Sehr
<< Anrede >>
1. Grund meiner Anfrage:
Ich werde seit Wochen aus der Wohnung unter mir mit Mikrowellen attackiert. Die Auswirkungen äußern sich als nachhaltige Schmerzen in Bauch, Brustkorb, Kopf und Augen sowie zeitweise als Zittern des gesamten Körpers. Die Bewohner unter mir verfügen über Mittel mich in der gesamten Wohnung verfolgen und gezielt attackieren zu können. Es bleibt nur der Ausweg, die Wohnung möglichst lange zu verlassen. Ich habe eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Diese verlangt von mir Beweise und bleibt untätig. Um die Angriffe zu beweisen, müßte ich ein Ingenieurbüro für Messungen engagieren. Die Kosten hierfür würden sich in Richtung 10T€ bewegen.
2. Ähnliche Anfrage über „FragdenStaat“
In einer ähnlichen zum „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall" an das Bundesinnenministerium, wurde mit Datum vom 27. Februar 2020 von dort folgende Antwort gegeben:
"Nach § 1 Abs 2 Nr. 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann.
Nach Anlage 2 Abschnitt1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbar“.
3. Vollzug des WaffG
Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall ist Ländersache.
4. Gesetze und Verwaltungsanordnungen der Länder zum Vollzug des WaffG
Ich beantrage hiermit nochmals die Bekanntgabe bzw. Zusendung der Gesetze und Verwaltungsanordnungen des Landes Niedersachsen zur Verfolgung von Mikrowellen- und Infraschallverbrechen.
Ich möchte, dass die örrtliche Polizei die Mittel in die Hand bekommt
Menschen die unter Mikrowellen- und Infraschallterror leiden zu befreien
ohne dass diese Kredite für eigene Beweisführungen aufnehmen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 212752
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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