Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz
Einen Nachweis, dass Mitarbeiter (oder, sofern es Unterscheidungen hier gibt, Beamte) des Finanzamtes Koblenz keine Waffen oder dem WaffenG unterliegende Gegenstände, auch bspw. kein Pfefferspray, tragen dürfen - bzw. den Nachweis, dass es den Mitarbeitern / Beamten erlaubt ist, Pfefferspray oder andere Waffen zu tragen.
Diesseits ist nur der Erlass des Minsteriums der Finanzen (Erlass vom 10.09.2009) bekannt, der sich wohl auf das Saarland bezieht:
Dort wurde eine Anfrage wie folgt beantwortet, mit der bitte um Beantwortung der Frage, ob dies auch für die Beamten sowie Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz gilt:
"Steuerfahndungsprüfer sind bereits seit Ende 2009 mit Reizstoffsprühgeräten ("Pfefferspray") ausgerüstet. Durch Erlass vom 10.09.2009 wurde vom Ministerium der Finanzen die Beschaffung von Pfefferspray durch die Steuerfahndungsstelle für Zwecke der Eigensicherung bei Durchsuchungen genehmigt. Reizstoffsprühgeräte, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen hervorgerufen werden kann, sind "Waffen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133)."
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. November 2019
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24. Dezember 2019
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