Missbrauch der Mittelungsplicht bei eingestellten Verfahren oder wenn noch Rechtsmittel eingelegt sind

1. Ist es zulässig, dass die StA-Bayreuth dem Ordnungsamt des LRA auch die Einstellung von Verfahren mitteilt, weil z. B. ein Bedrohungsvorwurf sich als nicht haltbar erwiesen hat?
2. Ist es zulässig oder unkorrekte, servile Voreiligkeit, wenn die StA-Bayreuth dem LRA die Zustellung eines Strafbefehls (g. Beleidigung/übler Nachrede) mitteilt, obwohl dagegen Rechtsmittel eingelegt sind, dieser also noch nicht rechtskräftig ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ist es…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Missbrauch der Mittelungsplicht bei eingestellten Verfahren oder wenn noch Rechtsmittel eingelegt sind [#195247]
Datum
13. August 2020 22:59
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist es zulässig, dass die StA-Bayreuth dem Ordnungsamt des LRA auch die Einstellung von Verfahren mitteilt, weil z. B. ein Bedrohungsvorwurf sich als nicht haltbar erwiesen hat? 2. Ist es zulässig oder unkorrekte, servile Voreiligkeit, wenn die StA-Bayreuth dem LRA die Zustellung eines Strafbefehls (g. Beleidigung/übler Nachrede) mitteilt, obwohl dagegen Rechtsmittel eingelegt sind, dieser also noch nicht rechtskräftig ist?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 195247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195247/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Az.: LDA-1085.0-7967/20-Z Sehr geehrter Herr Meier, als Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DS-GVO kontrollieren wir…
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
AW: Missbrauch der Mittelungsplicht bei eingestellten Verfahren oder wenn noch Rechtsmittel eingelegt sind [#195247]
Datum
14. August 2020 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: LDA-1085.0-7967/20-Z Sehr geehrter Herr Meier, als Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DS-GVO kontrollieren wir die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern. Ihre Fragen betreffen hingegen den öffentlichen Bereich, für den wir nicht zuständig sind. Wir haben daher Ihre Anfrage an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (www.datenschutz-bayern.de) unter Cc. weitergeleitet, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im öffentlichen Bereich in Bayern kontrolliert. Wir gehen insofern davon aus, dass Sie von dort Weiteres zu Ihrem Anlegen hören. Mit freundlichen Grüßen