Mindestlohn in NRW im Hotel- und Gasstättengewerbe

Ist es richtig, dass der Mindestlohn in NRW im Hotel- und Gaststättengewerbe 9,00 € beträgt?
Wann wurde die Allgemeinverbindlichkeit für die Tarifgruppen 1 - 3 im Entgeldtarifvertrag Hotel und Gasstättengewerbe erklärt und woher bekommt man Informationen darüber? Wie soll ein kleiner Gaststättenbetrieb, der nicht Mitglied im DEHOGA ist, wissen, dass ab dem 01.05.2016 in dieser Branche in NRW 9,00 € bezahlt werden müssen? Im Internet ist jedenfalls nichts zu finden und in der Tagespresse wurde auch nicht darüber berichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2016
  • Frist
    28. Dezember 2016
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Günter Kütemeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Günter Kütemeier
Betreff
Mindestlohn in NRW im Hotel- und Gasstättengewerbe [#19267]
Datum
24. November 2016 10:55
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es richtig, dass der Mindestlohn in NRW im Hotel- und Gaststättengewerbe 9,00 € beträgt? Wann wurde die Allgemeinverbindlichkeit für die Tarifgruppen 1 - 3 im Entgeldtarifvertrag Hotel und Gasstättengewerbe erklärt und woher bekommt man Informationen darüber? Wie soll ein kleiner Gaststättenbetrieb, der nicht Mitglied im DEHOGA ist, wissen, dass ab dem 01.05.2016 in dieser Branche in NRW 9,00 € bezahlt werden müssen? Im Internet ist jedenfalls nichts zu finden und in der Tagespresse wurde auch nicht darüber berichtet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Kütemeier <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Günter Kütemeier

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Auskunft aus dem Tarifregister III LS 7723 - 0019 - 353.16 Düsseldorf, den 25. N…
III LS 7723 - 0019 - 353.16 Düsseldorf, den 25. November 2016 Auskunft aus dem Tarifregister Ihre Mail vom 25.11.2016 Sehr geehrter Herr Kütemeier, beiliegend erhalten Sie Bekanntmachungen vom 13. Oktober 2016 über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Manteltarifvertrages, des Entgelttarifvertrages und des Tarifvertrages für Auszubildende vom 20. April 2016. Der Bekanntmachung über die AVE des Entgelttarifvertrages können Sie die vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Mindestentgelte entnehmen. Der Entgelttarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. August 2016 mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Der Antrag auf AVE eines Tarifvertrages, der Zeitpunkt der Verhandlung des Tarifausschusses über den Antrag, die AVE eines Tarifvertrages sowie die Rücknahme oder Ablehnung des Antrages auf AVE werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Bekanntmachung über die AVE umfasst auch die von der AVE erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. Den Bundesanzeiger - Amtlicher Teil - finden Sie unter www.bundesanzeiger.de<http://www.bundesanzeiger.de>. Auch auf den öffentlich zugänglichen Internetseiten der Tarifvertragsparteien können Sie sich informieren. Weitere Informationen über die AVE finden Sie auf der Internetseite des Tarifregisters www.tarifregister.nrw.de<http://www.tarifregister.nrw.de> bei "Tarifsystem" und bei "Tarifinformationen", dann "Allgemeinverbindliche Tarifverträge" oder "Ausbildungsvergütung". Mit freundlichen Grüßen