mietvertrag

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Objektbezogener Mietvertrag |

SAP-Mieivertrags-Nr.: ;209657V000013

 

zwischen . a
DFMG Deutsche Funkturm GmbH
Gartenstr. 217
48147 Münster a ä
= nachfolgend „DFMG“ oder "Vermieter" -

mit ihrer Region Nord |

Kieler Str. 499
22525 Hamburg

und

' der Freien und Hansestadt Hamburg

vertreten durch die Behörde für Inneres-Polizei
Verwalturig und Technik VT 132 i
Überseering 35

22297 Hamburg

" nachfolgend „FHH“ oder "Mieter" -

gemeinsam "Vertragsparteien".

Zwischen den Vertragsparteien besteht zum dem in $ 3 näher bezeichneten Nutzungsgegen-
stand der Vertrag vom 30.10.2003/15.03.2004 sowie der 1. Nachtrag vom 04.03.2009. Mit .
Beginn der Laufzeit dieses objektbezogenen Mietvertrages werden die vorgenannten Ver-
tragsverhältnisse einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig dieser objektbezogene Miet-
vertrag zu den bereits vorhandenen Nutzungen des Mieters abgeschlossen. Ein n etwaiger
durch den Mieter im Voraus gezahlter Mietzins ist zu verrechnen

 

1116
1

81
Begriffsbestimmungen -

  

ist ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander zu
experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien,
zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur
Unterstützung von Hilfsaktiohen in Not- und Katastrophenfäl-
len wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die
Benutzung von Weltraumfunkstellen ein.
sind Konfigurationen von-Antennen samt den erforderlichen
Zu- und Ableitungen sowie Antennenbefestigungen zur Be-
festigung an einer Anterinenhalterüng oder direkt an dem
Antennenträger
sind Türme mit oder ohne Betriebskanzeln, Masten (freiste-
hend oder auf Gebäuden) sowie sonstige mit einem Gebäu-
de oder Bauwerk verbundene Vorrichtungen (insbesondere
Standrohre) jeweils einschl. etwa vorhandener Antennenhal-
terungen zur Aufnahme von Antennenanlagen
ist ein nichtöffentlicher Mobilfunk zwischen festen und mobi-
len Stationen sowie zwischen mobilen Stationen, mit für ei-
nen Bedarfsträger fest zugewiesenen Funkkanälen bei einer
entsprechenden Nutzungserlaubnis, den Dienst in einem
regionalen Bereich von etwa 15 km betreiben zu dürfen. Die
Anwender nutzen. Gemeinschaftsfrequenzen bzw. es teilen
sich viele Nutzer einen Funkkanal. Die Funktechnik wird in
den Wellenlängenbereichen 8m, 4m, 2m bis hin zum 70 cm
Band betrieben. .
ist Mobilfunk, der speziell auf die Bedürfnisse von Nutzer-
gruppen ausgerichtete Leistungsmerkmale aufweist. Er ver-
fügt u.a. über Leistungsmerkmale „Prioritätsruf‘, „Einzelruf“,
„Gruppenruf‘, „Gesprächssteuerung durch eine Leitstelle
(Dispatcher)“ und dynamische Gruppenbildung“. ,
Bündelfunknetze nutzen den Frequenzbereich von 410 MHz
bis 430 MH2. \
ist die Nutzung durch den Mieter durch Zuteilung eines Fre-
quenzbereiches oder Frequenzbandes durch die RegTp
nach $ 47 TKG oder anderen von der RegTP festgelegten
Zuteilungsverfahren (Lizenz
ist die Systemtechnik sowie die Antennenanlagen des Mie-
ters einschl. der Kabel zwischen Antennenanlage und SyS-
temtechnik sowie Kabel zwischen Systemtechnik und Lei-
tungsabschluss einschl. der dazwischen liegenden Verteiler
zum Funkbetrieb i
sind die Gesamtheit der baulichen und technischen Anlagen
des Vermieters zum Betrieb von Funkanlagen; dazu gehören
- der Antennenträger inkl. gegebenenfalls Antennen-
halterung . '
-  Technik- oder Stellflächen
- Sonstige bauliche oder technische Einrichtungen wie
Kabelkanäle und Kabelhalterungen, Begehungs-
schutz, :Blitzschutzeinrichtungen oder ähnliches, die

