Sehr geehrter Herr Krause,
Ihre Fragen beantworten wir gern.
Zu Frage 1
Am 1. Januar 2019 hatte die TK 10.286.284 Versicherte
Zu Frage 2
9.567 Versicherten wurde keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausgestellt, weil sie kein Foto eingereicht haben.
Zu Frage 3
Ca. 15% der Versicherten der TK haben eine eGK ohne Foto. Dabei handelt es sich ausschließlich um Versicherte nach § 291 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V): "Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild."
Zu Frage 4
Sie erhalten nachstehend die internen Anweisungen der TK, wann eGK ohne Bild ausgestellt werden können:
Ausnahmen: Kein Passbild erforderlich
Im Unterschied zum Personalausweis hat der Gesetzgeber für die eGK Ausnahmen im § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V formuliert. Hierzu zählen Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist.
Der Gesetzgeber stellt, bei dem Personenkreis, deren Mitwirkung nicht möglich ist, auf rein gesundheitliche Aspekte ab, diese müssen jedoch ausreichend und nachvollziehbar begründet sein.
Wenn folgende Gründe zutreffen, ist nicht zwingend ein Passbild abzugeben:
* Pflegefall (z.B. Pflegestufe vorhanden oder beantragt und nicht mobil)
* Mitwirkung dauerhaft nicht möglich (z.B. Versicherter liegt im Koma, im Hospiz oder kann aus Krankheitsgründen in absehbarer Zeit das Krankenhaus oder die Wohnung nicht verlassen, Häftlinge und Patienten in geschlossenen Anstalten). Für Versicherte, die die Abgabe des Passbildes grundsätzlich verweigern, ist diese gesetzliche Grundlage nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Gesundheit hat bestätigt, dass Versicherte, die die Abgabe des Passbildes verweigern, nicht mit einer eGK ohne Bild ausgestattet werden dürfen.
Teilt Ihnen ein Versicherter mit, dass er aus einem der oben genannten Gründe kein Bild einreichen kann, können Sie bei ausreichender Begründung die Erklärung akzeptieren und annehmen.
Vollendung 15. Lebensjahr
Versicherte, die bei der eGK-Ausgabe das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Karte ohne Bild.
Zu Frage 5
Die wiederholte Ausstellung einer Ersatzbescheinigung kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der eGK mitwirkt; hierauf ist der Versicherte hinzuweisen (§15 Abs. 6 Satz 5 SGB V)
Zu Frage 6
Mitarbeiter der TK dürfen die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung nach §15 Abs. 6 Satz 5 SGB V verweigern.
Freundliche Grüße