Missbrauch von Ein-Euro-Jobs - von Jobcentern legalisierte Schwarzarbeit

Prüfberichte des Bundesrechnungshofes haben mehrfach nachgewiesen, dass Jobcenter und Optionskommunen illegale Beschäftigung fördern und damit die Schwarzarbeit zu legalisieren versuchen.

In drei Entscheidungen (B 14 AS 1/10 R, B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R) hat das Bundessozialgericht solche Arbeitsgelegenheiten verurteilt und Klägern den Weg zu so genannten Wertersatzklagen eröffnet.

Ich beantrage
1. die Benennung oder Übersendung sämtlicher Ermittlungsberichte, in den der Zoll gegen Träger solcher rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten vorgegangen ist.
2. die Bekanntgabe der jeweils ermittelten Schadenssummen durch Steuerhinterziehungen und
3. die Bekanntgabe der Aktenzeichen, soweit Klagen gegen Jobcenter und/oder Träger erhoben wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2013
  • Frist
    7. Februar 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfberichte des…
An Zollfahndungsamt Hamburg Details
Von
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Betreff
Missbrauch von Ein-Euro-Jobs - von Jobcentern legalisierte Schwarzarbeit
Datum
6. Januar 2013 02:02
An
Zollfahndungsamt Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prüfberichte des Bundesrechnungshofes haben mehrfach nachgewiesen, dass Jobcenter und Optionskommunen illegale Beschäftigung fördern und damit die Schwarzarbeit zu legalisieren versuchen. In drei Entscheidungen (B 14 AS 1/10 R, B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R) hat das Bundessozialgericht solche Arbeitsgelegenheiten verurteilt und Klägern den Weg zu so genannten Wertersatzklagen eröffnet. Ich beantrage 1. die Benennung oder Übersendung sämtlicher Ermittlungsberichte, in den der Zoll gegen Träger solcher rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten vorgegangen ist. 2. die Bekanntgabe der jeweils ermittelten Schadenssummen durch Steuerhinterziehungen und 3. die Bekanntgabe der Aktenzeichen, soweit Klagen gegen Jobcenter und/oder Träger erhoben wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Zollfahndungsamt Hamburg
Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr , hiermit bestätige ich den Eingang Ihres …
Von
Zollfahndungsamt Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
10. Januar 2013
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr , hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags vom 06. Januar 2013. Da es sich bei Ihrem Antrag nicht um einfache Auskünfte handelt, ist der Zugang zu diesen Informationen gebühren- und auslagepflichtig (§ 10 Abs.1 Satz 1 IFG). Die Gebühren orientieren sich am Verwaltungsaufwand. Ich werde den Arbeitsaufwand ermitteln und Sie über die zu erhebenden Gebühren und Auslagen (zwecks Zusage der Kostenübernahme) vorab informieren. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie mir noch folgendes mitzuteilen: - den Zeitraum (z. B. 2010-2012)und - die Form ( z. B. Kopien, Akteneinsicht oder Zusammenfassungen) in der Ihnen die Informationen zu Verfügung gestellt werden sollen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrte Damen und Herren, der angefragte Zeitraum ist v…
An Zollfahndungsamt Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
14. Januar 2013 23:23
An
Zollfahndungsamt Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, der angefragte Zeitraum ist von 2005 bis 2012 einzugrenzen. Eine Übersendung der Informationen in digitalisierter Form (z.B. pdf oder xls Dateien) ist völlig ausreichend. Sollten keine Ermittlungen durchgeführt worden sein. so wird um Hinweis gebeten, ob und wie viele Anzeigen gegen Träger von 1-€-Jobs erstattet wurden Eine Gebührenfestsetzung ist detailliert auszuweisen und zu begründen, um eine einfache Überprüfung des Datenschutzbeauftragten des Bundes zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Zollfahndungsamt Hamburg
Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, unabhängig von de…
Von
Zollfahndungsamt Hamburg
Betreff
Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
15. Januar 2013 09:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, unabhängig von der Beurteilung ob Ihre Anfrage von Art und Umfang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten wäre, teile ich mit, dass das ZFA Hamburg n i c h t für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aus dem Bereich des Sozialversicherungs-/Arbeitsrechtes zuständig bzw. damit beauftragt ist. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Walsemann Lothar Walsemann, Zollamtsrat Zollfahndungsamt Hamburg Sachgebiet 100 Sieker Landstraße 13, 22143 Hamburg Tel: +49-40-67571-630 Fax: +49-40-67571-201 1/14/2013 11:23 >>> Sehr geehrte Damen und Herren, der angefragte Zeitraum ist von 2005 bis 2012 einzugrenzen. Eine Übersendung der Informationen in digitalisierter Form (z.B. pdf oder xls Dateien) ist völlig ausreichend. Sollten keine Ermittlungen durchgeführt worden sein. so wird um Hinweis gebeten, ob und wie viele Anzeigen gegen Träger von 1-€-Jobs erstattet wurden Eine Gebührenfestsetzung ist detailliert auszuweisen und zu begründen, um eine einfache Überprüfung des Datenschutzbeauftragten des Bundes zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Walsemann, bei illegalen Arbei…
