Mikro-Elektromobilität / E-Scooter

zu o.g. Thema würde ich mir sehr gerne einen praktischen und kompakten E-Scooter (Roller mit Elektromotor) anschaffen, da sich dieser sehr komfortabel in mein Auto laden und einfach in Bus und Bahn mitnehmen lässt.
Allerdings hindert mich daran die aktuelle Rechtslage in unserem fortschrittlichen Land. Sobald ich mich damit auf öffentlicher Straße bewege, mache ich mich, abgesehen von einer Freiheitsstrafe, im Höchstmaß strafbar.
Ihre Kollegen in Österreich und der Schweiz haben diesen Trend erkannt und den Weg dafür schon längst frei gemacht. Auch in meinem Urlaub in Spanien musste ich überraschend feststellen, dass diese moderne Art der Fortbewegung ohne drakonische Strafen möglich ist.
Gibt es denn in diesem Land bereits eine erste Näherung bzw. Bearbeitung zu diesem Thema?

Für eine informative Antwort wäre ich sehr verbunden.

Mit freundlichem Gruß

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. August 2018
  • Frist
    4. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zu o.g. Thema …
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mikro-Elektromobilität / E-Scooter [#32597]
Datum
3. August 2018 14:59
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zu o.g. Thema würde ich mir sehr gerne einen praktischen und kompakten E-Scooter (Roller mit Elektromotor) anschaffen, da sich dieser sehr komfortabel in mein Auto laden und einfach in Bus und Bahn mitnehmen lässt. Allerdings hindert mich daran die aktuelle Rechtslage in unserem fortschrittlichen Land. Sobald ich mich damit auf öffentlicher Straße bewege, mache ich mich, abgesehen von einer Freiheitsstrafe, im Höchstmaß strafbar. Ihre Kollegen in Österreich und der Schweiz haben diesen Trend erkannt und den Weg dafür schon längst frei gemacht. Auch in meinem Urlaub in Spanien musste ich überraschend feststellen, dass diese moderne Art der Fortbewegung ohne drakonische Strafen möglich ist. Gibt es denn in diesem Land bereits eine erste Näherung bzw. Bearbeitung zu diesem Thema? Für eine informative Antwort wäre ich sehr verbunden. Mit freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr geehrtAntragsteller/in für Elektrokleinstfahrzeuge, zu denen auch E-Scooter gehören, gelten die Bestimmungen…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: Mikro-Elektromobilität / E-Scooter [#32597]
Datum
14. August 2018 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Elektrokleinstfahrzeuge, zu denen auch E-Scooter gehören, gelten die Bestimmungen der Straßen­verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt. Diese Fahrzeuge dürfen derzeit nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, da sie konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften der StVZO hinsichtlich Sitz, Lenkung, Bremsen und Beleuchtung nicht erfüllen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium Regelungen zum Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen erarbeitet. Hiermit soll klar gestellt werden, welche zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Nutzung dieser Fahrzeuge zu beachten sind. Zum Zeitpunkt, wann die Verordnung in Kraft treten soll, liegen uns keine Informationen vor. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich unmittelbar an das Bundesverkehrsministerium zu wenden. Mit freundlichen Grüßen