Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz

Anfrage an: Finanzamt Koblenz

Einen Nachweis, dass Mitarbeiter (oder, sofern es Unterscheidungen hier gibt, Beamte) des Finanzamtes Koblenz keine Waffen oder dem WaffenG unterliegende Gegenstände, auch bspw. kein Pfefferspray, tragen dürfen - bzw. den Nachweis, dass es den Mitarbeitern / Beamten erlaubt ist, Pfefferspray oder andere Waffen zu tragen.

Diesseits ist nur der Erlass des Minsteriums der Finanzen (Erlass vom 10.09.2009) bekannt, der sich wohl auf das Saarland bezieht:

Dort wurde eine Anfrage wie folgt beantwortet, mit der bitte um Beantwortung der Frage, ob dies auch für die Beamten sowie Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz gilt:

"Steuerfahndungsprüfer sind bereits seit Ende 2009 mit Reizstoffsprühgeräten ("Pfefferspray") ausgerüstet. Durch Erlass vom 10.09.2009 wurde vom Ministerium der Finanzen die Beschaffung von Pfefferspray durch die Steuerfahndungsstelle für Zwecke der Eigensicherung bei Durchsuchungen genehmigt. Reizstoffsprühgeräte, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine an­griffsunfähig machende Wirkung durch gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen hervorgerufen werden kann, sind "Waffen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133)."

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. November 2019
  • Frist
    24. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einen Nachweis, d…
An Finanzamt Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz [#170740]
Datum
20. November 2019 16:53
An
Finanzamt Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einen Nachweis, dass Mitarbeiter (oder, sofern es Unterscheidungen hier gibt, Beamte) des Finanzamtes Koblenz keine Waffen oder dem WaffenG unterliegende Gegenstände, auch bspw. kein Pfefferspray, tragen dürfen - bzw. den Nachweis, dass es den Mitarbeitern / Beamten erlaubt ist, Pfefferspray oder andere Waffen zu tragen. Diesseits ist nur der Erlass des Minsteriums der Finanzen (Erlass vom 10.09.2009) bekannt, der sich wohl auf das Saarland bezieht: Dort wurde eine Anfrage wie folgt beantwortet, mit der bitte um Beantwortung der Frage, ob dies auch für die Beamten sowie Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz gilt: "Steuerfahndungsprüfer sind bereits seit Ende 2009 mit Reizstoffsprühgeräten ("Pfefferspray") ausgerüstet. Durch Erlass vom 10.09.2009 wurde vom Ministerium der Finanzen die Beschaffung von Pfefferspray durch die Steuerfahndungsstelle für Zwecke der Eigensicherung bei Durchsuchungen genehmigt. Reizstoffsprühgeräte, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine an­griffsunfähig machende Wirkung durch gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen hervorgerufen werden kann, sind "Waffen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133)."
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170740
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Finanzamt Koblenz
Sehr geehrteAntragsteller/in mit oben bezeichneter E-Mail haben Sie um Auskunft darüber gebeten, ob es Mitarbeite…
Von
Finanzamt Koblenz
Betreff
Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz [#170740] - Ihre E-Mail vom 20.11.2019
Datum
3. Dezember 2019 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit oben bezeichneter E-Mail haben Sie um Auskunft darüber gebeten, ob es Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Koblenz gestattet ist, Waffen oder dem WaffenG unterliegende Gegenstände (z.B. Pfefferspray) im Dienst tragen zu dürfen. Ihren Antrag weise ich als unzulässig zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von Ihnen begehrte Auskunft liegen nicht vor. Nach § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift durch den Antragsteller/der Antragstellerin. Eine E-Mail-Adresse genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Da Sie sich ausschließlich mit einer E-Mail an das Finanzamt Koblenz gewendet haben und aus dieser E-Mail Ihre Identität nicht entnommen werden kann, kann Ihre Anfrage nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (L…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz“ [#170740] [#170740]
Datum
3. Dezember 2019 14:41
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Name inkl. Anschrift nachgereicht wird wie folgt: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] als Vertreter [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 170740.pdf Anfragenr: 170740 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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