Sehr
Antragsteller/in
Ihrer Bitte um Übersendung der Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von Microsoft 365 können wir nicht nachkommen. Die Datenschutzfolgeabschätzung ist nicht in allen Punkten aktuell und befindet sich daher derzeit grundsätzlich in der Überarbeitung. Der mit der Erstellung der Datenschutzfolgeabschätzung befasste externe Dienstleister hat keine Zustimmung zur Weitergabe der Datenschutzfolgeabschätzung an Dritte erteilt. Es besteht daher nach § 6 IFG kein Anspruch auf Informationszugang.
Aus diesem Grund können wir Ihnen auch das Transfer Impact Assessment sowie die Zusammenfassungen der Sicherungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stellen. Auch hier besteht nach § 6 IFG kein Anspruch auf Informationszugang.
Wegen der von Ihnen erbetenen sämtlichen abgeschlossenen Standardvertragsklauseln in ihrer abgeschlossenen Form mit allen Anhängen darf ich auf die auf den Seiten von Microsoft abrufbaren Lizenzvereinbarungen verweisen:
[
https://eur02.safelinks.protection.ou... |
https://ec.europa.eu/info/law/law-top... ]
Wegen der von Ihnen erbetenen mit Microsoft abgeschlossenen Veträge, insbesondere solche zur Auftragsverarbeitung darf ich auf den auf den Seiten von Microsoft abrufbaren Hochschulrahmenvertrag verweisen:
[
https://www.microsoft.com/de-de/educa... |
https://www.microsoft.com/de-de/educa... ]
Die Datenschutzinformationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu Microsoft (Office) 365 können Sie unter folgendem Link abrufen: [
https://www.uni-saarland.de/index.php... |
https://www.uni-saarland.de/index.php... ]
Es wurde mit Microsoft keine Kommunikation zu Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO geführt, sondern es wurden die von Microsoft zur Verfügung gestellten Tools ( [
https://www.microsoft.com/de-de/trust... |
https://www.microsoft.com/de-de/trust... ] ) genutzt.
Die Beantwortung Ihrer Bitte um Übersendung sämtlicher Kommunikation zum Einsatz von Microsoft (Office) 365 stellt keine einfache und damit gebührenfreie Auskunft dar. Vielmehr würde ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen. Für einen solchen werden nach § 9 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i.V.m. § 1 Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Anlage der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Gebühren in Höhe von 60 - 500,-€ erhoben. Sollten Sie an Ihrem Auskunftsersuchen - trotz Gebührenpflichtigkeit - festhalten, bitten wir Sie, Ihre Anfrage zu spezifizieren. Durch eine Einschränkung oder Konkretisierung Ihrer Anfrage kann der konkrete Verwaltungsaufwand und damit die Gebühren besser berechnet werden und sich ggf. auch verringern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Universitätspräsidenten Campus A2 3, 66123 Saarbrücken erhoben werden.
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auf elektronischem Weg über den elektronischen Zugang der Universität des Saarlandes durch Nachricht mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach an folgende Adresse eingelegt werden: DE.Justiz.9677c8c2-41a8-47fb-9fa5-cfacdb3ec4cb.0022
Freundliche Grüße