Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe

jährliche Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus“ (Heilbronn), an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH & Co KG), im Zeitraum 2020 bis 2021.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Mai 2022
  • Frist
    24. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 5 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: jährliche Miet…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#250009]
Datum
27. Mai 2022 15:09
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jährliche Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus“ (Heilbronn), an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH & Co KG), im Zeitraum 2020 bis 2021.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 250009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250009/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Sehr geehrter Herr Kronmüller, mit E-Mail vom 24.06.2022 wurde uns Ihr unten stehender Antrag auf Informationszug…
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Betreff
AW: Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#250009]
Datum
8. Juli 2022 12:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kronmüller, mit E-Mail vom 24.06.2022 wurde uns Ihr unten stehender Antrag auf Informationszugang nach dem LIFG zu vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg überlassen. Ihr Antrag betrifft die Herausgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der Schwarz Gruppe und weiteren Beteiligten. Diese Auskunftserteilung erfordert Abstimmungen mit allen Beteiligten, da schutzwürdige Belange (u.a. Geschäftsgeheimnisse) von diesen betroffen sein können. Wir sind daher bei solchen Auskunftsersuchen gemäß § 8 Abs. 1 LIFG BW verpflichtet, ein Drittbeteiligungsverfahren in der Form, dass wir den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und der Erteilung einer Einwilligung in den Informationszugang geben, durchzuführen. Für die notwendigen Abstimmungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand werden wir gemäß § 10 Abs. 1 LIFG BW in Verbindung mit §§ 1, 2 der Gebührenverordnung LIFG FM eine entsprechende Gebühr erheben. Diese richtet sich in ihrer Höhe nach dem konkret entstehenden Verwaltungsaufwand, in diesem Falls insbesondere nach dem Umfang der zu führenden Korrespondenz mit den Betroffenen. Wir gehen derzeit von voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 205,00 € aus. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund aufrechterhalten möchten. Sollten wir binnen eines Monats keine entsprechende Erklärung von Ihnen erhalten, betrachten wir Ihren Antrag gemäß § 10 Abs. 2 LIFG BW als zurückgenommen. Sofern Sie jedoch Ihren Antrag weiterverfolgen möchten, bitten wir Sie, Ihren Antrag zu begründen und uns mitzuteilen, welchen Erkenntnisgewinn Sie mit Ihrer Anfrage erzielen möchten. Ebenso bitten wir Sie in diesem Fall mitzuteilen, ob Ihre Daten an die Betroffenen weitergegeben werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 LIFG BW). Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> ich halte an meinem Antrag fest. Weiterhin sollen meine Daten nicht an Dritte weite…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#250009]
Datum
13. Juli 2022 13:26
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich halte an meinem Antrag fest. Weiterhin sollen meine Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Durch die Anfrage soll es überprüfbar werden, ob für die Räumlichkeiten marktübliche Mietpreise bezahlt werden. Im Sinne des LIFG ist laut § 1 (1) "die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern". Wie viele Gelder an Unternehmen für welche Zwecke fließen, und ob die Verwaltung dabei im Sinne der Allgemeinheit handelt sowie Wirtschaftlichkeit achtet, ist für die demokratische Meinungsbildung essentiell. Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie weitere Gründe im Sinne des LIFG für erforderlich erachten. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 250009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250009/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Sehr geehrter Herr Kronmüller, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 13.07.2022. Die Angabe weiterer Gründe für Ih…
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Betreff
Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#20009]
Datum
