Mikrowellen- und Infraschallverbrechen

Ich habe folgende Anfrage an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Grund meiner Anfrage:
Ich werde seit Wochen aus der Wohnung unter mir mit Mikrowellen attackiert. Die Auswirkungen äußern sich als nachhaltige Schmerzen in Bauch, Brustkorb, Kopf und Augen sowie zeitweise als Zittern des gesamten Körpers. Die Bewohner unter mir verfügen über Mittel mich in der gesamten Wohnung verfolgen und gezielt attackieren zu können. Es bleibt nur der Ausweg, die Wohnung möglichst lange zu verlassen. Ich habe eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Diese verlangt von mir Beweise und bleibt untätig. Um die Angriffe zu beweisen, müßte ich ein Ingenieurbüro für Messungen engagieren. Die Kosten hierfür würden sich in Richtung 10T€ bewegen.

2. Ähnliche Anfrage über „FragdenStaat“
In einer ähnlichen Anfrage zum „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall" an das Bundesinnenministerium, wurde mit Datum vom 27. Februar 2020 von dort folgende Antwort gegeben:
"Nach § 1 Abs 2 Nr. 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann.
Nach Anlage 2 Abschnitt1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbar“.

3. Vollzug des WaffG
Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall ist Ländersache.

4. Gesetze und Verwaltungsanordnungen der Länder zum Vollzug des WaffG
Ich beantrage hiermit nochmals die Bekanntgabe bzw. Zusendung der Gesetze und Verwaltungsanordnungen des Landes Niedersachsen zur Verfolgung von Mikrowellen- und Infraschallverbrechen.

Ich möchte, dass die örtliche Polizei die Mittel in die Hand bekommt
Menschen die unter Mikrowellen- und Infraschallterror leiden zu befreien
ohne dass diese Kredite für eigene Beweisführungen aufnehmen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

und habe von dort folgende Antwort erhalten:

Sehr << Antragsteller:in >>

die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht obliegt nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes ausschließlich dem Bund. Das Waffengesetz und die darauf beruhenden waffenrechtlichen Regelungen des Bundes (die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) werden von den Ländern hingegen nur vollzogen. Das Waffengesetz sieht zwar für bestimmte Bereiche eine Verordnungsermächtigung der Länder vor, jedoch nicht für den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt. Daher gibt es in Niedersachsen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen.

Die Verfolgung von Straftaten erfolgt nach den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozessordnung. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz finden Sie hier:
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/…;paramfromHL=true#focuspoint.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Heiko Jahn

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Landespolizeipräsidium
Referat 22 – Recht
Lavesallee 6, 30169 Hannover

Meine Fragen an das Bundesinnenministerium:
Ich möchte gerne vom Ihnen wissen, welche Stelle der Staatgewalt für meinen Schutz
und meine Befreiung zuständigt ist und aktiv werden kann ?
Mikrowellen- und Infraschallverbrechen sind gerade dabei sich zu ertablieren. Eine Gegenwehr der Betroffenen ist so gut wie nicht möglich.
Oder will man zusehen wie sich neue verbrecherische Strukturen analog zur Clankriminalität aufbauen ?
Ich habe meinen Fall auch dem BKA geschildert (per Internet) - bisher ohne Reaktion !

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Februar 2021
  • Frist
    23. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe folgende Anfrage …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mikrowellen- und Infraschallverbrechen [#213178]
Datum
19. Februar 2021 10:23
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe folgende Anfrage an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtet: Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Grund meiner Anfrage: Ich werde seit Wochen aus der Wohnung unter mir mit Mikrowellen attackiert. Die Auswirkungen äußern sich als nachhaltige Schmerzen in Bauch, Brustkorb, Kopf und Augen sowie zeitweise als Zittern des gesamten Körpers. Die Bewohner unter mir verfügen über Mittel mich in der gesamten Wohnung verfolgen und gezielt attackieren zu können. Es bleibt nur der Ausweg, die Wohnung möglichst lange zu verlassen. Ich habe eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Diese verlangt von mir Beweise und bleibt untätig. Um die Angriffe zu beweisen, müßte ich ein Ingenieurbüro für Messungen engagieren. Die Kosten hierfür würden sich in Richtung 10T€ bewegen. 2. Ähnliche Anfrage über „FragdenStaat“ In einer ähnlichen Anfrage zum „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall" an das Bundesinnenministerium, wurde mit Datum vom 27. Februar 2020 von dort folgende Antwort gegeben: "Nach § 1 Abs 2 Nr. 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann. Nach Anlage 2 Abschnitt1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbar“. 3. Vollzug des WaffG Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen und Infraschall ist Ländersache. 4. Gesetze und Verwaltungsanordnungen der Länder zum Vollzug des WaffG Ich beantrage hiermit nochmals die Bekanntgabe bzw. Zusendung der Gesetze und Verwaltungsanordnungen des Landes Niedersachsen zur Verfolgung von Mikrowellen- und Infraschallverbrechen. Ich möchte, dass die örtliche Polizei die Mittel in die Hand bekommt Menschen die unter Mikrowellen- und Infraschallterror leiden zu befreien ohne dass diese Kredite für eigene Beweisführungen aufnehmen müssen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in und habe von dort folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht obliegt nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes ausschließlich dem Bund. Das Waffengesetz und die darauf beruhenden waffenrechtlichen Regelungen des Bundes (die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) werden von den Ländern hingegen nur vollzogen. Das Waffengesetz sieht zwar für bestimmte Bereiche eine Verordnungsermächtigung der Länder vor, jedoch nicht für den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt. Daher gibt es in Niedersachsen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen. Die Verfolgung von Straftaten erfolgt nach den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozessordnung. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz finden Sie hier: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/…;paramfromHL=true#focuspoint. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Heiko Jahn Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Landespolizeipräsidium Referat 22 – Recht Lavesallee 6, 30169 Hannover Meine Fragen an das Bundesinnenministerium: Ich möchte gerne vom Ihnen wissen, welche Stelle der Staatgewalt für meinen Schutz und meine Befreiung zuständigt ist und aktiv werden kann ? Mikrowellen- und Infraschallverbrechen sind gerade dabei sich zu ertablieren. Eine Gegenwehr der Betroffenen ist so gut wie nicht möglich. Oder will man zusehen wie sich neue verbrecherische Strukturen analog zur Clankriminalität aufbauen ? Ich habe meinen Fall auch dem BKA geschildert (per Internet) - bisher ohne Reaktion ! Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213178/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Mikrowellen- und Infraschallverbrechen“ vom 19.…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mikrowellen- und Infraschallverbrechen [#213178]
Datum
23. März 2021 12:47
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Mikrowellen- und Infraschallverbrechen“ vom 19.02.2021 (#213178) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213178/