An Zollfahndungsamt Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
15. Januar 2013 21:21
An
Zollfahndungsamt Hamburg
Status
Sehr geehrter Herr Walsemann, bei illegalen Arbeitsgelegenheiten großer Träger geht es um Steuerverschwendung und Steuereinbußen durch organisierte Schwarzarbeit im Millionenbereich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich an die Antwort eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 höhere Ansprüche stelle. Bitte leiten Sie meine Anfrage an die zuständige Behörde weiter, oder bestätigen Sie mir, dass die Zoll-Behörde Hamburg gegen Träger von illegalen Arbeitsgelegenheiten keine Ermittlungen führt und auch keine Anzeigen eingegangen sind. Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Zollfahndungsamt Hamburg
AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ich bitte di…
Von
Zollfahndungsamt Hamburg
Betreff
AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
16. Januar 2013 06:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ich bitte die Anfragen selbst zu stellen, da dies nicht in meine Zuständigkeit fällt. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Walsemann 1/15/2013 9:21 >>> Sehr geehrter Herr Walsemann, bei illegalen Arbeitsgelegenheiten großer Träger geht es um Steuerverschwendung und Steuereinbußen durch organisierte Schwarzarbeit im Millionenbereich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich an die Antwort eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 höhere Ansprüche stelle. Bitte leiten Sie meine Anfrage an die zuständige Behörde weiter, oder bestätigen Sie mir, dass die Zoll-Behörde Hamburg gegen Träger von illegalen Arbeitsgelegenheiten keine Ermittlungen führt und auch keine Anzeigen eingegangen sind. Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Walsemann, vielleicht kön…
An Zollfahndungsamt Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
16. Januar 2013 20:25
An
Zollfahndungsamt Hamburg
Status
Sehr geehrter Herr Walsemann, vielleicht können Sie mir die Mail und Faxadresse Ihres Vorgesetzten nennen. Vielleicht kann ich dort die Zuständigkeit klären. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Zollfahndungsamt Hamburg
AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, wie ich…
Von
Zollfahndungsamt Hamburg
Betreff
AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
17. Januar 2013 07:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, wie ich Ihnen bereits mitteilte liegen die von Ihnen begehrten Daten mangels Zuständigkeit hier nicht vor. Außerdem ist Ihre Anfrage ausgesprochen allgemein gehalten. Ich empfehle Ihnen, sich zunächst gezielt über die Aufgaben des Zolls z.B. über www.zoll.de oder www.bundesfinanzministerium.de zu informieren und sich dann ans BMF unmittelbar oder an die jeweils zuständige Bundesfinanzdirektion zu wenden. Für sonstige Eingaben gilt die u.g. Postanschrift bzw. <<E-Mailadresse>> Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Walsemann Lothar Walsemann, Zollamtsrat Zollfahndungsamt Hamburg Sachgebiet 100 Sieker Landstraße 13, 22143 Hamburg Tel: +49-40-67571-630 Fax: +49-40-67571-201 1/16/2013 8:25 >>> Sehr geehrter Herr Walsemann, vielleicht können Sie mir die Mail und Faxadresse Ihres Vorgesetzten nennen. Vielleicht kann ich dort die Zuständigkeit klären. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Walsemann, ich bin I…
An Zollfahndungsamt Hamburg Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
29. Januar 2013 00:00
An
Zollfahndungsamt Hamburg
Status
