Mindestlohngesetz § 22

In § 22 Abs. 4 MiLoG wird geregelt, dass bestimmte Personen zunächst keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Dabei wird das Wort "unmittelbar" (auch im SGB III), im Sinne von "nichts dazwischen" verwendet.
Hat der Gesetzgeber eine Größe für das "Dazwischen" festgelegt, um anspruchsberechtigt zu sein?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In § 22 Abs. 4 Mi…
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Von
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Betreff
Mindestlohngesetz § 22 [#264088]
Datum
25. November 2022 09:46
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In § 22 Abs. 4 MiLoG wird geregelt, dass bestimmte Personen zunächst keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Dabei wird das Wort "unmittelbar" (auch im SGB III), im Sinne von "nichts dazwischen" verwendet. Hat der Gesetzgeber eine Größe für das "Dazwischen" festgelegt, um anspruchsberechtigt zu sein?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 264088 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264088/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz RCE 1409.1 – 64.2022 Sehr << Antragsteller:in >> nach dem …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz
Datum
28. Dezember 2022 17:21
Status
Warte auf Antwort
RCE 1409.1 – 64.2022 Sehr << Antragsteller:in >> nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jede/r Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde. Voraussetzung ist allerdings, dass die gewünschte Information bei der angefragten Behörde vorhanden ist. Ihre Frage betrifft die Auslegung eines des Mindestlohngesetzes, das das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Zu Ihrer Frage, wie der Begriff „unmittelbar“ in § 22 Abs. 4 MiLoG auszulegen ist, sind bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) daher keine amtlichen Informationen vorhanden. Nach § 36 SGB III dürfen die Agenturen für Arbeit nicht in Arbeitsverhältnisse vermitteln, deren Bedingungen rechts- oder sittenwidrig sind, d.h. die Agenturen für Arbeit unterbreiten grundsätzlich keine Vorschläge, wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Auf Wunsch des Arbeitsuchenden kann die Agentur für Arbeit aber eine Bescheinigung über die Langzeitarbeitslosigkeit (LZA) ausstellen, wenn der Arbeitsuchende das möchte, z.B. weil er ein Stellenangebot hat, das er annehmen würde, bei dem der Mindestlohn aber nicht eingehalten wird. Näheres können Sie der Weisung zum Umgang mit dem Mindestlohngesetz Nr. 2019001007 entnehmen (Anhang 1), die auch im Internet veröffentlicht ist: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-201901007_ba033767.pdf. Außerdem sende ich Ihnen zur Erläuterung einen Auszug aus dem Leitfaden zum Mindestlohngesetz (Anhang 2 und 3). Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Kann (nachträgl…
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Von
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Betreff
AW: WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
3. Januar 2023 16:23
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Kann (nachträglich) eine Bescheinigung über Langzeitarbeitslosigkeit erstellt werden, wenn bereits eine neue Tätigkeit durch Aufnahme des Arbeitsweges und plötzliche Erkrankung am Arbeitsplatz vor Arbeitsaufnahme aufgenommen wurde. Die Krankenkasse hat ab diesem ersten Tag Krankengeld gezahlt, der Arbeitgeber gekündigt. Ist die LZA für eine neue Tätigkeit dann noch maßgeblich im Sinne von "unmittelbar" oder "mittelt"/teilt der Arbeitsweg und die Krankengeldzahlung (bestehender Arbeitsvertrag) den Zeitraum zur neuen Arbeitsaufnahme? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
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AW: WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestlohng…
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Von
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Betreff
AW: WG: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
3. Januar 2023 16:25
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestlohngesetz § 22“ vom 25.11.2022 (#264088) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Sehr << Antragsteller:in >> wie ich Ihnen in meiner Antw…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