19. Juli 2022 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kronmüller, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 13.07.2022. Die Angabe weiterer Gründe für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 27.05.2022, bei uns eingegangen am 24.06.2022, ist nicht erforderlich. Wir haben das Beteiligungsverfahren gem. § 8 LIFG BW eröffnet und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung der Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats gegeben. Da diese Frist und die Antwort der Betroffenen daher nun abzuwarten ist, verlängern wir gem. § 7 Abs. 7 LIFG die Frist zur Bereitstellung der Information auf bis zu drei Monate (hier: bis zum 24.09.2022). Die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats ist uns wegen der Beteiligung der Betroffenen nicht möglich. Die Entscheidung bzgl. der Einwilligung werden wir Ihnen und den Betroffenen gem. § 8 Abs. 2 LIFG anschließend bekannt geben. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> Sie haben inzwischen die von Ihnen gesetzte Frist überschritten. Was ist der aktuel…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#20009] [#250009]
Datum
24. September 2022 12:48
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben inzwischen die von Ihnen gesetzte Frist überschritten. Was ist der aktuelle Stand meiner Anfrage? Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. September 2022 12:48
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> Sie haben inzwischen die von Ihnen gesetzte Frist überschritten. Was ist der aktuel…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Unzustellbar: EXTERN AW: Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#20009] [#250009]
Datum
26. September 2022 14:17
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben inzwischen die von Ihnen gesetzte Frist überschritten. Was ist der aktuelle Stand meiner Anfrage? Zudem kann ich Ihnen derzeit keine E-Mails mehr senden. Ich bekomme als Antwort immer einen Fehler, mir fehle die Berechtigung, Sie zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Sehr geehrter Herr Kronmüller, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26.09.2022, die über unsere Poststelle an mich …
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Betreff
LIFG-Antrag, Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe
Datum
29. September 2022 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kronmüller, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26.09.2022, die über unsere Poststelle an mich weitergeleitet wurde. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort unsererseits, die mit dem kürzlichen Weggang von [geschwärzt] zusammenhängt. Weitere Korrespondenz in dieser Sache richten Sie bitte per Mail an unser zentrales Postfach: [geschwärzt]<[geschwärzt]>. In der Anlage erhalten Sie unsere Stellungnahme zu Ihrem Antrag sowie den Gebührenbescheid. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
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Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Oktober 2022 12:01
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
ausschreibungbildungscampus250008.eml
5,9 KB
awmietzahlungenanschwarz-gruppe250009.eml
6,8 KB
kommunikationzuminnovationsparkki2500.eml
6,5 KB
mietzahlungenanschwarz-gruppe250009.eml
6,0 KB
vertrgezustiftungsprofessuren250007.eml
7,0 KB
wgkommunikationmitreinholdgeilsdrfer.eml
33,2 KB

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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Oktober 2022 15:04
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.

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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
Datum
6. Oktober 2022 11:58
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/250009/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Für die Ablehnung wurden fast 200 Euro in Rechnung gestellt. Mir kommt die Höhe dieser Gebühr überzogen hoch vor. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anhänge: - 250009.pdf - 2022-09-29_1-2022-09-28-awlifg-antragbildungscampus.pdf - 2022-09-29_1-2022-09-28-gebhrenbescheid.pdf - 2022-10-04_1-ausschreibungbildungscampus250008.eml - 2022-10-04_1-awmietzahlungenanschwarz-gruppe250009.eml - 2022-10-04_1-kommunikationzuminnovationsparkki2500.eml - 2022-10-04_1-mietzahlungenanschwarz-gruppe250009.eml - 2022-10-04_1-vertrgezustiftungsprofessuren250007.eml - 2022-10-04_1-wgkommunikationmitreinholdgeilsdrfer.eml Anfragenr: 250009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250009/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid ein. Der relevante Mi…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
