Missachtung von Beschlüssen des Umweltausschusses, des bay.Landtag und des ZwV-Gremiums
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist die, Beschlusslage des Umweltfachausschusse vom Februar 1980 und des Landtags vom März 1981 sowie der ZwV-Verbandsräte vom März 1980 für die Jurgaruppe und die RzWas-widrig "großzügige" Förderpraxis des WWA noch bindend oder obsolet geworden?
1. Es gibt KEINE bekannten, davon abweichenden jüngeren (Korrektur-)Beschlüsse des Umweltfachausschusses, der ZwV-Verbandsräte und des Landtags.
2. Geänderte Tatsachen oder technische Erforderlichkeiten gibt es auch nicht!
3. Fachbehördlich festgestellte und extern sachverständig nachprüfbare qualitative und/oder quantitative Mängel der bereist aufgegebenen ortsnahen Wasserversorgungen (u. a. Leups) sind auch nicht dokumentiert.
* Angeblich verpflichtend herzustellende redundante Versorgungssicherheit rechtfertigt die Auflassung ortsnaher Eigenversorgungen nach der bisher unwiderrufenen Beschlusslage NICHT.
- IST DAS SO ZUTREFFEND ? -
*) Kopien der genannten drei Beschlüsse und
ein Schreiben des LRA-BT aus 2018 das bestätigt, dass die WV-Leups den Anforderungen der
TwVO entspricht und die Reinwasserqualität NICHT zu beanstanden ist
reiche ich auf Wunsch gerne nach.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum20. November 2019
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24. Dezember 2019
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