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Amateurfunk*

 
 
   
 
     
   
  
    
 
 

   
  
 

 

    
   
  

Antennenanlagen

   

Antennenträger

    
 
 
 
 
 
 

 
    
 
 
  

 

 

  

Betriebsfunk*

 
   
    
    
 
  
 
  
 

  
       

:| Bündelfunk*

    
     
  
 

     
      
  
  
  

Frequenznutzung

  
      
 

Funkanlage

    
 
   
 
 

 
    
 

  
   
 

Funkinfrastrukturen
2

u vom Mieter mitgenutzt werden können

sind Grundstücke, Grundstücksteilflächen sowie Flächen auf
oder an Gebäuden, sonstigen Bauwerken, auf denen sich
Funkinfrastrukturen befinden oder die zur Aufnahme von
Funkinfrastrukturen bestimmt sind
ist ein Dritter, von dem der Mieter ein Grundstück, eine Teil-
fläche eines Grundstücks oder eine Dachfläche eines auf
. jeinem Grundstück aufstehenden Gebäudes zum Zwecke
: |des Aufbaus und Betriebs von Funkinfrastrukturen für Funk-
anlagen und ‚deren Vermietung an Netzbetreiber angemietet
hat
ist die terrestrische Punkt-zu- Punkt - Übertragung von Nach-
richten über elektromagnetische Wellen zwischen ortsfesten
Antennen. Richtfunk kann sowohl in Analog- als auch Digi-
taltechnik betrieben werden.
ist die Benutzung der Funkanlage des Mieters durch den
Mieter oder einen Dritten für eine andere als die vom jeweili-
gen objektbezogenen Mietvertrag gedeckte Frequenznut-

    

 
     
 

Funkstandorte

    
    

 
  
   

  

Hauptvermieter

 
   
   
   
 
   

       
 

Richtfunk*

 
    
  
 

 
 
 
 

 

 
    
 

  
 
 
 
  
 
   
   

sind Flächen des Vermieters mit Anschluss an des Strom-
netz (EVU) zur Aufnahme der Systemtechnik indoor oder
outdoor des Mieters -
Ist die gemeinsame Nutzung einer Antennenanlage durch
mehr als einen lizenzierten Funkdienst.
ist die Sende- und Empfangseinrichtung des'Mieters ausge-
nommen Antennenanlagen und Kabel
sind Flächen des Vermieters mit Anschluss an das Strom-
netz (EVU) und gegebenenfalls gesicherter Energieversor-
gung (GEV) und gegebenenfalls Raumlufttechnik (RLT) zur
Aufnahme der Systemtechnik indoor oder outdoor des Mie-
ters

 
 
   
   

Stellflächen

Simultannutzung Er

Systemtechnik _

   
 

 

 
 
  
    
 

  
 

Technikflächen

 
 
      

82.
Regelungsgegenstand

‘

Dieser objektbezogene Mietvertrag regelt die Vermietung von Funkinfrastrukturen (Nutzungsgegen-
stand, $ 3 und 8 4) im Besitz der DFMG als Vermieter an die FHH als Mieter zum Betrieb einer Funk-

’

anlage des Mieters,

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Nutzungsgegenstand

1. Das Grundstück des auf nachbezeichnetem Grundstück aufstehenden Gebäudes

(Postleitzahl, Ort) 20357 Hamburg |
\(Straße, Hausnummer) Messeplatz2 A |
Gründbuchangaben) Gemarkung St. Pauli Nord

- Flurstück 1793 . |

 

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3

hat der Vermieter von einem Dritten (dazu zählen auch Gesellschaften im Konzern Deutsche Tele-
kom AG) zum Zwecke des Aufbaus und Betriebs von Funkinfrastrukturen für Funkanlagen und deren
Vermietung an Netzbetreiber angemietet.

