 07.07.2021 zu wenige Impfdurchbrüche in die Berechnung einbezogen. Dies wurde entsprechend korrigiert. Die Vergleichbarkeit mit den Berichten der Vorwochen ist daher nur eingeschränkt möglich." (S. 17 aE.;
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...)
Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen