Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung), Infraschall/tieffrequenter Schall

Sowohl Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung) wie auch Infraschall/tieffrequenter Schall dringen durch Wände und sind in hoher Dosierung waffenfähig. Verwiesen wird beispielsweise auf Active Denial Waffen.
Ich bitte um Übersendung des Gesetztestextes und/oder der Verwaltungsvorschrift, in dem/der der Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch der o.g. Umweltfaktoren geregelt ist.

Ergebnis der Anfrage

„Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.62 § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG
ist der Umgang mit Gegenständen verboten,die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern
sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der
Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen
verursachen können.Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Absatz 3
Nummer 1 WaffG strafbewehrt.“

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2020
  • Frist
    14. März 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sowohl Mikrowellen …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung), Infraschall/tieffrequenter Schall [#180220]
Datum
12. Februar 2020 14:41
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sowohl Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung) wie auch Infraschall/tieffrequenter Schall dringen durch Wände und sind in hoher Dosierung waffenfähig. Verwiesen wird beispielsweise auf Active Denial Waffen. Ich bitte um Übersendung des Gesetztestextes und/oder der Verwaltungsvorschrift, in dem/der der Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch der o.g. Umweltfaktoren geregelt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180220 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2287 Sehr geehrteAntragsteller/in für den Strahlen- und Lärmschutz ist das Bundesministerium für Um…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung), Infraschall/tieffrequenter Schall [#180220]
Datum
13. Februar 2020 10:59
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2287 Sehr geehrteAntragsteller/in für den Strahlen- und Lärmschutz ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zuständig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
ZII4-13002/4#2287 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre umgehende Antwort auf meine Anfrage nach den r…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mikrowellen (EMF, elektromagnetische Strahlung), Infraschall/tieffrequenter Schall [#180220]
Datum
13. Februar 2020 14:49
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
ZII4-13002/4#2287 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre umgehende Antwort auf meine Anfrage nach den rechtlichen/verwaltungsrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch von EMF und/oder tieffrequentem Schall. Nach Auskunft des Umweltministeriums gilt das Bundes-Immissionsschutz-Gesetz nur für den Schutz der Bevölkerung vor "normalen" Immissionen von Anlagen, z.B. Mobilfunkmasten oder Windrädern. Für den Schutz vor waffenförmigem Missbrauch der o.g. Umweltfaktoren sei das Bundesministerium des Inneren zuständig. Und es gibt ja schon lange Waffen, die mit diesen Umweltfaktoren munitioniert werden. Was gilt? Mit freundlichen Grüßen MD ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180220
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz Aus einem Schreiben aus dem Bundesministerium des Inneren vom 27. Februar 2020 auf mei…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
27. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
99,3 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
bmi27feb20.pdf
99,8 KB
Aus einem Schreiben aus dem Bundesministerium des Inneren vom 27. Februar 2020 auf meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzes: "Nach § 1 Abs 2 Nr 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromaggnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann. Nach Anlage 2 Abschnittt 1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Umbedenklichkeit. Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbewehrt."
<< Anfragesteller:in >>
AW: Waffen, die mit Infraschall / Mikrowellen munitioniert werden [#180220] Sehr geehrteAntragsteller/in ...viele…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Waffen, die mit Infraschall / Mikrowellen munitioniert werden [#180220]
Datum
17. August 2020 18:29
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ...vielen Dank für Ihr Schreiben nach dem IFG vom 27. Februar 2020, Aktenzeichen : Zll4 - 1 3002 | 4#228, in dem Sie auf die Nennung solcher Waffen im Bundesdeutschen Waffengesetz verweisen. Können Sie mir bitte noch mitteilen, wann solche Umweltwaffen da aufgenommen wurden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180220/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz - Waffen, die mit Infraschall / Mikrowellen munitioniert werde mit E-Mail vom 18. Augu…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz - Waffen, die mit Infraschall / Mikrowellen munitioniert werde
Datum
18. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
mit E-Mail vom 18. August 2020 bitten Sie um Auskunft, wann Umweltwaffen, die mit Infrascholl / Mikrowellen munitioniert werden, im bundesdeutschen Waffengesetz aufgenommen wurden. Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit: Sämtliche im IFG-Bescheid vom 27. Februar 2020 zitierten Normen wurden in das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 aufgenommen. Dieses trat am 1. Aprii 2003 in Kraft.