7

Die Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung an den Mieter ist erteilt

2. Der Vermieter

unterhält gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Plan auf dem in Ziffer 1 bezeichneten Grundstück ei-
nen Fernmeldeturm sowie dazugehörende Technikflächen. \

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Nutzungsumfang und Nutzungszweck

1, Der Vermieter vermietet dem’ M ieter

1.1 die im beigefügten Plan - Anlage 1 - eingezeichneten Belegungsflächen für die dort aufgeführten
‘ Antennen und die ebenfalls gekennzeichneten Flächen als Technikstellfläche,

2. Der Mieter ist zudem berechtigt, die folgenden Infrastruktureinfichtungen des Vermieters mitzubenut-
zen:

"Gesicherte Energieversorgung (GEV) ortsfeste Netzersatzanlage
Raumlufttechnische Anlage (RLT) |

Sonstiges: Stromanschluss als Unterzählung aus dem Netz des Standortes

3. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Zwecken des Betriebs einer
Empfangsanlage für Videosignale und |
Anbindung durch digitale Richtfunkanlagen
_ Innerhalb des durch die BNetzA dem Mieter zugeteilten Frequenzbereiches / Frequenzbandes.
4. Der Vermieter gewährleistet keinerlei Konkurrenzschutz (Beschränkung bei der Auswahl der ande- |

ren Mieter) in Bezug auf die Einräumung von Nutzungs- und Mitbenutzungsrechten an dem Funk- |
standort für andere Netzbetreiber.

5. Jede

a. Erweiterung des im objektbezogenen Mietvertrag vereinbarten Nutzungsumfangs,

b. Anderung des Nutzungszwecks sowie
c. teilweise oder vollständige Überlassung des Nutzungsgegenstandes oder des Nut-

'  zungsrechts an einen Dritten
' bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Erweiterungen des Nutzungsumfangs (a.) sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich

- die Anbringung: weiterer oder größerer als der in den Anlagen zu diesem objektbezo-

genen Mietvertrag im einzelnen bezeichneten Antennenanlagen;
4116
4

die Änderung der Montagehöhe oder der Senderichtung der Antennenanlagen;

die Erhöhung der Sendeleistung, soweit dadurch eine neue Standortbescheinigung der
BNetzA erforderlich wird,

die Inanspruchnahme zusätzlicher Technik- oder Stellflächen für die Systemtechnik.

Eine Änderung des Nutzungszwecks (b.) liegt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, vor
bei
der Aufnahme des Betriebes der Funkanlage zu einer anderen als der gemäß $ 4.3
vereinbarten Funknutzung; \

bei Simultannutzung;
bei Gestattung von Sharing.

Im Falle der Zustimmung werden die Vertragsparteien diesen objektbezogenen Mietvertrag hin-
sichtlich des geänderten Nutzungsumfangs entsprechend ändern: Der Vermieter erteilt seine Zu-
stimmung, indem er dem Mieter ein unterschriebenes.Nachtragsangebot übersendet, Die Zustim-
mung erlischt, fass-das Nachtragsangebot nicht innerhalb einer, Frist von 4 Wochen vom Mieter

angenommen wird.

Die Änderung des objektbezogenen Mietvertrages ist vorzunehmen, nachdem der Vermieter seine
Zustimmung im vorgenannten Sinne erteilt hat und bevor der, Mieter die in a. — c. beschriebenen

Maßnahmen durchführt.

Innerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs ist der Mieter berechtigt, seine Einrichtungen lau-
fend dem Stand der Technik anzupassen. Ze

6. Die Nutzung eines Nutzungsgegenstandes zu Werbemaßnahmen, gleich welcher Art, durch den
Mieter bedarf eines gesonderten Vertrages mit dem Vermieter.