4. Januar 2023 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie ich Ihnen in meiner Antwort vom 28.12.2022 schon erläutert habe, setzt der Informationszugang nach dem IFG voraus, dass die gewünschte Information bei der angefragten Behörde vorhanden ist, d.h. dass es "Aufzeichnungen" zum genannten Thema gibt. Die von Ihnen geschilderte Situation, dass eine bisher arbeitsuchend gemeldete Person am Tag der Arbeitsaufnahme auf dem Weg zur Arbeitsstelle arbeitsunfähig erkrankt, deshalb die Arbeit nicht antritt und der Arbeitgeber kündigt, stellt einen Einzelfall dar, zu dem in Bezug auf die Bescheinigung der Langzeitarbeitslosigkeit keine amtlichen Informationen vorhanden sind. Den übersandten Dokumenten können Sie entnehmen, dass die Langzeitarbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit auf Wunsch bescheinigt wird, um die Chancen des Arbeitsuchenden am Arbeitsmarkt zu erhöhen und ggf. eine Arbeitsstelle annehmen zu können, bei der der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Bitte sehen Sie sich dazu in dem übersandten Dokument die Ausführungen unter Punkt 2.3.1. und unter 2.3.2 "Verfahren" an: "Maßgeblich für die Aushändigung der Bescheinigung ist das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzung der LZA auf Basis der Lebenslaufeinträge." Die Aussage wird immer bezogen auf den Tag der Ausstellung der Bescheinigung getroffen. In dem von Ihnen geschilderten Fall sollte daher mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft besprochen werden, ob sie die Langzeitarbeitslosigkeit bescheinigen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die arbeitsuchende Person wieder gesund ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, vielen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen. Es hand…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
15. Januar 2023 12:15
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, vielen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen. Es handelt sich tatsächlich um den Wunsch nach allgemeinen Informationen, zu denen nur zur Verdeutlichung ein konkreter Fall beschrieben wurde. Das genannte Beispiel mit der Verletzung auf dem Arbeitsweg ist natürlich ein Extremfall. Maßgeblich für die Ausstellung der Bescheinigung sind Informationen des Arbeitssuchenden, die in den Lebenslauf eingetragen werden. Sobald demnach vor einer neuen Tätigkeit eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde, kann die Bescheinigung über LZA für die neue Tätigkeit nicht mehr ausgestellt werden. Zählt dabei jede (auch noch so kurze) Tätigkeit, also auch selbstständig, auf Honorarbasis, ehrenamtlich, etc oder nur eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit? Die Möglichkeit zur Ausstellung einer Bescheinigung über LZA kann aber in Verbindung mit der Pflicht zur Reduzierung der Bedürftigkeit (SGB II) auch eine Pflicht zur Annahme eines schlecht entlohnten Arbeitsplatzes darstellen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
AW: AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Sehr << Antragsteller:in >> wie bereits erläuter…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
16. Januar 2023 11:23
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> wie bereits erläutert gibt das IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von Aufzeichnungen, die bei der Behörde in amtlicher Eigenschaft gefertigt wurden und bereits vorhanden sind. Zu Ihrer Frage, ob jede Tätigkeit als Unterbrechung einer Langzeitarbeitslosigkeit gilt, auch wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer oder ehrenamtlich oder nicht sozialversicherungspflichtig ist, sind bei der Bundesagentur für Arbeit keine weiteren amtlichen Informationen im Sinne der gesetzlichen Definition vorhanden. Wie aus den Ihnen bereits übermittelten Unterlagen erkennbar ist, wird die Bescheinigung auf Wunsch des/der Arbeitsuchenden ausgestellt. Bei der Ausstellung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, falls es statistische Aufzeichnungen darüber gib…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: 221125_IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
17. Januar 2023 12:11
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, falls es statistische Aufzeichnungen darüber gibt, wieviele Anträge gestellt bzw bewilligt wurden, bitte ich um Zusendung. Kann in Verbindung mit den Pflichten zur Reduzierung der Bedürftigkeit der Antrag auch von Amts wegen gestellt werden oder stellt die Nichtbeantragung eine sanktionierbare Pflichtverletzung dar? Gibt es wie in vielen Fällen des SGB Handlungsanweisungen dazu? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 264088 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264088/
Bundesagentur für Arbeit
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Sehr << Antragsteller:in >> im Jahr 2022 wurden bundesweit ca. …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
20. Januar 2023 16:16
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> im Jahr 2022 wurden bundesweit ca. 6.000 Bescheinigungen der Langzeitarbeitslosigkeit ausgestellt. Ihre weitere Frage betrifft die Zumutbarkeit einer Arbeit, für die weniger Lohn als der Mindestlohn gezahlt wird. Hierzu verweise ich auf den Leitfaden zum Mindestlohngesetz, S. 6-11 (PDF-Dokument im Anhang) und auf die Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba032565.pdf Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, wir haben uns von der ursprünglichen Anfrage "Was ist …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
10. Februar 2023 07:26