Sehr geehrter Herr Walsemann, ich bin Ihrem Rat gefolgt und habe auf der Seite des Zoll recherchiert. In der Selbstdarstellung des Zoll sind die Aufgaben einleitend umschrieben. Die Aufgaben des Zolls "Haben Sie Waren anzumelden?" Auf diese Frage lässt sich die Arbeit des Zolls schon lange nicht mehr reduzieren. Heute sichern rund 40.000 Zöllnerinnen und Zöllner täglich die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwesens, fördern den Wirtschaftsstandort Deutschland und tragen zur Stabilisierung unserer Sozialsysteme bei. Sie schützen die Wirtschaft vor Wettbewerbsverzerrungen, die Verbraucher vor mangelhaften Waren aus dem Ausland und die Bevölkerung vor den Folgen grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Beschäftigte, fairer Wettbewerb und wirtschaftliche Gerechtigkeit, sind demnach tatsächlich maßgebliche Aufgabenfelder Ihrer Behörde. Genau solche Verstöße und Rechtsverletzungen sind Inhalt meine Anfrage. In den Erfolgsmeldungen des Zoll werden Gesetzesverstöße als Leistungsbetrug, Meldepflichtverletzungen und Verstöße gegen die Einhaltung des Mindestlohns umschrieben. Z.B.: http://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2010/y84_pm_geschaeftsfuehrer.html?nn=192668 Genau solche Verstöße und Rechtsverletzungen sind Inhalt meine Anfrage. Weiter ist zu lesen: Das Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 OWiG. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise, dass im Bußgeldverfahren eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme unzulässig ist. Ihre Aussage „unabhängig von der Beurteilung ob Ihre Anfrage von Art und Umfang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten wäre, teile ich mit, dass das ZFA Hamburg n i c h t für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aus dem Bereich des Sozialversicherungs-/Arbeitsrechtes zuständig bzw. damit beauftragt ist.“ geht somit wohl fehl. Mag sein, dass Sie nicht ermitteln lassen. Wenn nach Aussage des Bundesrechnungshofes weit mehr als 50 % aller geprüften Arbeitsgelegenheiten von der Rechtslage nicht gedeckt sind und von Mitnahmeeffekten der Träger in Millionenhöhe geschrieben wird, dann ist das illegale Beschäftigung mit Gewinnerzielungsabsicht, Steuerhinterziehung und Wettbewerbsverzerrung. Was habe ich an den Aufgaben des Zoll nicht verstanden? Mit freundlichen Grüßen Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Zollfahndungsamt Hamburg
Wtrlt: AW: AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutze…
Von
Zollfahndungsamt Hamburg
Betreff
Wtrlt: AW: AW: AW: Antw: AW: Antrag nach § 1 Infomationsfreiheitgesetz (IFG)
Datum
29. Januar 2013 07:57
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre "Anfragen" an den "Zoll" wurden zwischenzeitlich durch das Bundesministerium der Finanzen beantwortet. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Walsemann 1/29/2013 12:00 >>> Sehr geehrter Herr Walsemann, ich bin Ihrem Rat gefolgt und habe auf der Seite des Zoll recherchiert. In der Selbstdarstellung des Zoll sind die Aufgaben einleitend umschrieben. Die Aufgaben des Zolls "Haben Sie Waren anzumelden?" Auf diese Frage lässt sich die Arbeit des Zolls schon lange nicht mehr reduzieren. Heute sichern rund 40.000 Zöllnerinnen und Zöllner täglich die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwesens, fördern den Wirtschaftsstandort Deutschland und tragen zur Stabilisierung unserer Sozialsysteme bei. Sie schützen die Wirtschaft vor Wettbewerbsverzerrungen, die Verbraucher vor mangelhaften Waren aus dem Ausland und die Bevölkerung vor den Folgen grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Beschäftigte, fairer Wettbewerb und wirtschaftliche Gerechtigkeit, sind demnach tatsächlich maßgebliche Aufgabenfelder Ihrer Behörde. Genau solche Verstöße und Rechtsverletzungen sind Inhalt meine Anfrage. In den Erfolgsmeldungen des Zoll werden Gesetzesverstöße als Leistungsbetrug, Meldepflichtverletzungen und Verstöße gegen die Einhaltung des Mindestlohns umschrieben. Z.B.: http://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2010/y84_pm_geschaeftsfuehrer.html?nn=192668 Genau solche Verstöße und Rechtsverletzungen sind Inhalt meine Anfrage. Weiter ist zu lesen: Das Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten sinngemäß, § 46 OWiG. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise, dass im Bußgeldverfahren eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme unzulässig ist. Ihre Aussage „unabhängig von der Beurteilung ob Ihre Anfrage von Art und Umfang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten wäre, teile ich mit, dass das ZFA Hamburg n i c h t für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aus dem Bereich des Sozialversicherungs-/Arbeitsrechtes zuständig bzw. damit beauftragt ist.“ geht somit wohl fehl. Mag sein, dass Sie nicht ermitteln lassen. Wenn nach Aussage des Bundesrechnungshofes weit mehr als 50 % aller geprüften Arbeitsgelegenheiten von der Rechtslage nicht gedeckt sind und von Mitnahmeeffekten der Träger in Millionenhöhe geschrieben wird, dann ist das illegale Beschäftigung mit Gewinnerzielungsabsicht, Steuerhinterziehung und Wettbewerbsverzerrung. Was habe ich an den Aufgaben des Zoll nicht verstanden? Mit freundlichen Grüßen Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>