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Scheinbestandteile °

Sämtliche in Ausübung des Mitbenutzungsrechtes an diesem Funkstandort vom Mieter installierte
Funkanlagen und sonstige Einrichtungen werden nur zu vorübergehenden Zwecken eingebracht ($
95 BGB) und bleiben Eigentum des Mieters. "
86. ee
Zugang und Wegerechte

Der Zugang wird zum Grundstück, zum Fernmeldeturm und zur Technikfläche durch die Übergabe
von Schlüsseln sichergestellt.

Mitarbeiter des Mieters oder von diesem beauftragte Dritte sind. verpflichtet, während der Dauer ihres
Aufenthalts am Funkstandort die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstige Vorschriften

nn
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5

ı

zur ArbeitsSicherheit und Unfallverhütung zu beachten. Mitarbeiter des Mieters oder von diesem be-
auftragte Dritte müssen sich während des Aufenthaltes am Standort ausweisen können.

Die Zufahrt zu dem unter $ 3 bezeichneten Grundstück hat der Vermieter vom Eigentümer mit dem
Recht zur Untervermietung an einen Dritten (den Mieter) angemietet.

Die Zustimmung des Eigentümers zur Untervermietung an den Mieter ist erteilt

Standortbescheinigung und BlmschV-Anzeige

entfällt

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Verkehrssicherheitspflichten

1. Der Mieter hat seine Funkanlage(n), sonstige von ihm installierte Einrichtungen sowie von ihm
gemietete Technik- und Stellflächen stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Kommt
der Mieter seiner Verkehrssicherungspflicht ungeachtet einer Aufforderung durch den Vermieter
nicht innerhalb angemessener Frist nach oder ist Gefahr im Verzuge, kann der Vermieter die er-
forderlichen Abhilfemaßnahmen zu Lasten des Mieters selbst in die Wege leiten.

2. Im übrigen obliegt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Funkstandortes dem Vermieter.

Der Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus den allgemeinen delikti-
schen Vorschriften.

Es besteht insbesondere keine generelle, über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinaus-
gehende Verpflichtung des Vermieters, Zuwegungen und Antennenträger von z. B. Schnee- und
Eisglätte oder sonstigen Hindernissen zu befreien.

Ungeachtet dessen haben sich der Mieter, sowie’dessen Mitarbeiter und sonstige Beauftragte vor
der Durchführung von Arbeiten am Funkstandort selbst von der Verkehrssicherheit der von ihnen
zu .betretenden bzw. zu befahrenden baulichen Anlagen, Flächen und Wegen zu überzeugen und
verkehrssichernde Maßnahmen gegebenenfalls selbst zu ergreifen.

Soweit der Vermieter nicht zur Verkehrssicherung verpflichtet ist, stellt der Mieter den Vermieter
von Ansprüchen der Mitarbeiter und sonstigen Beauftragen des Mieters wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei.

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Übernahme und Vertragslaufzeit

1. Die Übernahme des Mietgegenstandes ist bereits erfolgt. Der Mieter erkennt den Mietgegenstand
als vertragsgemäß an.
2. Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem 01.07.2015 fest abgeschlossen.

Im Anschluss an die Festlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht
von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Festlaufzeit gekündigt

wird.

2 - ——— me ne HE. = :
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6

Der auf unbestimmte Zeit fortgesetzte Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von
12 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

, Beide Vertragsparteien haben das Recht, den objektbezogenen Mietvertrag aus wichtigem Grund

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

für jede Vertragspartei, wenn die jeweils andere Partei wesentliche Vertragspflichten un-
geachtet schriftlicher Abmahnungen der betroffenen Partei wiederholt schuldhaft verletzt,

für den Vermieter, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete gemäß $ 543 Abs. 2 S. 1 Zif-
fer 3 BGB in Verzug ist.

