Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

1) Mitarbeiter

a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig?
b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf.

2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen

a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen?
b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht?
c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail.

3) Gebühren

a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail.
b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen?
c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert?

Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse!

Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Mitarbeiter a…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247077]
Datum
24. April 2022 17:43
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Mitarbeiter a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig? b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf. 2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen? b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht? c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail. 3) Gebühren a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail. b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen? c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert? Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse! Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247077/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr << Antragsteller:in >> mit unten stehender E-Mail vom 24.04.2022 haben Sie die Herausgabe versch…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247077]
Datum
29. April 2022 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit unten stehender E-Mail vom 24.04.2022 haben Sie die Herausgabe verschiedener Informationen betreffend IFG/UIG/VIG-Anfragen beantragt. Ihr Antrag ist mir zur weiteren Bearbeitung übertragen worden, da Sie damit Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren. Als Anlage übersende ich Ihnen die Datenschutzhinweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu Ihrer Kenntnisnahme. Nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags werde ich unaufgefordert auf Sie zurückkommen. Abschließend mache ich Sie darauf aufmerksam, dass für die Herausgabe von Informationen aufgrund des IFG i.V.m. der entsprechenden Gebührenverordnung je nach Aufwand Gebühren bis zu 500,- € und Auslagen erhoben werden können. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Ihre IFG-Anfrage vom 24.04.2022; hier Az.: 121-02.04-10-18/22 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail …
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 24.04.2022; hier Az.: 121-02.04-10-18/22
Datum
25. Mai 2022 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 24.04.2022 haben Sie eine Anfrage nach dem IFG gestellt. Ihre dort aufgeworfenen Fragen werden wie folgt beantwortet: 1)a.: Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfragen diesbezüglich zuständig? Antwort: Zuständig für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) das Allgemeine Rechtsreferat. Alle dort beschäftigten Referentinnen und Referenten bearbeiten Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG. Da sich die Anfragen auf verschiedene fachliche Themen der BLE beziehen, werden die Anfragen zudem an die zuständigen Fachbereiche weitergeleitet, so dass dort von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die entsprechenden fachlichen Informationen zusammengestellt und dem Allgemeinen Rechtsreferat zur weiteren Prüfung und ggf. Weiterleitung zur Verfügung gestellt werden können. Die Bearbeitung der Verfahren selbst erfolgt aber - wie dargestellt - ausschließlich im Allgemeinen Rechtsreferat. 1)b.: Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf. Antwort: Hier gibt es keine Unterteilung. Alle Referentinnen und Referenten des Rechtsreferats können Anfragen nach allen drei oben genannten Gesetzen bearbeiten. 2)a.: Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o.g. Anfragen? Antwort: Die Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG werden gemäß den einschlägigen Gesetzen bearbeitet. Eine interne Dienstanweisung oder Dienstvereinbarung gibt es für die Beantwortung dieser Anfragen nicht. Ebenso wie für alle anderen Verfahren und Vorgänge, die in der BLE bearbeitet werden, gibt es für die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG interne Geschäftsprozesse, in denen die einzelnen Schritte beschrieben sind, nach denen diese Vorgänge von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Eingang des Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens bearbeitet werden. 2)b.: Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht? Antwort: Die Geschäftsprozesse sind auf einem digitalen Prozessportal gespeichert, auf das alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Intranet der BLE Zugang haben. 2)c.: Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu - gerne digital per E-Mail. Antwort: Wie bereits unter 2)a. beantwortet, gibt es keine Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen für die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG. Den unter 2)a. beschriebenen Geschäftsprozess erhalten Sie anliegend. 3)a.: Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen - gerne digital per E-Mail. Antwort: Die BLE erhebt für die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) i.V.m. dem jeweiligen einschlägigen Fachgesetz i.V.m. der jeweiligen einschlägigen Gebührenverordnung. Danach kann die BLE für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren bis zu der in dem jeweiligen Gebührenverzeichnis benannten Höhe erheben. Der Begriff der individuell zurechenbaren Leistung ist in § 3 Abs. 1 BGebG legaldefiniert. Dazu zählen u.a. Handlungen mit Außenwirkung, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden. Erstattungsfähige Kosten im Sinne des BGebG und damit des IFG, UIG und VIG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Einzel- und Gemeinkosten. Dazu zählen insbesondere Personal- und Sachkosten. Für die Berechnung der Personal- und Sachkosten wird die vom Bundesministerium der Finanzen erstellte Tabelle der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PKS) (zu finden über www.bundesfinanzministerium.de<http://www.bundesfinanzministerium.de>, Suchbegriff: Personalkostensätze) verwendet. 3)b.: Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen? Antwort: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Allgemeinen Rechtsreferat Anfragen nach dem IFG, UIG und VIG bearbeiten, erstellen auch die Gebührenbescheide. 3)c.: Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als "gebührenfrei" gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert? Antwort: Die Gebührentatbestände, die gebührenfrei sind, sowie die einzelnen Betragsgrenzen können für Gebühren aufgrund des UIG dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Umweltinformationsgebührenverordnung und für Gebühren aufgrund des IFG dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung entnommen werden. Für Gebühren aufgrund des VIG ergeben sich die Gebührenfreiheit sowie die Betragsgrenzen unmittelbar aus § 7 VIG. Für diese Informationen wird keine Gebühr erhoben, da es sich um eine einfache Auskunft handelt. Mit freundlichen Grüßen