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, wir haben uns von der ursprünglichen Anfrage "Was ist unmittelbar?" etwas entfernt, weil keine konkreten Daten/Aussagen/Anweisungen vorliegen. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der Lebenslauf in der Datenbank, die vom Vermittler gepflegt wird, maßgeblich für die Ausstellung der Bescheinigung ist. Kann nach Allem Folgendes festgestellt werden? "Prinzipiell KANN jede noch so kurze Unterbrechung der LZA durch die Mitarbeiter der BA im Lebenslauf eingetragen werden, wodurch eine Unmittelbarkeit vor der Beschäftigung nicht mehr vorliegt, und eine Bescheinigung für die Aufnahme einer Beschäftigung unter Mindestlohn nicht mehr ausgestellt werden kann." Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 264088 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264088/
Bundesagentur für Arbeit
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] RCE 1409.1- 64.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Sie hatten um …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
10. Februar 2023 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
RCE 1409.1- 64.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Sie hatten um amtliche Informationen gebeten zur Frage, wie der Begriff "unmittelbar" in § 22 Abs. 4 MiLoG durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) definiert wird. Ich hatte Ihnen daraufhin mitgeteilt, dass bei der BA zu dieser Frage keine amtlichen Informationen vorhanden sind. Zur Erläuterung, wie die Vermittlungsfachkräfte der BA agieren können, wenn Leistungsberechtigte schon länger arbeitslos sind, hatte ich Ihnen die relevanten Passagen aus dem "Leitfaden Mindestlohngesetz" der BA überlassen. Weitere amtliche Informationen sind zu Ihren Anfragen nicht vorhanden, auch nicht zu Ihrer mit E-Mail vom 10.2.2023 gestellten weiteren Frage. Ihre mit E-Mail vom 10.2.2023 gezogene Schlussfolgerung bzw. "Feststellung" trifft so nicht zu. Hierzu verweise ich auf die bereits überlassenen Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, ich habe lediglich die gegebenen Informationen zusammengefas…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
25. Februar 2023 10:06
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe lediglich die gegebenen Informationen zusammengefasst. Diese lassen sich alternativ auch so formulieren: Prinzipiell MUSS nicht jede noch so kurze Unterbrechung der LZA durch die Mitarbeiter der BA im Lebenslauf eingetragen werden, sodass dann eine Unmittelbarkeit vor der Beschäftigung vorliegt, und eine Bescheinigung für die Aufnahme einer Beschäftigung unter Mindestlohn ausgestellt werden kann. Können Sie dieser Formulierung zustimmen? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 264088 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264088/
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Guten Tag, Korrektur: "Prinzipiell KANN jede Unterbrechung der LZ…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
27. Februar 2023 03:25
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, Korrektur: "Prinzipiell KANN jede Unterbrechung der LZA durch die Mitarbeiter der BA im (vollständig dokumentierten) Lebenslauf bei der Ausstellung der Bescheinigung ignoriert werden, sodass dann eine Unmittelbarkeit vor der Beschäftigung unter Mindestlohn vorliegt." Können Sie dieser Formulierung zustimmen? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088] Sehr << Antragsteller:in >> nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
IFG-Antrag_Mindestlohngesetz [#264088]
Datum
28. Februar 2023 10:47
Status
Sehr << Antragsteller:in >> nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, also zu Aufzeichnungen, die in amtlicher Eigenschaft gefertigt wurden und die bei der angefragten Behörde vorhanden sind. Zu Ihren Anfragen habe ich Ihnen die hier vorhandenen Dokumente zugeschickt. Das Informationsfreiheitsgesetz beinhaltet nicht die Auslegung der überlassenen Dokumente oder die Bestätigung einzelner Auffassungen dazu. Ihre Auslegung des überlassenen "Leitfadens zum Mindestlohngesetz" kann und werde ich so nicht bestätigen. Ihren Antrag nach dem IFG betrachte ich damit als erledigt. Bezogen auf Leistungen nach dem SGB III wird der Begriff "Langzeitarbeitslosigkeit" in § 18 Abs. 1 SGB III definiert. Welche Zeiten bzw. Ereignisse dabei außer Betracht bleiben können und "unschädlich" sind, regelt § 18 Abs. 2 SGB III: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__18.html Die Beschäftigten der BA sind an Gesetz und Recht gebunden. Soweit eine Vorschrift einen Ermessensspielraum bietet, sind sie verpflichtet, das Ermessen korrekt auszuüben, nicht willkürlich zu handeln und insoweit bei allen Kundinnen und Kunden den gleichen Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für die Bestimmung einer "unschädlichen Unterbrechung" der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 18 Abs.2 SGB III. Mit freundlichen Grüßen