Datum
6. Oktober 2022 13:54
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid ein. Der relevante Mietvertrag dürfte inzwischen über fünf, wenn nicht sogar zehn Jahre alt sein. Nach so einer langen Zeit sind die Marktverhältnisse (insbesondere im Immobilienmarkt) schon lange überholt. Ein Wettbewerbsnachteil für das Land ist durch die Veröffentlichung der angefragten Informationen kaum zu erwarten und damit kein wirksamer Ablehnungsgrund. Ihr abschließender Ablehnungsgrund bezogen auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG (Belange äußerer/öffentlicher Sicherheit) erschließt sich mir nicht. Ferner erhebe ich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Eine Gebührengrundlage für ablehnende Bescheide erschließt sich mir aus den angegebenen Stellen der Gebührenverordnung LIFG FM nicht. Eine Auskunft im Sinne des LIFG wurde mir nicht erteilt, Ziff. 2.2 GebVerzLIFG-FM trifft meines Erachtens damit nicht zu. Ich möchte anmerken, dass diese Anfrage im Namen eines gemeinnützigen Vereins gestellt wurde, der sich zum Großteil durch Spenden finanziert. Eine so hohe Gebühr für eine Ablehnung sorgt dafür, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann, was dem Grundsatz des LIFG/der Gebührenordnung widerspricht. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 250009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250009/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
Datum
6. Oktober 2022 13:56
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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74,0 KB
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> bei der letzten Nachricht habe ich leider die ausführliche Widerspruchsbegründung v…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
Datum
8. Oktober 2022 17:48
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
73,1 KB
Sehr << Anrede >> bei der letzten Nachricht habe ich leider die ausführliche Widerspruchsbegründung vergessen, Sie finden diese im Anhang. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: EXTERN Vermittlung bei Anfrage „Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe“ [#250009]
Datum
8. Oktober 2022 17:48
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Status
Fax wird verschickt...
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
71,2 KB
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und Gebührenbescheid vom 28.09.2022 Auf den Widerspruch des Widerspruch…
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und Gebührenbescheid vom 28.09.2022
Datum
15. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Auf den Widerspruch des Widerspruchsführers, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Herr Kronmüller, Singerstraße 109, << Adresse entfernt >>, vom 06.10.2022 ergeht folgender Widerspruchsbescheid. 1. Der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 06.10.20222 wird zurückgewiesen. 2. Der Gebührenbescheid vom 06.10.2022 wird aufgehoben. 3. Es werden Gebühren für die Zurückweisung des Widerspruchs in Höhe von 30 € erhoben. I. Sachverhalt Mit Email vom 27.05.2022 (eingegangen am 24.06.2022) beantragten Sie beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Heilbronn, gemäß Landesinformationsfreiheitsgesetz Auskunft über die „jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn), an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH &Co KG), im Zeitraum 2020 bis 2021". Mit gleicher E-Mail baten Sie, vorab mitzuteilen, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft zu entrichten wären. Mit E-Mail vom 08.07.2022, 12:46 Uhr wurde durch das Amt Vermögen und Bau Heilbronn mitgeteilt, dass für die erbetene Auskunft eine Gebühr in Höhe von rund 205,00 €erhoben werden würde. Mit E-Mail vom 13.07.2022, 13:26 Uhr bestätigten Sie, dass Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten. Mti E-Mail vom 29.09.2022, 09:08 Uhr übersandte das Amt Vermögen und Bau Heilbronn den ablehnenden Bescheid vom 28.09.2022 und erließ einen Gebührenbescheid am 28.09.2022 über den Betrag in Höhe von 189,25€. Sie erhoben mit Schreiben vom 06.10.2022 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und den Gebührenbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Antrag des Widerspruchführers vom 27.05.2022 und den Bescheid vom 28.09.2022 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Rechtsgründe Sowohl der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 28.09.2022, als auch der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 28.09.2022 ist zulässig. Der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ist unbegründet, der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid begründet. 