. Der Vermieter ist berechtigt, diesen objektbezogenen Mietvertrag unabhängig von den Regelun-

gen in vorstehender Ziffer 3. zu kündigen, wenn das zwischen ihm und dem Hauptvermieter be-
stehende (Haupt)Mietverhältnis durch vermieterseitige Kündigung, Anfechtung oder aus anderem
Rechtsgrund vorzeitig beendet wird; die Kündigung ist nur auf den Zeitpunkt der Beendigung.des
Hauptmietvertrages zulässig. Dem Mieter stehen in diesem Fall Schadenersatzansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund, gegen den Vermieter wegen der vorzeitigen Beendigung dieses Miet-
vertrages nur insoweit zu, als der Vermieter vom Hauptvermieter entsprechenden Ersatz aufgrund
der vorzeitigen Beendigung des Hauptmietvertrages verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn die
Kündigung/sonstige Beendigung des Hauptmietvertrages auf Gründen beruht, die der Vermieter

zu vertreten hat.

. Jede Partei ist berechtigt, diesen objektbezogenen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Be-

trieb oder die Nutzung der Funkinfrastruktur des Vermieters oder der Betrieb oder die Nutzung der
Funkanlage des Mieters auf der Funkinfrastruktur bestandskräftig behördlich oder gerichtlich un-
tersagt wird oder wenn erforderliche behördliche Genehmigungen für die Errichtung oder den Be-
trieb der Funkanlage des Mieters oder der Funkinfrastruktur des Yarnichers nicht erteilt oder wi-

derrufen werden.

Der Mieter hat dem Vermiälär im Falle der vorgenannten fristlosen Kündigung die dem Vermieter
entstehenden Kosten einschließlich der von ihm an den Hauptvermieter zu entrichtenden Mieten,
Rückbaukosten sowie sonstige vom Vermieter an den Funkinfrastrukturen im Hinblick auf die
Funkanlagen des Mieters getätigten Aufwendungen zu ersetzen, sofern die Untersagung mit der
Funkanlage des Mieters im Zusammenhang steht.

6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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Mietkonditionen / Betriebskosten / ZAllumgaverzug

. Für das ihm durch diesen Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht zahlt der Mieter an den

Vermieter ab dem 01.07.2015 ein Mietentgelt das gemäß der beigefügten Berechnung
(Anlage 2) monatlich zu entrichten ist.

. Neben der Miete trägt der Mieter anteilige pauschale Betriebskosten die gemäß der beigefügten
‘ Berechnung (Anlage 2) monatlich zu entrichten sind

„ Auf Stromverbrauchskosten ist eine monatliche Pauschale die gemäß der beigefügten Berechnung
(Anlage 2) monatlich zu entrichten ist.

. Der Vermieter ist berechtigt, Nebenkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen neu einge-

führt werden, auf den Mieter (anteilig) umzulegen und den in diesem objektbezogenen Mietvertrag
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7

"Kreditinstitut;

vereinbarten Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen zu ändern, wenn dies aus sachlichen

. Gründen geboten ist.

U Sind Vorauszahlungen vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch den Vermieter jährlich nach
Vorlage aller abrechnungsrelevanten Unterlagen. Ergeben sich dabei Nachzahlungs- oder Erstat-
tungsbeträge, wird die Höhe der Vorauszahlungen für den folgenden Abrechnungszeitraum von
dem Vermieter entsprechend angepasst. Der Vermieter ist berechtigt, Nebenkostenpauschalen auf

Vorauszahlungen umzustellen.

. Die erhöhten monatlichen Zahlungen gem. $ 10 Ziffer 1, 2 und 3 vom 01.07. bis zum 31.12.2015

sind in einer Summe 10 Werktage nach Vertragsunterschrift zur Zahlung fällig. Die monatliche
Zahlungen gem. 8 10 Ziffer 1, 2 und 3 beginnt ab dem 01.01.2016 und ist im Voraus bis zum 3.

Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.
Die Zahlungen sind kostenfrei dem Konto des Vermieters bei der

IBAN:
BIC [SWIFT]
DFMG-USH-ID-Nr.:

unter Angabe der SAP-Mietvertragsnummer, der Debitorennummer und des Zahlmonats gutzu-
schreiben.

