Mindestabstand in der Corona-Verordnung NRW // Dienstanweisungen // Sanktionsfähigkeit
Zusammenfassung der Anfrage
in der Corona-Verordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_fassung_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf wird wie folgt festgehalten: "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. wird in §3 auf einen Mindestabstand hingewiesen." Zusätzlich gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen die nicht abschliessend sind. In diesem Zusammenhang hat schon der bay. VWG festgehalten (in Bezug auf die bayerische Corona-Verordnung): "Ob die Wahrung eines Abstands von 1,5 m im konkreten Fall „möglich“ und eine Unterschreitung damit ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich in dieser Allgemeinheit aus einer derart unbestimmten Vielzahl von physikalischen und normativen, evtl. auch sozialethischen Gegebenheiten, dass die genannte Einschränkung hier zum Verlust einer unmittelbaren Regelungswirkung führt. Die Vollziehung des Abstandsgebotes bedarf deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) durch die zuständigen Vollzugsbeamten."
Aus diesem Grund existiert laut bayerischen Innenministerium eine Dienstanweisung für bayerische Vollzugsbeamte, dass der Mindestabstand bei Versammlungen dann unterschritten wird, wenn Personen sich berühren.
Deshalb frage ich:
Bitte senden Sie mir die Dienstanweisung(en) zu, aus der hervorgeht wie die Vollzugsbeamten in NRW angehalten werden den Mindestabstand zu messen.
Information nicht vorhanden
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Datum10. September 2020
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13. Oktober 2020
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