1. Rechtsgrundlage des ablehnenden Bescheides Der ablehnende Bescheid beruht auf § 4 Abs. 1Nr. 9 LIFG. Demnach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr. Es besteht somit kein Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 2 LIFG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides Der Bescheid vom 28.09.2022 ist formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Sie keinen Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Informationen des Landesbetriebes Vermögen und Bau Ba- den Württemberg, Amt Heilbronn, betreffend der jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn), an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH &Co KG), mi Zeitraum 2020 bis 2021 haben. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr. In Ihrem Widerspruch machen Sie geltend, dass der relevante Mietvertrag inzwischen über fünf, wenn nicht sogar zehn Jahre alt sein dürfte und somit schon lange überholt sein müsste. In Ihrem Antrag begehren Sie allerdings die Auskunft über die jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn), an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH & Co KG), im Zeitraum 2020 bis 2021. Die Konditionen sind folglich nicht veraltet. Durch eine Auskunft über die Höhe der jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn)besteht die Gefahr mittelbarer Gefährdung fiskalischer Interessen. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 37. Ed. 1.11.2021, LIFG § 4 Rn. 20 Die Herausgabe war nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG abzulehnen, da durch das Bekanntwerden der Information Verhandlungen mit potentiellen Vermietern beeinträchtigt werden. Hierdurch wird die Verhandlungsposition des Landesbetriebes Vermögen und Bau, Amt Heilbronn geschützt. Der Landesbetrieb Vermögen und Bau, Amt Heilbronn, nimmt aktiv am Wirtschaftsverkehr teil, indem es zahlreiche Mietverträge zur Anmietung von Gebäuden abschließt. Das Bekanntwerden der Höhe der jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn) an die Unternehmen der Schwarz Gruppe im Zeitraum 2020 bis 2021 kann nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr haben. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG soll die Fähigkeit des Landesbetriebs Vermögen und Bau sichergestellt werden, landesrechtliche Interessen bei Anmietungen wirksam zu vertreten. Ferner wird ergänzend ausgeführt, dass seitens des Landes keine Mietzahlungen geleistet werden. Die Jahresnettokaltmiete wird zu 100 % von der Dieter Schwarz Stiftung gGmbH im Wege eines abgekürzten Zahlungsweg direkt übernommen. Somit kann die begehrte Auskunft über die„jährlichen Mietzahlungen des Landes Baden-Württemberg für Gebäude am „Bildungscampus" (Heilbronn),an Unternehmen der Schwarz Gruppe (Schwarz Campus Service GmbH &Co KG), im Zeitraum 2020 bis 2021" nicht erfolgen. 4. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides Der Kostenbescheid vom 28.09.2022 beruht auf der Rechtsgrundlage der §§ 1, 4 und 5 Landesgebührengesetz (LGebG) vom 14.12.2004 (GBI. S. 895 ff.) in Verbindung mit § 10 LIFG in Verbindung mit Nr. 20.2.2 des Gebührenverzeichnisses der Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM) vom 29.04.2015 (GBI.S.286 ff.), die für die Wertermittlung heranzuziehen ist. Da der Landesbetrieb Vermögen und Bau dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuzuordnen ist, stützt der Widerspruchsbescheid die Gebührenerhebung auf §§ 1, 2 der Verordnung des Finanzministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Gebührenverordnung LIFG FM) vom 06.12.2018, GBI. 2018, 1562, 1565 in Verbin- dung mit Ziff. 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung LIFG FM. 5. Formelle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides Der Bescheid vom 28.09.2022 ist formell rechtmäßig. 6. Materielle Rechtmäßigkeitdes Gebührenbescheides Die erhobene Gebühr ist für die erbrachte Verwaltungsleistung unverhältnismäßig. a) Möglichkeit der Gebührenerhebung Grundsätzlich besteht gemäß § 10 Abs. 1 LIFG BW die Möglichkeit, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht zu erheben. Maßgeblich für das Amt für Vermögen und Bau Heilbronn ist die Gebührenverordnung LIFG FM. Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht dabei grundsätzlich gem. § 3 LGebG mit Eingang des Antrags. Im Wortlaut des § 10 LIFG findet sich keine Einschränkung auf eine Kostenerhebung lediglich bei Gewährung der Information. § 10 LIFG stellt nur auf eine „zurechenbare öffentliche Leistung“ ab. Diese liegt bei einem ablehnenden Bescheid vor. Ein ablehnender Bescheid kann ebenfalls einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, insbesondere wenn die Ablehnung auf den §§ 4-6 beruht. Die Ablehnung Ihres Antrages beruht auf § 4 LIFG und durch die Drittbeteiligung wurde ein erheblicher Verwaltungsaufwand verursacht. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 37. Ed. 1.11.2021, LIFG § 10 Rn. 4 b) Keine abschreckende Wirkung Eine abschreckende Wirkung geht von der erhobenen Gebühr nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass Sie Ihren Antrag nach dem LIFG nicht zurückzogen, als Ihnen die Höhe der entstehenden Gebühren bekannt war. c) Ermessensfehlerhaft Wie von Ihnen ausgeführt, räumt § 10 Abs. 1 LIFG der Behörde - im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 IFG (Bund) - ein Ermessen ein, ob sie für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen erhebt oder nicht. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 37. Ed. 1.11.2021, LIFG BW § 10, Rn. 4 In dem Gebührenbescheid vom 28.09.2022, wird nicht erläutert, wieso trotz Ablehnung des Antrages nicht auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wird. Hierin ist ein Ermessensausfall zu sehen. Bezüglich der Höhe der Gebühren wurde das Ermessen ausgeübt. d) Verhältnismäßigkeit Die Vorschriften des allgemeinen Gebührenrechts sind ergänzend zum LIFG BW anwendbar. LReg, LT-Drs. 15/7720, 48 ff., 78 .f Gemäß § 7 Abs. 3 LGebG BW darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Dabei setzt das Äquivalenzprinzip der Behörde für die Gebührenerhebung im Falle einer ablehnenden Entscheidung enge Grenzen. Es stellt eine Beziehung der Gebühren zum Nutzen der öffentlichen Leistungfür die Gebührenschuldnerinnen her. Die entstandenen Kosten der Verwaltung sind in ein angemessenes Verhältnis zum Nutzen für die Antragstellerinnen zu setzen. Das Amt für Vermögen und Bau Heilbronn hatte durch die Drittbeteiligung ihm Rahmen Ihres Antrages einen nicht nur unerheblichen Aufwand. Allerdings hatten Sie durch die Ablehnung Ihres Antrages auch keinen Nutzen von Ihrem Antrag. Folglich hätte das Amt für Vermögen und Bau Heilbronn von der Erhebung einer Gebühr in Ihrem Fall absehen müssen. 4. Gebühren des Widerspruchsbescheides Die Gebührenerhebung für die Erstellung des Widerspruchsbescheides ergeben sich aus §S 1, 2 Gebührenverordnung LIFG FM in Verbindung mit Zif. 6 des Gebührenverzeichnisses. Demnach werden für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens aber 30,00 € an Gebühren erhoben. Die Gebühr wurde unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, zu erheben.
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Sehr geehrter Herr Kronmüller, mit Schreiben vom 15.11.2022 wurde Ihnen von unserer Betriebsleitung ein Widerspru…
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn
Betreff
LIFG-Antrag, Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe
Datum
22. November 2022 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kronmüller, mit Schreiben vom 15.11.2022 wurde Ihnen von unserer Betriebsleitung ein Widerspruchsbescheid zu Ihrem Widerspruch vom 06.10.2022 übersandt. In diesem Zusammenhang hat die Betriebsleitung auch von den von uns erstellten Gebührenbescheid vom 06.10.2022 über 189,25 € aufgehoben. Die von Ihnen bereits geleistete Gebühr i. H. v. 189,25 € wird Ihnen daher zurückerstattet. Bitte teilen Sie mir mit, auf welche Bankverbindung und ggf. unter Angabe welches Verwendungszwecks der Betrag überwiesen werden soll. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Heilbronn Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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AW: LIFG-Antrag, Mietzahlungen an Schwarz-Gruppe [#250009]
Datum
22. November 2022 18:49
An
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Sehr << Anrede >> bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto: Inhaberin: Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. IBAN: DE09 4306 0967 1173 8932 01 Bank: GLS Bank Verwendungszweck: FDS 250009, Rückerstattung Gebühren 2278510008397 Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 250009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250009/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>