Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // Dienstanweisungen // Sanktionsfähigkeit

Zusammenfassung der Anfrage

in der Corona-Verordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_fassung_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf wird wie folgt festgehalten: "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. wird in §3 auf einen Mindestabstand hingewiesen." Zusätzlich gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen die nicht abschliessend sind. In diesem Zusammenhang hat schon der bay. VWG festgehalten (in Bezug auf die bayerische Corona-Verordnung): "Ob die Wahrung eines Abstands von 1,5 m im konkreten Fall „möglich“ und eine Unterschreitung damit ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich in dieser Allgemeinheit aus einer derart unbestimmten Vielzahl von physikalischen und normativen, evtl. auch sozialethischen Gegebenheiten, dass die genannte Einschränkung hier zum Verlust einer unmittelbaren Regelungswirkung führt. Die Vollziehung des Abstandsgebotes bedarf deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) durch die zuständigen Vollzugsbeamten."
Aus diesem Grund existiert laut bayerischen Innenministerium eine Dienstanweisung für bayerische Vollzugsbeamte, dass der Mindestabstand bei Versammlungen dann unterschritten wird, wenn Personen sich berühren.

Deshalb frage ich:
Bitte senden Sie mir die Dienstanweisung(en) zu, aus der hervorgeht wie die Vollzugsbeamten in NRW angehalten werden den Mindestabstand zu messen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // D…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // Dienstanweisungen // Sanktionsfähigkeit [#196957]
Datum
26. Oktober 2020 21:58
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // Dienstanweisungen // Sanktionsfähigkeit“ vom 10.09.2020 (#196957) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196957/
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // Dienstanweisungen // Sanktionsfähigkeit [#196957]
Datum
19. November 2020 16:42
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammenfassung der Anfrage in der Corona-Verordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_fassung_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf wird wie folgt festgehalten: "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. wird in §3 auf einen Mindestabstand hingewiesen." Zusätzlich gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen die nicht abschliessend sind. In diesem Zusammenhang hat schon der bay. VWG festgehalten (in Bezug auf die bayerische Corona-Verordnung): "Ob die Wahrung eines Abstands von 1,5 m im konkreten Fall „möglich“ und eine Unterschreitung damit ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich in dieser Allgemeinheit aus einer derart unbestimmten Vielzahl von physikalischen und normativen, evtl. auch sozialethischen Gegebenheiten, dass die genannte Einschränkung hier zum Verlust einer unmittelbaren Regelungswirkung führt. Die Vollziehung des Abstandsgebotes bedarf deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) durch die zuständigen Vollzugsbeamten." Aus diesem Grund existiert laut bayerischen Innenministerium eine Dienstanweisung für bayerische Vollzugsbeamte, dass der Mindestabstand bei Versammlungen dann unterschritten wird, wenn Personen sich berühren. Deshalb frage ich: Bitte senden Sie mir die Dienstanweisung(en) zu, aus der hervorgeht wie die Vollzugsbeamten in NRW angehalten werden den Mindestabstand zu messen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196957/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2020-11-20 - Ihr Schreiben vom 19.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 19.11…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2020-11-20 - Ihr Schreiben vom 19.11.2020
Datum
20. November 2020 15:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 19.11.2020. Diese ist beim Ministerium des Innern des Landes NRW eingegangen. Die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern ist für Herrn Minister Reul von großer Bedeutung. Nach Durchsicht Ihres Schreibens fällt Ihr Anliegen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Ich habe Ihr Schreiben daher an das fachlich zuständige Ressort, in Ihrem Fall das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2020 - Az. 432-30.01 Antragst…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
18. Dezember 2020 12:14
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 19. November 2020 beantragten Sie Dienstanweisungen, aus denen hervorgeht, wie die Vollzugsbeamten in NRW angehalten werden, den Mindestabstand zu messen. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen beantragten Informationen nicht vor. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2020 - Az. 432-30.01 Antr…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#196957]
Datum
18. Dezember 2020 15:39
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in darf ich daraus schlissfolgern, dass es keine gibt? Bedeutet dieses dann, dass der Vollzugsbeamte willkürlich misst? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196957/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Nachfragen vom 18. Dezember 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#196957] Sehr geehrteAntragsteller/in zu…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Nachfragen vom 18. Dezember 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#196957]
Datum
8. Januar 2021 13:52
Status
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer ersten Frage verweise ich auf die Ausführungen über den Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) in meiner E-Mail vom 18. Dezember 2020. Darüber hinaus besteht nach dem IFG NRW keine Grundlage für die mit Ihrer zweiten Frage begehrten Stellungnahme, da diese Stellungnahme keine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW darstellt. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Nachfragen vom 18. Dezember 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#196957] Sehr geehrteAntragsteller/in zu…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Nachfragen vom 18. Dezember 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#196957]
Datum
8. Januar 2021 13:52
Status
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer ersten Frage verweise ich auf die Ausführungen über den Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) in meiner E-Mail vom 18. Dezember 2020. Darüber hinaus besteht nach dem IFG NRW keine Grundlage für die mit Ihrer zweiten Frage begehrten Stellungnahme, da diese Stellungnahme keine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW darstellt. Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.