 

Die auf Basis der Mietberechnung vereinbarten Mieten unterliegen folgender Anpassung:

' Erhöht oder vermindert sich ‘der vom Statistischen Bundesamt errechnete Verbraucherpreisindex

für Deutschland (Basisjahr 2010 = 100) gegenüber dem im Monat der Fälligkeit der ersten Mietrate
maßgeblichen Index um mehr als 3 % nach oben oder unten, so ändert sich die Miete entspre-
chend mit Wirkung zum Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die 3 %-Grenze über-

schritten wird.

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Mietsicherheiten

“entfällt

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Gewährleistung / Haftung / Freistellung

. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Nutzungsgegenstand für die funktechni-

schen Belange des Mieters geeignet ist oder im Hinblick auf Umgebungsveränderungen während

der Vertragslaufzeit geeignet bleibt. Der Mieter ist berechtigt, die sende- und empfangstechnische

Eignung des Funkstandortes vor Vertragsabschluß zu ermitteln.

. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder den

Betrieb seiner Funkanlage an den Anlagen und Einrichtungen des Vermieters, anderer Mieter oder
des Eigentümers des Funkstandortes verursachten Schäden sowie damit verbundenen Folge-
schäden, sofern er nicht nachweist, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Dies gilt auch,

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8

wenn der Schaden von Mitarbeitern oder sonstigen vom Mieter beauftragten oder mit seiner Zu-
stimmung handelnden Personen verursacht wurde.

, Der Vermieter haftet dem Mieter für alle bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder den

Betrieb der Funkinfrastruktur an der Funkanlage des Mieters verursachten Schäden sowie damit
verbundenen Folgeschäden, sofern er nicht nachweisen kann, dass ein Verschulden nicht vorge-
legen hat, Dies gilt auch, wenn der Schaden von Mitarbeitern oder sonstigen vom Vermieter beauf-
tragten oder mit seiner Zustimmung handelnden Personen verursacht wurde. Der Vermieter haftet
jedoch nicht: für Handlungen anderer Mieter und deren Mitarbeiter ader Beauftragten auf dem

Funkstandort.

, Soweit eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei gegenüber aufgrund der vorstehen-
den Regelungen schadenersatzpflichtig ist, ist die jeweilige Haftung. für Sach- und Folgeschäden
(z. B. Gebührenausfälle) in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf 2,5 Mio. Euro pauschal je Schaden-
ereignis und maximal 5,0 Mio. Euro je Kalenderjahr beschränkt.

, Der Vermieter stellt den Mieter von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte, insbeson-
dere andere Mieter, gegen den Mieter geltend machen, soweit solche Ansprüche nicht aus der Er-
richtung, Änderung, Instandhaltung oder dem Betrieb der Funkanlage des Mieters resultieren oder
in anderer dem Mieter AUSCNANNaIST was verursacht worden sind.

Der Mieter stellt seinerseits ‚den Verriielef von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere anderer
Mieter frei, die aus der Errichtung, der Änderung, der: Unterhaltung oder dem Betrieb seiner Funk-

anlage resultieren.

Der Freistellungsanspruch umfasst auch etwaige notwendige Prozesskosten und sonstige Rechts-
verfolgungskosten. Die in Anspruch genommene Partei wird die jeweils andere Partei über die
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, die dieser Freistellungsklausel unterfallen, unverzüglich
informieren und wird ihr, soweit rechtlich zulässig, die Führung des Rechtsstreits überlassen bzw.
wird sich gegen die Arisprüche nach den Vorgaben der freistellungspflichtigen Partei und auf de-
ren Kosten verteidigen. Mehrere Netzbetreiber an einem Standort haften hinsichtlich der Freistel-

' lungsverpflichtung zu Gunsten des Vermieters, sofern der Schaden keiner bestimmten Funkanlage

zugeordnet werden kann, als Teilschuldner. Der Umfaiig bemisst sich nach dem Nutzungsumfang.

