Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

1) Mitarbeiter

a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig?
b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf.

2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen

a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen?
b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht?
c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail.

3) Gebühren

a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail.
b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen?
c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert?

Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse!

Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Mitarbeiter a…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247115]
Datum
24. April 2022 17:43
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Mitarbeiter a. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz, sowie weiteren hier nicht benannten Gesetzgebungen zur Bearbeitung von Anfrage diesbezüglich zuständig? b. Bitte gliedern Sie mir die Anzahl der in a) benannten Mitarbeiter je nach Art der zu bearbeiteten Anträge auf. 2) Dienstanweisungen und -vereinbarungen a. Welche internen Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen gelten für die Beantwortung der o. g. Anfragen? b. Wo sind diese abgespeichert und für Mitarbeiter zugänglich gemacht? c. Bitte übersenden Sie mir jegliche vorhandene Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen dazu – gerne digital per E-Mail. 3) Gebühren a. Nach welchen Anweisungen werden die Gebühren zur Beantwortung der o. g. Anfragen berechnet? Bitte übersenden Sie mir diese Anweisungen – gerne digital per E-Mail. b. Wie viele Mitarbeiter sind in Ihrer Behörde befugt, Gebührenbescheide zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz zu erlassen? c. Ab welchem Geldbetrag werden Gebühren von Ihrer Behörde gefordert bzw. bis zu welchem Betrag wird ein Antrag als „gebührenfrei“ gekennzeichnet und die Gebühr nicht eingefordert? Bitte schlüsseln Sie mir diese Daten chronologisch und maschinell lesbar auf und senden Sie mir diese – bitte digital per E-Mail an die Absenderadresse! Da es sich um eine einfache Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz handelt, lehne ich jegliche Gebühren vorab ab. Sollte Ihre Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich um negative Bescheidung, um dagegen in Widerspruch gehen zu können. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 247115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247115/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
Kraftfahrt -Bundesamt Fördestraße 16 24944 Flensburg Az. 132-170/006#002 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen [#247115]
Datum
19. Mai 2022 17:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Kraftfahrt -Bundesamt Fördestraße 16 24944 Flensburg Az. 132-170/006#002 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. April 2022, mit der Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gem. § 1 IFG gestellt haben. Folgende Auskunft kann ich Ihnen zu den einzelnen Fragen erteilen: Zu 1) a. Für die Bearbeitung der entsprechenden Auskunftsersuchen sind im Kraftfahrt-Bundesamt ca. 10 Mitarbeiter zuständig. Es handelt sich dabei jeweils um eine Teilaufgabe des Dienstpostens der Personen. b. Grundsätzlich bearbeiten alle der unter a. genannten Mitarbeiter alle Arten von Auskunftsersuchen. Zu 2) a. Zu den Verfahren für die Bearbeitung der Auskunftsersuchen finden sich in den entsprechenden Gesetzen (z.B. IFG/UIG) detaillierte Regelungen. Die Gesetze sowie entsprechende Kommentierungen sind für die Mitarbeiter frei zugänglich. Darüber hinaus gibt es im Kraftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit der Beantwortung von entsprechenden Auskunftsersuchen keine Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen. b. und c. Beantwortung entfällt. Zu 3) a. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen ist gesetzlich abschließend in den Informationsfreiheitsgesetzen in Verbindung mit den jeweiligen Gebührenverordnungen geregelt und erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 12 UIG i.V.m. UIGGebV) und unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsprechung. In den Fällen des § 10 Abs. 1 IFG bzw. des § 12 Abs. 1 UIG ist die Behörde unbeschadet etwaiger Billigkeitserwägungen zur Erhebung von Auslagen und Gebühren verpflichtet. Ausgenommen sind „einfache Auskünfte“ (normierte Ausnahmefälle). Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach der jeweiligen Gebührenverordnung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. So wird im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Gebühr berücksichtigt, dass die anzusetzende Gebühr keine abschreckende Wirkung entfalten darf. Auch wird stets berücksichtigt, dass der durch die jeweilige Gebührenordnung vorgegebene Gebührenrahmen nicht als bloße Kappungsgrenze verstanden werden darf. Demnach darf bei „Normalfällen“ im Ergebnis keine einfache Zeitgebühr zugrunde gelegt werden, weil dann die Kappungsgrenze auch bei relativ einfach gelagerten Anfragen schnell erreicht werden kann. Vielmehr muss bei der Austarierung der Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis von Gebühr und Leistung – hier die Informationserteilung – in den Blick genommen werden. b. Derzeit sind im Kraftfahrt-Bundesamt drei Mitarbeiter mit dem Erlass entsprechender Gebührenbescheide betraut. c. Das Gesetz und die Rechtsprechung knüpft die Gebührenerhebung nicht an einen bestimmten Geldbetrag. Unbeschadet etwaiger Billigkeitserwägungen werden aber ab einem Zeitaufwand von einer Stunde Gebühren und Auslagen erhoben. Siehe im Übrigen Ziffer 3 lit. a. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen