Mikrowellen- und Infrallschallverbrechen

Da der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen, EMF und Infraschall, tieffrequentem Schall Ländersache ist, bitte ich um Bekanntgabe bzw. Zusendung der entsprechenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften für Niedersachsen.
Ich bin selber betroffen und suche nach Wegen mich zu befreien. Weder Polizei, Kriminalamt, Staatsanwaltschaft oder Anwälte wissen offensichtlich um diese Variante perfider
Verbrechen. Als Bürger dieses Staates steht man hier allein auf weiter Flur !

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Februar 2021
  • Frist
    17. März 2021
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da der Schutz der Bevölkerung…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mikrowellen- und Infrallschallverbrechen [#212752]
Datum
15. Februar 2021 16:43
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen, EMF und Infraschall, tieffrequentem Schall Ländersache ist, bitte ich um Bekanntgabe bzw. Zusendung der entsprechenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften für Niedersachsen. Ich bin selber betroffen und suche nach Wegen mich zu befreien. Weder Polizei, Kriminalamt, Staatsanwaltschaft oder Anwälte wissen offensichtlich um diese Variante perfider Verbrechen. Als Bürger dieses Staates steht man hier allein auf weiter Flur !
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212752/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang bestätigt wird. Die von Ihnen benannten Gesetz…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
WG: Mikrowellen- und Infrallschallverbrechen [#212752]
Datum
16. Februar 2021 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang bestätigt wird. Die von Ihnen benannten Gesetze sind nicht einschlägig, weshalb Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt wird. Ich bitte Sie, Ihr Anliegen ("Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen, EMF und Infraschall, tieffrequentem Schall") näher zu konkretisieren, da eine Zuordnung auf Basis der bislang übersandten Informationen leider nicht möglich ist. Vielen Dank. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Heimatvertriebene und Kulturpreis Schlesien - Lavesallee 6, 30169 Hannover Telefon: + 49-511-120 6258 Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/service/dsgvo_hinweise/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> 1. Grund meiner Anfrage: Ich werde seit Wochen aus der Wohnung unter mir mit Mikrow…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Mikrowellen- und Infrallschallverbrechen [#212752]
Datum
16. Februar 2021 17:06
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> 1. Grund meiner Anfrage: Ich werde seit Wochen aus der Wohnung unter mir mit Mikrowellen attackiert. Die Auswirkungen äußern sich als nachhaltige Schmerzen in Bauch, Brustkorb, Kopf und Augen sowie zeitweise als Zittern des gesamten Körpers. Die Bewohner unter mir verfügen über Mittel mich in der gesamten Wohnung verfolgen und gezielt attackieren zu können. Es bleibt nur der Ausweg, die Wohnung möglichst lange zu verlassen. Ich habe eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Diese verlangt von mir Beweise und bleibt untätig. Um die Angriffe zu beweisen, müßte ich ein Ingenieurbüro für Messungen engagieren. Die Kosten hierfür würden sich in Richtung 10T€ bewegen. 2. Ähnliche Anfrage über „FragdenStaat“ In einer ähnlichen zum „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall" an das Bundesinnenministerium, wurde mit Datum vom 27. Februar 2020 von dort folgende Antwort gegeben: "Nach § 1 Abs 2 Nr. 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann. Nach Anlage 2 Abschnitt1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbar“. 3. Vollzug des WaffG Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall ist Ländersache. 4. Gesetze und Verwaltungsanordnungen der Länder zum Vollzug des WaffG Ich beantrage hiermit nochmals die Bekanntgabe bzw. Zusendung der Gesetze und Verwaltungsanordnungen des Landes Niedersachsen zur Verfolgung von Mikrowellen- und Infraschallverbrechen. Ich möchte, dass die örrtliche Polizei die Mittel in die Hand bekommt Menschen die unter Mikrowellen- und Infraschallterror leiden zu befreien ohne dass diese Kredite für eigene Beweisführungen aufnehmen müssen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212752/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Sehr Antragsteller/in die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht obliegt nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Gr…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
AW: WG: Mikrowellen- und Infrallschallverbrechen [#212752]
Datum
18. Februar 2021 13:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht obliegt nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes ausschließlich dem Bund. Das Waffengesetz und die darauf beruhenden waffenrechtlichen Regelungen des Bundes (die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) werden von den Ländern hingegen nur vollzogen. Das Waffengesetz sieht zwar für bestimmte Bereiche eine Verordnungsermächtigung der Länder vor, jedoch nicht für den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt. Daher gibt es in Niedersachsen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen. Die Verfolgung von Straftaten erfolgt nach den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozessordnung. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz finden Sie hier: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/…;paramfromHL=true#focuspoint. Mit freundlichen Grüßen