$13
Kennzeichnung HF - Gefahrbereich /
Beeinträchtigungen durch Funkanlagen/
Beeinträchtigung durch Funkinfrastruktur oder andere Mieter

Der Mieter steht dafür ein, seine Funkanlage(n) unter Beachtung aller hierfür maßgeblichen ge-
setzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der 26. BImSchV, der BEMFV, der BGV-B11, der

BGR-B11 sowie nach den anerkannten Regel der Technik zu errichten und zu betreiben. Hinsicht-

lich der erforderlichen Anzeige gemäß der 26. BImSchV gilt 8 7.

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9

Die Kennzeichnung der HF-Gefahrbereiche erfolgt durch den Vermieter. Zur Kennzeichnung der
HF-Gefahrenbereiche gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen wird der Mieter die
Berechnung des Grenzwertes des Expositionsbereiches I für seine Funkanlageri ausführen und
das Ergebnis ggf. auch in graphischer Form an den Vermieter liefern. Der Vermieter wird die ge-
setzliche Verpflichtung des Mieters zur Kennzeichnung der HF-Gefahrbereiche am Funkstandort
gemäß der oben genannten Berechnung des Mieters ausführen.

Die Kosten für eventuell später erforderliche Nachkennzeichnungen sind vom Mieter nach Auf-
wand des Vermieters zu erstatten, sofern er selbst die Nachkennzeichnung zu verantworten hat,
nicht aber z. B. dann, wenn die Nachkennzeichnung durch Hinzutreten eines anderen Nutzers

- veranlasst wurde,

Der Mieter errichtet'seine Funkanlage(n) an einem Funkstandort, än dem bereits andere Mieter
Funkanlagen betreiben; die neu hinzukommende Funkanlage(n) des.Mieters darf die bestehenden

Funkanlagen nicht beeinträchtigen.

Kommt es durch die Funkanlage(n) des Mieters zu nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen
bzw. Störungen an technischen Einrichtungen des Vermieters und/oder an Funkanlagen Dritter,
insbesondere anderer Netzbetreiber, ist der Mieter verpflichtet, die Beeinträchtigung/Störung un-

verzüglich zu beseitigen.

- Gelingt ihm dies nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch den Vermieter und ist der
Vermieter aufgrund. dieser Störung Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so stellt der Mieter .
den Vermieter im Innenverhältnis von jeglicher Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber Drit-

ten frei,

Ist eine Beseitigung der Beeinträchtigung/Störung nicht oder nur mit einem unvertretbar hohem
Aufwand möglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den objektbezogenen Mietvertrag mit ei-
ner Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, wobei der Mieter dem Vermieter in diesem
Fall die im Hinblick auf den Abschluss und Vollzug des objektbezogenen Mietvertrages angefalle-
nen angemessenen und notwendigen Aufwendungen und Schäden zu erstatten hat. .

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Instandsetzungs- und sonstige bauliche Maßnahmen /
Betriebsunterbrechungen ! Verlegung der Funkanlage -

1. Montage- (z. B. Aufbau-, Abbau- oder Erweiterungsmaßnahmen) oder Instandsetzungsarbeiten an
der Funkinfrastruktur oder der Funkanlage, die zur Leistungsreduzierungen und/oder Abschaltun-
gen an Funkanlagen des Mieters oder anderer Mieter am Standort führen können, dürfen in den

folgenden Fällen durchgeführt werden:

a. soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen nach 'Katastrophenereignissen, extremen
Wetterlagen oder in Fällen akuter Gefahr handelt;

b. im Falle der Erstmontage der Funkanlage des Mieters oder eines dritten Mieters sowie der
späteren Montage zusätzlicher oder größerer Funkanlagen des Mieters oder eines dritten Mie-
ters, soweit der Vermieter spätestens 6 Wochen der Durchführung der Maßnahme informiert

wird.

pas
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