Missbrauch von Personalausweisen, auch im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Informationen und Dokumente oder direkte Verweise zu diesen, aus denen die Beantwortung folgender Fragen hervorgeht:

1.)
Wie viele Fälle von Fälschungen von Personalausweisen sind Ihnen bekannt geworden? Ich bitte, sofern vorhanden, um Nennung der absoluten Zahlen pro Jahr für die letzten 10 Jahre.

2.)
Wie viele Fälle mißbräuchlicher Nutzung von Personalausweisen sind Ihnen bekannt geworden? Ich bitte, sofern vorhanden, um Nennung der absoluten Zahlen pro Jahr für die letzten 10 Jahre.

3.)
Wie viele Fälle von an das BKA herangetragene Auskunftsersuchen über persönliche Daten in Ihrem Amt (zum Beispiel im Rahmen des § 12 Absatz 5 BKAG, § 10 Absatz 2 ATDG oder § 19 BDSG) sind Ihnen bekannt, in denen jemand unzulässigerweise im Namen eines/einer anderen ein solches bei Ihnen angefragt hat? Bitte beziehen Sie diese Frage ebenfalls auf die letzten 10 Jahre, sofern möglich.

4.)
In welcher Richtlinie oder Vorgabe ist geregelt, dass bei Auskunftsersuchen wie eben beschrieben der Nachweis des Auskunftsersuchenden mittels beglaubigter oder polizeilich bestätigter Personalausweiskopie zu erfolgen hat? Welches sind die Gründe für diese Regelung und seit wann wird diese angewendet?

Bitte beachten Sie:

Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, für die das nicht zutrifft.

Vielen Dank.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Juli 2013
  • Frist
    3. August 2013
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Michael Ebeling
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen un…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
Missbrauch von Personalausweisen, auch im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen
Datum
2. Juli 2013 16:31
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen und Dokumente oder direkte Verweise zu diesen, aus denen die Beantwortung folgender Fragen hervorgeht: 1.) Wie viele Fälle von Fälschungen von Personalausweisen sind Ihnen bekannt geworden? Ich bitte, sofern vorhanden, um Nennung der absoluten Zahlen pro Jahr für die letzten 10 Jahre. 2.) Wie viele Fälle mißbräuchlicher Nutzung von Personalausweisen sind Ihnen bekannt geworden? Ich bitte, sofern vorhanden, um Nennung der absoluten Zahlen pro Jahr für die letzten 10 Jahre. 3.) Wie viele Fälle von an das BKA herangetragene Auskunftsersuchen über persönliche Daten in Ihrem Amt (zum Beispiel im Rahmen des § 12 Absatz 5 BKAG, § 10 Absatz 2 ATDG oder § 19 BDSG) sind Ihnen bekannt, in denen jemand unzulässigerweise im Namen eines/einer anderen ein solches bei Ihnen angefragt hat? Bitte beziehen Sie diese Frage ebenfalls auf die letzten 10 Jahre, sofern möglich. 4.) In welcher Richtlinie oder Vorgabe ist geregelt, dass bei Auskunftsersuchen wie eben beschrieben der Nachweis des Auskunftsersuchenden mittels beglaubigter oder polizeilich bestätigter Personalausweiskopie zu erfolgen hat? Welches sind die Gründe für diese Regelung und seit wann wird diese angewendet? Bitte beachten Sie: Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, für die das nicht zutrifft. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Michael Ebeling Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ebeling

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Bundeskriminalamt
Mein IFG-Antrag
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Mein IFG-Antrag
Datum
4. Juli 2013
Status
Information nicht vorhanden